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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0514
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zu beantragen. Der betr. Kontrolbeamte wird diese Prüfung in thunlichster Kürze
vornehmen und den Privatinstallateur von dem Termine in Kenntnis setzen. Die
Leitung muß den vorliegendeu Bestimmungen entsprechen und stch, falls ste an die
Wolfsbrunnenleitung angeschlossen werden soll, fnr einen Druck von zehn Atmo-
sphären, bei der Rombachleitung aber, je nach Lage, für einen solchen bis zu fünfund-
zwanzig Atmosphären völlig dicht erweisen.

(Vergl. 8 22 der gemeinschaftlichen Bestimmungen.)

6. Gemeinschaftliche Bestimmungen
für die an die städtischen Gas- und Wasserleitungen angeschlossenen Privatleitungen.

Z 21. Die Herstellung und Unterhaltung der Gas- und Wasser-Zuleitungen vom
Hauptrohr bis zum Gas- bezw. Wassermesser geschieht ausschließlich durch Jnstalla-
teure der städtischen Werke.

Den Privat-Jnstallateuren ist es untersagt, irgend welche Arbeiten an den Zu-
leitungen oder den Gas- und Wassermessern vorzunehmen, sie mit der Leitung zu ver-
binden, abzuschrauben, aufzufüllen, zu entleeren, die Straßenschachte zu öffnen und
die am Straßenrohr befindlichen Hauptabsperrhahnen der Wasserzuleitungen zu stel-
len, zu öffnen oder zu schließen. Letzteres ist ausnahmsweise nur dann gestattet, wenn
Gefahr im Verzuge ist, doch muß in diesem Falle der Direktion der städtischen Gas-
und Wasserwerke unmittelbar darnach schriftliche Mitteiluna von dem Voraanae ae-
macht werden.

8 22. Nur die erstmalige Prüfung der Gas- und Wasserleitungen, welche in ihrer
ganzen Ausdehnung sichtbar sein mussen, erfolgt kostenfrei, für die zweite und jede
weiter notwendig werdende Probe ist der Betrag von 1 Mk. 50 Pf. an die Kasse der
städtischen Gas- ünd Wasserwerke zu entrichten. Der die Probe abnehmende Beamte
hat nicht die Verpflichtung — falls ein Zurückgehen des Manomcters einen Fehler
markiert — diesen Fehler aufzusuchen, vielmehr genügt die einfache Thatsache, daß
der Manometer nicht unverändert seinen Stand innehalt, eiue zweite und folgende
Leitungsprobe zu verlangen. Alle zur Abnahme der Probe erforderlichen Apparate,
Werkzeuge u.s.w., wie Kompresstonspumpe, Manometer, Verbindungsschläuche u.s.w.
hat der Privatinstallateur zu besorgen und alles zur Probe Nötige derart vorzu-
bereiten, daß dieselbe zur vorher vereinbarten Stunde ohne weiteres erfolgen kann,
widrigenfalls die Probe als mißglückt angeseyen und eine weitere mit 1 Mk. 50 Pf.
zu vergütende Prüfung angeordnet werden muß.

8 23. Die Privatinstallateure sind verpflichtet, die Gas- und Wasserleitungen
im Uebrigen in Uebereinstimmung mit den zur Zeit der Anfertigung der Leituna gil-
tigen Vertragsbestimmungen über die Abgabe von Gas und Wasser an Privat-Äbon-
nenten auszüführen und stnd ferner verpflichtet, von allen größeren Aenderungen und
Erweiterungen bestehender Gas- und Wasserlcitungen der Direktion der städtischen
Gas- und Wasserwerke sofort nach ihrer Fertigstellung schriftlich Anzeige zu erstatren.
Dies bezieht sich namentlich auch auf Badeeinrichtungen, Closets, Pissoirspülungen
und alle sonstigen Apparate und Einrichtungen, welche von der Wasserleitung versorgt
werden, wie Ventilatoren, Zimmerfontainen, Aquarien, Wassermotoren und der-
gleichen mehr.

8 24. Gas- und Wasserleitungen, die überdeckt werden sollen, müssen städtischer-
seits geprüft sein, bevor die Ueberdeckung erfolgt, widrigenfalls die Entfernung der
letzteren verlangt werden kann, was besonders dann geschehen soll, wenn die betref-
fende Leitung sich nicht vollkommen dicht erweist.

8 25. Die Direktion der städtischen Gas- und Wasserwerke hat jederzeit das Recht,
die Arbeit der Privatinstallateure zu kontrollieren und bei etwa vorgefundenen Feh-
lern in der Ausführung sofort Abhilfe zu verlangen.

8 26. Gas- und Wasserleitungen, welche den vorstehendeu Bestimmungeu nicht
entsprechen oder sonstige grobe Müugel aufweisen, dürfen nicht in Gebrauch geuom-
men werden. Bereits in Gebrauch genonnuene Leitungen kann die Direktion der städ-
tischen Gas- und Wasserwerke, falls nach ergangener Aufforderung die Abstellung der
betreffenden Müngel uicht sofort erfolgt, ohne weiteres ahschließen. lo.ssen.

Privatgas- und Wasserleitungen, welche zn.r Zeit des Zntrasttretens vorsteheu-
der Bestimmungen sich bereits im Gebrauch befinden, müssen, besonders weun sich
gefahrdrohende Müngel an denselben ergeben, nach Vorschrift geündert oder dürfeu
nicht weiter benützt werdeu.

8 27. Uebertretungen dieser Bestimmungen werden gemüß 8 116 und 8 108 Z. 5


^r.-G.-B. 6N Geld eveutuell brs zu 1r)0 Mark vder lUlt Haft bestraft.
 
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