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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg für das Jahr 1887 — Heidelberg, 1887

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https://doi.org/10.11588/diglit.2472#0273
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Den Dienstmanns-Jnstituten lann von dem Bezirksamt der ausschließliche Ge«
brauch besonderer, näher zu bestimmender Abzcichen gestattet werden, und ist dann das
Tragen derselben allen Dienstmännern, welche nicht zu dem Jnstitut gehören, untersagt.

8 "t. Die Dienstinänner rc. haben sich gegen das Publikum willig und anständig
zu benehmen und sich jeder Zudringlichkeit zu enthalten.

8 5. Den Dienstmännern rc., beziehungsweise ihren Vorstehern ist im allgemeinen
die Wahl des Standortes freigestellt, vorbehaltlich der Befugnis der Polizeibehörde,
ihnen die zur Verhiitung von Kollisionen und Störungen erforderlichen Weisungen zu
erteilen, welchen sie unweigerlich Aolge zu leisten haben.

Dcn Bahndienst haben die Dienstmänner rc. nach den zwischen der Ortspolizei-
behörde nnd den Bahnpolizeibeamten vereinbarten, oder von 6ir. Handelsminifterium
gegebenen besondererr Anordnnngen zu besorgen.

Mit den Bahnpolizeibeamten ist Nachstehcndes vereinbart.

t) Es darf nur eine bestimmte Zahl von Dienstmännern — ti am Hauptbahnhof
niid 3 am t>larlsthor - bei Ankimft der Bahnzüge anwesend sein. Die einzelnen
Dienstmaniis-Justitttte, sowie die selbständigen Dienstmänner werden nach einem
bestimmlen Turmis ziigelassen und haben die betrefsenden sodann ein besonderes
Zeichen, welches von der Polizeibehörde auf deren Kosten angeschafft wird, zu
tragen.

2) Zur Allsübnng dieses Bahndienstes wird den Dienstmännern der Auffahrtsplatz
der Droschken als Anfftellnngsplatz angewiesen; das Betreten des inneren Bahn-
hofgebietes ist ihnen hierbei, sofern sie nicht eine besondcre Erlanbnis sich erwirkt
haben, nnr in Erledigung eincs desfallsigen dienstlichen Auftrages gestattet,
mobei sie den bezüglichen Anordnnngen dcr Beamten nnd Bediensteten der Be-
triebsverwaltung unweigerlich Folge zu leisten haben. Den nicht zum Bahn-
dienst kommandierten Dienstmännern stcht die freie Straße (in der Linie des
bayrischen Hoses nnd dcs Karlsthordurchganges) zur Ansübung ihres Ge-
werbes frei.

3) Wer ohne Bahndienft zu haben, ankommenden Passaaieren seine Dienfte an-
bietet, wird bestraft; ebenso wer diesen Dienst unentschuldigt verabsäumt.

4) Die Reihenfolgc, in welcher dcr Bahndienst zu versehen ist, wird jeweils in ge-
eigneter Weise bckannt gemacht und für eine Woche festgestellt; der Dienst
wechsclt jeden Tag.

ö) Zur Vcrsehnng des Bahndienstes erhalten die Dienstmänner von dem dienst-
thuenden Polizeidiener je einen Schild, welchen sie während des Tages zu tragen
und beim letztankommenden Zuge wieder abzugeben haben. Die Uebertragung
des Bahttdienstes auf eineii andern Dienstmann durch Uebergabe des Schndes
ist gestattet, jedoch nur mit Zustimmnng des betreffenden Schutzmannes nnd
sofern demselben rechtzeitige Anzeige geworden ist.

Tarif.

I. Für bestimmte Gänge.

1) Jm Jnnern der Stadt mit dem Hauptbahnhose, dem neuen

akademischen Spital, der Diemer'schen Brauerei, dem vorm.
Iäger'schen Bierkeller (Klingenteich) und ehemaligen Metz'schen
Kunstsammlung als Grenzpunkten, sowie vom Bahnhof bis
zum Professor Hofman'schen Haus (Alte Bergheimerstraße)
und der Keller'schen Fabrik.

2) Vom Jnnern der Stadt bis zu den ^wei letztgenannten Punk-
ten, sowie dem Schloßberg (oberhalb der Diemerei) .

3) Vom Jnnern der Stadt nach der Gasfabrik und dem Friedhofe

4) Vom Bahnhof nach den zwei letztgenannten Punkten .

5) Vom Jnnern der Stadt nach Neuenheim, Hirschgasse und

Heydweillers Haus.

6) Vom Bahnhos nach den zwei letztgenannten Punkten, sowie

nach bem Schloßberge.

7) Nach dem Schlosse.

8) Nach Alberts Hotel oder dem Schießhause . . .

9) Nach der Molrenkur oder dem Wolfsbrunnen ....

10) Nach dem Neubof über die Kanzel..

11) Nach dem Kömgstuhl oder Heiligenberg.

12) Nach Handschuchsheim, Kirchheim, Zregelhausen, Wieblingen

oderMHrbach.

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