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1. Die Bezeichrmng Les Gewerbes oder ües Zweiges der gewerblichen
Tätigkeit, in welchem die Ausbildung erfolgen soll;
2. die Ang-abe der Dauer der Lehrzeit;
3. die Angabe der gegenseitigen Leistungen;
4. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter welchen die ein-
seitige Auflösung des Bertrags zulässig ist.
Der Lehrvertrag ist von dem Gewerbetreibenden oder seinem Stellver-
rreter, dem Lehrling, sowie dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings zu
unterschreiben.
§ 127. Verpflichtung des Lehrherrn zur Ausbildung des Lehrlings, zur
Anhaltung zum Besuch der Fortbildungs- oder Fachschule, zur Ueberwachung
des Schulbesuchs; Schutz des Lehrlings gegen Mißhandlungen seitens der
Arbeits- und Hausgenossen, sowie gegen unangemessene Ausnützung seiner
Arbeitskräfte. Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes an Sonn- und
Festtagen. Verbot der Verwendung von Lehrlingen, welche im Hause des
Lehrherrn weder Kost noch Wohnung erhalten, zu Häuslichen Dienstleistungen.
§ 127a. Züchtigungsrecht des Lehrherrn; ausgeschlossen sind übermäßige
und unanständige Züchtigungen. Verpflichtung des Lehrlings zu Folgsamkeit
und Treue, zu Fleitz und anständigem Betragen.
§ 127b. Beiderseitiges Rücktrittsrecht während der Probezeit.
Probezeit mindestens 4 Wochen, Höchstens 3 Monate.
Nach der Probezeit Entlassung -es Lehrlings wegen Pflichtver-
letzung, wegen Vernachlässigung des Besuchs der Fortbildungs- oder Fach-
schule, und bei Vorliegen der in § 123 G.-O. vorgesehenen Entlassungs-
gründe. — Kündigungsrecht des Lehrlings wegen Pflichtverletzung des Lehr-
herrn und bei Vorliegen eines der im Z 124 1, 3 bis 5 vorgesehenen Fälle.
§ 127c. Nach Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem
Lehrling ein Zeugnis auszustellen. -
Z 1276. Bei unbefugtem Verlassen der Lehre durch den Lehrling ist
polizeilicher Zwang zur Rückkehr auf Antrag des Lehrherrn zulässig.
§ 127e. Bei beabsichtigtem Uebertritt zu einem andern Gewerbe oder
Beruf ist schriftliche Erklärung des Lehrlings, bezw. seines gesetzlichen Ver-
treters, an den Lehrherrn erforderlich. 4 Wochen nach Abgabe der Er-
klärung gilt das Lehrverhältnis als aufgelöst. Binnen 9 Monaten nach
der Auflüsung darf der Lehrling in demselben Gewerbe von einem andern
Arbeitgeber ohne Zustimmung des früheren Lehrherrn nicht beschästigt
werden.
§ 127t u. g. Höhe der Entschädigungsansprüche.
Z 128. Beschränkung der Zahl der bei einem Lehrherrn zu beschäftigen-
den Lehrlinge.
b) Besondere Bestimmungen für Handwerker.
8 129. Voraussetzungen der Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen im
Handwerksbetriebe sind:
Vollendung des 24. Lebensjahrs,
Zurücklegung der vorgeschriebenen Lehrzeit unid Bestehen der Gesellen-
prüfung, oder 5jährige Tätigkeit als selbständiger Handwerker oder Werk-
meister.
8 129a—130. Besondere Bestimmungen für Unternehmer eines Be-
triebs, in welchem mehrere Gewerbe vereinigt sind, und für Lehrherren,
welche einer Jnnung angehören.
8 130a. Dauer der Lehrzeit regelmätzig 3 Jahre, höchstens 4 Jahre.
8 l31. Nach Ablauf der Lehrzeit kann der Lehrling sich der Gesellen-
prüfung unterziehen.
Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungsausschüsse.
8 131a. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.
8 131b. Gegenstand der Prüfung sind die im Gewerbe des Lehrlings
gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten und die Kenntnisse von Wert,
Beschaffenheit und Behandlung der Nohmaterialien.
8 131c—132a. Anmeldung und Verfahren.
1. Die Bezeichrmng Les Gewerbes oder ües Zweiges der gewerblichen
Tätigkeit, in welchem die Ausbildung erfolgen soll;
2. die Ang-abe der Dauer der Lehrzeit;
3. die Angabe der gegenseitigen Leistungen;
4. die gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter welchen die ein-
seitige Auflösung des Bertrags zulässig ist.
Der Lehrvertrag ist von dem Gewerbetreibenden oder seinem Stellver-
rreter, dem Lehrling, sowie dem gesetzlichen Vertreter des Lehrlings zu
unterschreiben.
§ 127. Verpflichtung des Lehrherrn zur Ausbildung des Lehrlings, zur
Anhaltung zum Besuch der Fortbildungs- oder Fachschule, zur Ueberwachung
des Schulbesuchs; Schutz des Lehrlings gegen Mißhandlungen seitens der
Arbeits- und Hausgenossen, sowie gegen unangemessene Ausnützung seiner
Arbeitskräfte. Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes an Sonn- und
Festtagen. Verbot der Verwendung von Lehrlingen, welche im Hause des
Lehrherrn weder Kost noch Wohnung erhalten, zu Häuslichen Dienstleistungen.
§ 127a. Züchtigungsrecht des Lehrherrn; ausgeschlossen sind übermäßige
und unanständige Züchtigungen. Verpflichtung des Lehrlings zu Folgsamkeit
und Treue, zu Fleitz und anständigem Betragen.
§ 127b. Beiderseitiges Rücktrittsrecht während der Probezeit.
Probezeit mindestens 4 Wochen, Höchstens 3 Monate.
Nach der Probezeit Entlassung -es Lehrlings wegen Pflichtver-
letzung, wegen Vernachlässigung des Besuchs der Fortbildungs- oder Fach-
schule, und bei Vorliegen der in § 123 G.-O. vorgesehenen Entlassungs-
gründe. — Kündigungsrecht des Lehrlings wegen Pflichtverletzung des Lehr-
herrn und bei Vorliegen eines der im Z 124 1, 3 bis 5 vorgesehenen Fälle.
§ 127c. Nach Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem
Lehrling ein Zeugnis auszustellen. -
Z 1276. Bei unbefugtem Verlassen der Lehre durch den Lehrling ist
polizeilicher Zwang zur Rückkehr auf Antrag des Lehrherrn zulässig.
§ 127e. Bei beabsichtigtem Uebertritt zu einem andern Gewerbe oder
Beruf ist schriftliche Erklärung des Lehrlings, bezw. seines gesetzlichen Ver-
treters, an den Lehrherrn erforderlich. 4 Wochen nach Abgabe der Er-
klärung gilt das Lehrverhältnis als aufgelöst. Binnen 9 Monaten nach
der Auflüsung darf der Lehrling in demselben Gewerbe von einem andern
Arbeitgeber ohne Zustimmung des früheren Lehrherrn nicht beschästigt
werden.
§ 127t u. g. Höhe der Entschädigungsansprüche.
Z 128. Beschränkung der Zahl der bei einem Lehrherrn zu beschäftigen-
den Lehrlinge.
b) Besondere Bestimmungen für Handwerker.
8 129. Voraussetzungen der Befugnis zur Anleitung von Lehrlingen im
Handwerksbetriebe sind:
Vollendung des 24. Lebensjahrs,
Zurücklegung der vorgeschriebenen Lehrzeit unid Bestehen der Gesellen-
prüfung, oder 5jährige Tätigkeit als selbständiger Handwerker oder Werk-
meister.
8 129a—130. Besondere Bestimmungen für Unternehmer eines Be-
triebs, in welchem mehrere Gewerbe vereinigt sind, und für Lehrherren,
welche einer Jnnung angehören.
8 130a. Dauer der Lehrzeit regelmätzig 3 Jahre, höchstens 4 Jahre.
8 l31. Nach Ablauf der Lehrzeit kann der Lehrling sich der Gesellen-
prüfung unterziehen.
Die Abnahme der Prüfung erfolgt durch Prüfungsausschüsse.
8 131a. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses.
8 131b. Gegenstand der Prüfung sind die im Gewerbe des Lehrlings
gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten und die Kenntnisse von Wert,
Beschaffenheit und Behandlung der Nohmaterialien.
8 131c—132a. Anmeldung und Verfahren.