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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1906 — Heidelberg, 1906

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https://doi.org/10.11588/diglit.2503#0724
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332

* S 3.

Die Wcchl der Beisitzer erfolgt sür den gcmzen Gerichtsbezirk.

Der Stadtrat kann bestinunen, baß bie Wahl nach Wahlbezirken geschehe,
die vom Stadtrat geblidet werden. Die wahlberechtigten Kaufleute haben
alsdann in dem Bezirke, in welchem sie ihre Handelsniederlassung haben,
die Handlungsgehilfen in demjemgen, in welchem sie beschäftigt sind, ihr
Wahlrecht auszuüben.

Der Stadtrat kann ferner anordnen, datz die Wahlen der Kaufleute und
Handlungsgehilfen zeitlich oder örtlich getrennt stattfinden.

8 4.

Zum Zwecke der Wahl der Beisitzer sind vom Stadtrat Wählerlisten auf-
zustellen.

Die wahlberechtigten Kaufleute und Handlungsgehilfen sind je in eine
besondere Liste einzutragen.

Diese Wählerlisten müssen*enthalten:

Name und Vorname des Wahlberechtigten;

Beruf desselben;

Firma oder sonstige Bezeichnung des Geschästs, dessen Jnhaber rc.
oder Angestellter der Wahlberechtigte ist;

Lebensalter desselben;

Wohnung (Stratze und Hausnummer) desselben.

§ 5.

Jn die Wählerlisten sind nur diejenigen Wahlberechtigten einzutragen,
welche zu diefern Behufe ordnungsmätzig angemeldet werden.

Die Anmeldungen müssen die in § 4 bezeichneten Angaben enthalten.
Sie können schriftlich oder mündlich durch die Wahlberechtigten selbst oder
durch Andere erfolgen.

8 6.

Die Frist, innerhalb welcher die Anmeldungen entgegengenommen wer-
den, mutz mindestens 14 Tage -betragen. Beginn und Ende der Frist, die An-
meldestelle und deren Geschäftsstunden sowie die Ersordernisse der Wahlbe-
rechtigung sind vor Beginn der Frist durch zweimalige Einrückung in den zu
den amtlichen Anzeigen der hiesigen Stadt bestimmten Blättern mit dem Bei-
fügen bekannt zu geben, datz nur die zur Anmeldung kommenden Wahlberech-
tigten in die Wählerliste eingetragen werden.

Die Anmeldestelle hat die Wahlberechtigung zu prüfen, zu welchem Zwecke
ihr Einsicht der bezügtichen Einträge im Umlageregister und in den Katastern
für Jnvaliditäts- und Alters- und Krankenversicherung zu gewähren ist; sie
ist berechtigt, Nachweise über das Vorhandensein der Erfordernisse der Wahl-
berechtigung zu verlangen.

Nach Umflutz der Anmeldefrist werden die Wahlberechtigten in alphabeti-
scher Ordnung in die Wäblerlisten eingetragen.

8 7.

Nach ihrer Fertigstellung sind die Wählerlisten zur Einsicht der Beteilig-
ten acht Tage lang offen zu legen.

Vor Beginn der Offenlegung hat der Stadtrat durch zweimaliges Ein-
rücken in die zu den amtlichen Anzeigen der hiesigen Stadt bestimmten Blät-
ter die Zeit uird den Ort der Offenlegung mit dem Anfügen bekannt zu
machen, datz Einsprachen gegen den Jnhalt der Listen spätestens binnen zehn
Tagen nach Beginn der Offenlegungsfrist schriftlich beim Stadtrat oder
mündlich zu Protokoll des zustäudigen Ratschreibers vorzubringen sind.

Nur solche Einsprachen werden berücksichtigt, in denen behauptet wird,
datz nicht wahlberechtigte Personen eingetragen oder angemeldete Wahlbe-
rechtigte nicht oder unrichtig eingetragen wurden.

8 8.

Ueber die vorgebrachten Einsprachen hat der Stadtrat binnen acht Tagen
nach Ablauf der Einsprachsfrist zu entsck)eiden.
 
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