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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim und Schlierbach für das Jahr 1894 — Heidelberg, 1894

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https://doi.org/10.11588/diglit.2478#0299
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271

Lie Reinigung schmutziger Zellcn wird von der Verwaltung auf Kosteu der
Jnhaber angeordnet und ist liierfür an der Kasse eine Gebühr von 1 Mk. zu ent-
richten.

8 9. Die Zugänge und Gänge des Kühlhauses sind für den Verkehr stcts frei
zu halten, insbesondere dürfen keinerlei Arbeiten oder Verrichtungen in denselbeu
vorgenommen werden. Das Einfahren mit Karren ist untersagt.

8 10. Nichtbeschäftigte dürfen nur mit Erlaubnis der Verwaltung die Kühl-
räume betreten.

tz 11. Der Vorstand des Schlacht- und Viehhofes oder dessen Vertreter ist be-
rechtigt, jederzeit eine Revision der Zellen und deren Jnhalt vorzunehmen und die
nötig scheinenden Anordnungen zu treffen.

ß 12. Zuwiderhandlungen werden gemäß 8 95 P.-Str.-G.-B. an Geld bis
zu 20 Mark bestraft.

s. Fleischbeschau.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 14. Juni 1882 in der Fassung vom 30. Juli 1891

mit Abänderung durch die ortspolizeiliche Vorschrift vom 18. Juli 1893.

8 1. Der Verkauf des nicht bankwürdigen, aber als genießbar erklärten Fleisches,
nämlich des Fleisches:

1) von verunglücktcn Tieren, welche nicht unverzüglich nach dem Unfall ge-
schlachtet werden,

2) von alten und von abgemagerten Pferden,

3) von Kälbern, die nicht 14 Tage alt sind,

4) von kranken Tieren, soweit solches Fleisch überhaupt verkauft werden darf,

5) das von dem Fleischbeschauer als ungeeignet für den unbeschränkten Verkauf
in Fleischbimken bezeichnet wird,

ist nur auf der Freibank gestattet und darf nur zu der vom Fleischbeschauer
festgesetzten Taxe stattfinden.

8 2. Fleisch von auswärts geschlachteten Tieren darf nur dann in die hiesige
Stadt eingeführt werden, wenn dasselbc von dem Fleischbeschauer der Gemeinde,
wo die Schlachtung statthatte, untersucht und entweder als bankwürdig be-
funden, oder wenn nicht für bankwürdig, doch für genietzbar erklürt
worden ist.

8 3. Jeder derartige Fleischtransport mnß mit einem vom Fleischbeschauer
des Schlachtungsortes ausgestellten, die genaue Bezeichnung des Fleisches nach Art,
Gewicht und Stückzahl enthaltenden und von der Ortspolizeibehörde unter Bei-
drückung des Ortssiegels beglaubigten Gefundheitsfcheine begleitet sein. Das
auf diesem Scheine ausgeprägte Ortssiegel muß auch auf dem Fleische selbst oder
auf einer demselben angehefteten Karte oder Plombe angebracht seiu. Wo die Fleisch-
beschauer eigene Dienstftempel haben, treten diese an Stelle der Ortssiegel uud die
Beglaubigung durch die Ortspolizeibehörde fällt weg.

Der Gesundheitsschein hat nur für einen Tag Giltigkeit.

§ 4. Jst das Fleisch für Metzger, Wurstler, Wirte oder Kostgeber oder zum
Verkauf auf dem Markt bestimmt, so darf es nur in Vierteln oder einzelnen gan-
zen Stücken, z. B. Lenden, Rippenstücken ec., niemals aber in ausgebeintem Zustande
eingeführt werden.

Verstümmelung einzelner Fleischstücke ist verboten; die Lenden müssen auf min-
destens zwei Nippen abgestochen und der betreffende Teil des Brustfelles unversehrt
vorhanden sein.

8 5. Alles in hiesige Stadt eingeführte Fleisch von auswärts aeschlachteten
Tieren unterliegt. bevor dasselbe zum Verkauf gebracht oder an die Besteller ab-
geliefert wird, einer nochmaligen Beschau durch den hiefigen Fleischbeschauer,
welcher das Ergebnis auf dem Gesundheitsscheine zu beurkunden hat.

Die Bestchtigung findet an allen Wochentagen in den üblichen Geschäftsstunden
im Schlachthof statt.

Die Einfuhr von Fleisch darf in den Monaten Mai bis einschließlich Sep-
tember nur von morgens 6 bis abends 8 Uhr, in den Monaten Oktober bis ein-
schließlich April nur von morgens 7 bis abends 5 Uhr geschehen.
 
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