Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0487
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
18

ben, ob bie Feststellung des Schlachtgewichts in warmem oder kaltem Zustand
des Fleisches erfolgte. Der Prozentsatz des Warmgewichtsa'bzugs (ß 4)
wird vom Wiegemeister auf der Wiegekarte vermerkt.

8 3. Alles sogenannte Schneiden an den zu verwiegenden Teilen ist
verboten. Findet der Wiegemeister, daß an einem zu verwiegenden Tiere
mehr, als nach § 4 zulässig, abgeschnitten ist, so hat er die Verwiegung ab-
zulehnen und der Direktion des Schlacht- und Viehhofs den Sachverhalt zn
melden.

H 4. Zum Zwecke der Ermittelung des Schlachtgewichts sind vorher
bei dem Ausschlachten vom Tiere zu trennen:

I. Bei den Rindern:

a) die Haut, jedoch so, daß kein Fleisch oder Fett an ihr verbleibt; der
Schwanz ist zwischen dem zweiten und dritten Schwanzwirbel-
knochen abzuschneiden; das sogen. Schwanzfett darf nicht entfernt
werden;

b) der Kopf zwischen dem Hinterhauptbein und ersten Halswirbel,
(im Genick) senkrecht zur Wirbelsäule jedoch ohne jedes Hals-
fleisch;

e) die Füße im ersten (untern) Gelenk der Fußwurzel über dem so-
genannten Schienbein;

ck) die Organe der Brust-, Bauch- und Beckenhöhle mit den anhaften-
den Fettpolstern (Herz- und Mittelfett), die Fleisch- und Talg-
nieren, das Beckenfett und das Schlußfett;

e) die an der Wirbelsäute und an dem vorderen Teile der Brusthöhle
gelegenen Blutgefäße mit den anhaftenden Geweben, sowie der
Luftröhrc und des sehnigen Teiles des Zwerchfelles;

t) das Nückenmark;

§) der Penis (Ziemer) und die Hoden, jedoch ohne das sogen. Sack-
fett bei den männlichen Rindern; das Euter und Voreutcr bei
Kühen und über die Hälfte der Zeit trächtigen Kalbinnen.

Erfolgt dic Feststellung des Schlachtgewichts innerhalb drei Stundeu
nach dem Schlachtcn, so ist 2 Prozent „Warmgewicht" in Abzug zu bringen.

II. Bei den Kälbern:

2) das Fell nebst den Füßen im ersten (untern) Gelenk der Fuß-
wurzel über dem sogcnannten Schienbein;

d) der Kopf zwischen dem Hintcrhauptbein und ersten Halswirbel,
jedoch ohne jedes Halsfleisch;

e) die Eingeweide der Brust-, Bauch- und Bcckenhöhle mit Ausnahme
der Nieren;

6) der Nabel und bei dcn uiännlichen Kälbern die äußeren Ge-
schlechtsorgane.

Erfolgt die Feststellung des Schlachtgcwichts unmittclbar nach dem
Schlachten, längstens aber eine Stunde nach demsclben, so ist 2 Prozent.
mindestens aber ein Kilo für „Warmgewicht" in Abzug zu bringen.

Wird die Vcrwiegung im Felle, jedoch ohne Kopfteil des Felles, vor-
genommen, so kommcn für Fcll und „Warmgewicht" 12 Prozent, beim
Wiegen mit sogenanntem Kopfteil 14 Prozent in Abzug.

III. Bci den Schafen:

3) das Fell ncbst den Füßcn im ersten (untern) Gelcnk dcr Fuß-
wurzel über dem sogcnannten Schienbein;

d) der Kopf zwischen dem Hinterhauptbein und ersten Halswirbel.
jedoch obne Halsfleiscb;

el die Eingeweide der Brust-, Bauch- und Beckenhöble mit Nieren und
Nierenfett;

6) bei Widdern und Hänuneln die äußcren Geschlechtsteile, bei Mut-
terschafen das Euter.

Erfolgt die Feststellung des Schlachtgewichts innerhalb 3 Stunden

nach dem Schlachten, so ist 2 Prozent „Warmgewichi" in Abzug

zu brinaen.
 
Annotationen