Gleichwie Seine Hochfürstliche Gnaden auf den Clerum Regularem Ihro Bistums Wirtzburg das gnädigste Vertrauen jederzeit gesetzet haben, derselbe werde sich höchst-Dero Dioecesan-Verordnungen schuldigstermassen in allem gleichförmig zu betragen, und gehorsamlich nachzuleben, sonderheitlich bey gnädigst gestattender aushülflicher Seelsorge das widerspenstige mit unrichtigen Vorurtheilen eingenommene Volck in Gemäsheit der Canonisch- und Hierarchischen Subordination zum geziemenden Gehorsam anzumahnen nicht entstehen: Also ist höchstbesagter Seine Hochfürstliche Gnaden aus glaubhaften Anzeigen um so misliebiger wahrzunehmen gewesen, daß ein- und andere aus dessen Mittel in dermahligen Umständen gegen vorhin erlassene Dioecesan-Verfügungen, die gnädigst bewilligte Feyertägen Reduction betreffend, ... selbige in verschiedenen Gelegenheiten, sogar mit offentlichen Discoursen anzutasten keinen Scheu tragen ...: Decretum Wirtzburg den 14. Decembris 1770.
[S.l.], 1770 [VD18 1434016X]
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.30387
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-303878
Metadata: METS
IIIF Manifest: version 2.1, version 3.0