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tz 2. Der Verbrauchssleuer - Bezirk umsakt die kanze städtische Gemarkung. Die
Grenzen dessrkben sind an geeiqneten Orten durch Pfähle kenntlich zu machen, welche
die Jnschrift »Verbrauchssteuer'Bezirk Heidelberg* und die Bezeichnung der nächsten
Erhedungsstelle tragen.
8 3. Die verbrauchssteuerpflichtigen Gegenstände dürfen nur aus solche Strasten
in die Stadt eingebracht werden, welche an Erhebungsstellen vorübersllhren. Die Er-
hebungbstellen, deren Zahl mindestens fllnf betragen muß. werden durch den Stadrat
bestimmt. Die Straßen, welche fllr die Beförderung verbraüchssteuerpflichtiger Gegen-
stände gesperrt sind, müssen durch Berbottafeln kenntlich gemacht werden, welche die
nächste Erhebungsstclle angeben. Solange keine ErhebungSstelle in der Nähe deS Klingen-
IhorS errichtet ist, ist es zwar gestattet, die von den Bergen, südlich der Stadt herunter-
kommenden steuerpflichtigen Gegenstände durch den Klingenteich nach der Stadt einzu-
sühren; dieselben müssen aber sofort vor das städtische Rentamt gebracht werden. An
sämtlichen Erhebungsstellen sind die Berbrauchßsteuer-Ordnung und der Verbrauchs-
steuer-Tarif anzuschlagen.
ß 4. Die Zahlung der Verbrauchssteuer liegt drmjenigen ob, welcher einen der-
selben unterworfenen Gegenstand thatjächl'ch in den BerbrauchSsteuer-Bezirk einbringt.
Daneben haftet auch der Auftraggeber des Einbringers und der Empsänger. Hin-
sichtlich der Post- und Expreßgutsendungen, sowie jener Sendungen, welche an Personen
außerhalb einer Erhebungsstelle gerichtet sind, haftet nur drr Empfänger.
tz 5. Bon der BerbrauchSsteuer sind befreit:
1. Wein, Obstwein, toteS Wild, toteS Geflllgel aller Art, sowie Seekrebse, so-
fern diese Gegenstände auS dem Auslande eingegangen sind, und die zolk»
amtliche Behandlung bereits bestanden haben odcr derselben noch unterliegen.
Auf Wein findet dieser BefreiungSgrund nur bei der erstmaligen Ein-
lage Anwendung.
2. Gegenstände, welche nur durch die Stadt hindurch gefllhrt werden.
3. Gegenstände, welche zur Verarbeitung im Gewerbebetrieb einer Fabrik ein-
gefllhrt werden, sofern fie nicht den Stoff zur Fabnkation verbrauchssteuer-
pflichtiger Gegenstände abgeben.
Gebraucht aber der Fabrikinhaber die eingefllhrten Gegenstände auch zum
eigenen Verbrauch, so hat er dafllr eineu Aversalbeitrag in die Stadtkasse
zu bezahlen.
4. Eendungen und Transporte, für welche die Verbrauchssteuer ini Falle der
Erhebung unter 5 Pfennig betragen würdc.
5. Gegenstände, welche von der Königlichen Militärvcrwaltung selbst zum Unter-
halt der Mannschaften, bezw. zum dienfilichen Vcrbrauch in dieser Richtung
einaefllhrt werden.
Werden Gegenstände, von welchen nachweislich Verbrauchssteuer erhoben wurde,
im ursprllnglichen oder verarbeiteten Zustande im Wege des Handels aus der Stadt
ausgeführt, so hat gleichfalls auf Berlangen bei der Ausfuhr eine entsprechende NUck-
verglltung der Berbrauchssteuer zu erfolgen.
8 6. Streitigkeiten llber die Berpflichtung zur Zahlung der Berbrauchssteuer,
über die Befreiung von derselben und über das Recht auf Rllckvergütung, sowie Uber
die Aversalbeiträge der Fabrilanten, entscheiden die Verwaltungsgerichte.
d. Verfahren bei der Erhebung und Kontrole.
8 7. Wer einen verbrauchssteuerpstichtigen Gegenstand in die Stadt verbringt,
hat denselben bei dem Erheber drr Eingangsstelle anzumelden und zu verfleuern. Der
Erheber giebt als Empfangsbescheinigung über die entrichtete VerbrauchSsteuer dem Ein-
bringer eine entsprechende Anzahl mit Datum versehener Pcrbrauchsfieuer-Zcichen, deren
Wertangaben zusammen der erhobenen Summe gleich sind Die Verbrauchssteuer-
Zeichen hat der Einbringer bei sich zu behalten und dem Aussichtspersonal auf Ver-
langen vorzuweisen.
8 8. Personen, welche außerhalb einer ErhebungSstelle wohnen, haben derselben
oder der Stadtkasse längstenS innerhalb 24 Stunden von jedem Bezuge einer steuer-
pflichtigen Sache, welche eine Erhebungsstelle nicht pasftert hat, Anzeige zu erstatten
und die Steuer zu entrichten. Jn geeigneten Fällen kann der Stadtrat, anstatt der
jeweiligen Versteuerung jedes einzelnen Gegenstandes, ein Jahres-Aversum festsetzen.
tz 2. Der Verbrauchssleuer - Bezirk umsakt die kanze städtische Gemarkung. Die
Grenzen dessrkben sind an geeiqneten Orten durch Pfähle kenntlich zu machen, welche
die Jnschrift »Verbrauchssteuer'Bezirk Heidelberg* und die Bezeichnung der nächsten
Erhedungsstelle tragen.
8 3. Die verbrauchssteuerpflichtigen Gegenstände dürfen nur aus solche Strasten
in die Stadt eingebracht werden, welche an Erhebungsstellen vorübersllhren. Die Er-
hebungbstellen, deren Zahl mindestens fllnf betragen muß. werden durch den Stadrat
bestimmt. Die Straßen, welche fllr die Beförderung verbraüchssteuerpflichtiger Gegen-
stände gesperrt sind, müssen durch Berbottafeln kenntlich gemacht werden, welche die
nächste Erhebungsstclle angeben. Solange keine ErhebungSstelle in der Nähe deS Klingen-
IhorS errichtet ist, ist es zwar gestattet, die von den Bergen, südlich der Stadt herunter-
kommenden steuerpflichtigen Gegenstände durch den Klingenteich nach der Stadt einzu-
sühren; dieselben müssen aber sofort vor das städtische Rentamt gebracht werden. An
sämtlichen Erhebungsstellen sind die Berbrauchßsteuer-Ordnung und der Verbrauchs-
steuer-Tarif anzuschlagen.
ß 4. Die Zahlung der Verbrauchssteuer liegt drmjenigen ob, welcher einen der-
selben unterworfenen Gegenstand thatjächl'ch in den BerbrauchSsteuer-Bezirk einbringt.
Daneben haftet auch der Auftraggeber des Einbringers und der Empsänger. Hin-
sichtlich der Post- und Expreßgutsendungen, sowie jener Sendungen, welche an Personen
außerhalb einer Erhebungsstelle gerichtet sind, haftet nur drr Empfänger.
tz 5. Bon der BerbrauchSsteuer sind befreit:
1. Wein, Obstwein, toteS Wild, toteS Geflllgel aller Art, sowie Seekrebse, so-
fern diese Gegenstände auS dem Auslande eingegangen sind, und die zolk»
amtliche Behandlung bereits bestanden haben odcr derselben noch unterliegen.
Auf Wein findet dieser BefreiungSgrund nur bei der erstmaligen Ein-
lage Anwendung.
2. Gegenstände, welche nur durch die Stadt hindurch gefllhrt werden.
3. Gegenstände, welche zur Verarbeitung im Gewerbebetrieb einer Fabrik ein-
gefllhrt werden, sofern fie nicht den Stoff zur Fabnkation verbrauchssteuer-
pflichtiger Gegenstände abgeben.
Gebraucht aber der Fabrikinhaber die eingefllhrten Gegenstände auch zum
eigenen Verbrauch, so hat er dafllr eineu Aversalbeitrag in die Stadtkasse
zu bezahlen.
4. Eendungen und Transporte, für welche die Verbrauchssteuer ini Falle der
Erhebung unter 5 Pfennig betragen würdc.
5. Gegenstände, welche von der Königlichen Militärvcrwaltung selbst zum Unter-
halt der Mannschaften, bezw. zum dienfilichen Vcrbrauch in dieser Richtung
einaefllhrt werden.
Werden Gegenstände, von welchen nachweislich Verbrauchssteuer erhoben wurde,
im ursprllnglichen oder verarbeiteten Zustande im Wege des Handels aus der Stadt
ausgeführt, so hat gleichfalls auf Berlangen bei der Ausfuhr eine entsprechende NUck-
verglltung der Berbrauchssteuer zu erfolgen.
8 6. Streitigkeiten llber die Berpflichtung zur Zahlung der Berbrauchssteuer,
über die Befreiung von derselben und über das Recht auf Rllckvergütung, sowie Uber
die Aversalbeiträge der Fabrilanten, entscheiden die Verwaltungsgerichte.
d. Verfahren bei der Erhebung und Kontrole.
8 7. Wer einen verbrauchssteuerpstichtigen Gegenstand in die Stadt verbringt,
hat denselben bei dem Erheber drr Eingangsstelle anzumelden und zu verfleuern. Der
Erheber giebt als Empfangsbescheinigung über die entrichtete VerbrauchSsteuer dem Ein-
bringer eine entsprechende Anzahl mit Datum versehener Pcrbrauchsfieuer-Zcichen, deren
Wertangaben zusammen der erhobenen Summe gleich sind Die Verbrauchssteuer-
Zeichen hat der Einbringer bei sich zu behalten und dem Aussichtspersonal auf Ver-
langen vorzuweisen.
8 8. Personen, welche außerhalb einer ErhebungSstelle wohnen, haben derselben
oder der Stadtkasse längstenS innerhalb 24 Stunden von jedem Bezuge einer steuer-
pflichtigen Sache, welche eine Erhebungsstelle nicht pasftert hat, Anzeige zu erstatten
und die Steuer zu entrichten. Jn geeigneten Fällen kann der Stadtrat, anstatt der
jeweiligen Versteuerung jedes einzelnen Gegenstandes, ein Jahres-Aversum festsetzen.