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Universität Heidelberg [Hrsg.]
Anzeige der Vorlesungen der Badischen Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Anzeige der Vorlesungen der Grossh. Badischen Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg für das Winter-Halbjahr 1915/1916 bis Sommer-Halbjahr 1920 — Heidelberg, 1915-1920

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https://doi.org/10.11588/diglit.2716#0054
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in dem sie die Eröffnung bescheinigen, dass sie durch die Immatri-
kulation keinen Anspruch erwerben auf Zulassung zu staatlichen,
kirchlichen und akademischen Prüfungen, soweit nicht zu diesen
Prüfungen auch Immature zugelassen werden.

Von Keichsansliindern der Besitz einer für die Universitäts-
studien genügenden wissenschaftlichen Vorbildung. Als genügend
gilt im allgemeinen der Nachweis derjenigen Schulbildung, die in
dem Heimatlande des um die Immatrikulation nachsuchenden Aus-
länders für die Zulassung zum Universitätsstudium für
das gewählte Studienfach vorgeschrieben ist. Die Zeugnisse müssen
vom zuständigen deutschen Konsulat legalisiert und mit einer be-
glaubigten deutschen Uebersetzung versehen sein. Ausländer, die
durch mangelnde Sprachkenntnis den Unterricht hemmen, können
von der Teilnahme an Uebungen und Kursen zurückgewiesen werden.

Angehörige der mit dem deutschen Keiche Krieg führenden
Staaten werden zur Immatrikulation nicht zugelassen.

Frauen werden zur Immatrikulation nur zugelassen, wenn sie
das Reifezeugnis eines deutschen Gymnasiums, eines deutschen
Realgymnasiums oder einer deutschen Oberrealschule besitzen.

Wenn nach den bestehenden Bestimmungen für ein Berufs-
studium der Nachweis der Reife für die Prima einer der genannten
deutschen neunstufigen Mittelschulen genügt (pharmazeutisches
Studium), so können auch Frauen mit dieser Vorbildung zur Im-
matrikulation für dieses Berufsstudium zugelassen werden. An-
dere Ausnahmen sind unzulässig.

Der Nachweis einer guten sittlichen Führung ist,
wenn die Meldung unmittelbar nach dem Verlassen einer Schule oder
einer andern Hochschule erfolgt, durch das Abgangszeugnis, andern-
falls durch polizeiliches oder militärisches Führungszeugnis zu er-
bringen. Ausländer haben Pass oder Heimatschein zu hinterlegen.

Die Fakultät, bei welcher der Aufzunehmende einzutragen ist,
bestimmt sich durch das von ihm gewählte Studienfach. Der
Uebertritt von einer Fakultät zu einer andern ist in der Uni-
versitätskanzlei unter Vorlage des Anmeldungsbuchs anzuzeigen. Er
kann jederzeit erfolgen. Ein Anspruch auf die Anrechnung des
Semesters für die Zulassung zu staatlichen, kirchlichen oder aka-
demischen Prüfungen besteht aber nur dann, wenn der Fakultäts-
wechsel spätestens am 20. Mai erfolgt.

Von der Immatrikulation sind ausgeschlossen:

1. die öffentlichen Beamten;

2. Angehörige einer anderen Bildungsanstalt;

3. diejenigen, welche ein bürgerliches Gewerbe betreiben oder
einen andern selbständigen Beruf ausüben.

Als Hörer können zum ständigen Besuch von Vorlesungen
zugelassen werden:

1. Männer von genügender Vorbildung, die reiferen Alters
sind oder aus den oben angegebenen Gründen nicht im-
matrikuliert werden können;
 
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