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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adressbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1905 — Heidelberg, 1905

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https://doi.org/10.11588/diglit.2487#0536
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H 12. Den Radfahrern gegenüber haben Fußgänger, Neiter, Leiter von Fuhr-
werken oder Viehtransporten ein solches Verhalten zu beobachten, welches den Rad-
fahrern das Eiuhalten der ihnen obliegenden Verpflichtungen ermöglicht, insbeson-
dere ist jede Handlung verboteu, welche dahin abzielt, den Radfahrer am Fahren
mutwillig zu verhindern, ihm solches zu erschweren oder seine Person oder sein Fahr-
zeug zu gesährden.

K 13. Die zuständigen Polizeibehörden sind ermächtigt, aus besonderen An-
lässen von den Vorschriften gegenwärtiger Verordnung abweichende Anordnungen
zu treffen.

ß 14. Vorstehende Verordnung tritt am 1. Januar 1896 in Kraft. Am gleichen
Tage verlieren die im gleichen Betreff erlaffenen bezirks^ oder ortspolizeilichen Vor-
schriften ihre Gültigkeit, soweit sie sich nicht als Ausführungsbestimmungen zu Z 5
dieser Verordnung darstellen.

cr. Der Verkehr nrit Motorfahrzeugen auf öffentlichen Wegrn

und Plätzen.

1. Verordnung Großh. Ministeriums des Jnnern vom 26. März 1901.

H 1. Die zur Erhaltung der Sicherheit, Bequemlichkeit und Ruhe auf den öffent-
lichen Wegen crlaffenenpolizeilichen Vorschriften, insbesondere diejenigen der Straßen-
polizeiordnung vom 12.Mar 1882 finden auch entsprechendeAnwendung auf den nicht
auf Bahngleifen sich bewegenden Verkehr der durch Dampf-, Elektrizitäts-, Benzin-,
Petroleum- und dergleichen Motoren getriebenen Fahrzeuge — Straßenlokomotiven,
Motorwagen, Motorfahrräder —, soweit nicht in Folgendem etwas Anderes be-
stimrnt ist.

tz 2. Motorfahrzeuge müffen so gebaut, eingerichtet und ausgerüstet sein, daß
Feuers- und Explosionsgefahr sowie e'ine Belästigüng von Personen und Fuhrwerken
durch Geräusch oder durch üblen Geruch ausströmender Gase möglichst ausge-
schloffen ist.

Die Radkränze der Triebräder dürfen nicht mit Unebenheiten versehen sein,
welche geeignet stnd, die Fahrbahn zu beschädigen.

8 3. Jedes Motorfahrzeug muß versehen sein:

1. mit einer kräftigen Lenkeinrichtung, welche gestattet, stcher und rasch auszu-
weichen und in 'einem kleinen Bogen zu wenden,

2. mit zwei Bremseinrichtungen, von denen jede fur stch geeignet sein muß, den
Lauf des Fahrzeugs sofort zu hemmen, und von denen mindesteus die eine un-
mittelbar auf die Triebräder wirken muß,

3. mit einer Huppe zum Abgeben von Warnungszeichen,

4. nach eingetretener Dunkelheit und bei starkem Nebel mit zwei an den Seiten
vorn angebrachten Hellbrennenden Laternen von weißem Glas; für Motor-
Zwei- und Dreiräder genügt eine Laierne der bezeichneten Art.

Jeder Motorwagen, dessen Leergewicht 400 Kilo übersteigt, muß fo eingerichtet
sein, daß er mittels des Motors vom Führersitz aus in Nückwärtsgang gebracht
werden kann.

Die Griffe zur Bedienung des Motors und der Lenk- und Bremseinrichtung so-
wie der Huppe müssen so ange'bracht sein, daß fie derWagenführer während der Fahrt
handhaben kann, ohne die Fahrstraße aus dem Auge zu verlieren.

Die in Absatz 1 und 2 angeführten Einrichtungen sowie der Motor selbst müssen
stets in gutem Zustande erhalten werden.

tz 4. Wer im Großherzogtum ein Motorfahrzeug in Vetrieb setzen will, hat dem
Bezirksamt seines Wohnorts eine schriftliche Anzeige zu erstatten, in welcher ange-
geben ist:

1. Name und Wohnort des Besitzers,

2. die Fabrik, aus welcher das Fahrzeug stammt, und dessen Fabriknummer,

3. die verwendete Triebkraft,

4. das Gewicht des Fahrzeugs.

Der Anzeige ist die Bescheinigung über eme etwa stattgehabteUntersuchung durch
einen amtlich anerkannten ^achverständigen beizulegen. Ferner sind in der Anzeige
die Personen zu bezeichnen, welche die selbständige Führung des Fahrzeugs über-
nehmen sollen. Eintretende Aenderungen sind in gleicher Werse anzuzeigen.

Jedes Motorfahrzeug muß an einer ins Auge fallenden Stelle die Angabe des
Namens und Wohnort des Befitzers tragen.
 
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