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t, im widrigen Betrettungs-Fall
ie exemplarische Ahndung gegen
i LommunitLten die höchste Un-
n insbesondere sämtliche 8uperio-
;sten katkoralien nochmahlen erin-
ame Obacht dießfalls zu tragen^
Zemer Hochfürstiichen Gnaden
ihren untergebenen Gemeinden wie-
genen Betragen und allzugelinder
Wirtzburg den 14, Oecembris
Nachsicht
177O.
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leichwie Seine Hochfürstliche Gnaden aufden Qemm
^eAuIarem Jhro Bistums Wirtzburg das gnädigste Vertrauen
jederzeit gesetzet haben, derselbe werde sich höchst - Dero vicLoe-
tan-Verordnungen schuldigstermassen in allem gleichförmig zu
betragen, und gehorsamlich nachznleben, sonderheitlich bey gnä-
digst gestattender aushülflicher Seelsorge das widerspenstige mit
unrichtigen Vorurtheilen eirrgenommene Volck in Gemäsheit der Oanonisch-
und I-Iierarcttischen 8uboräinmjon zum geziemenden Gehorsam anzumahnen
nicht entstehen: Also ist höchsibesagrer Seine Hochfürstliche Gnaden aus
glaubhaften Anzeigen um so misliebiger wahrzunehmen gewesen, daß ein-
und andere aus dessen Mittel in dermahligen Umstanden gegen vorhin er-
lassene OicLcelän-Verfügungen, die gnadigst bewilligte Feyertägen keäa-
Lkion betreffend, nicht nur ihres Orts eilt freventliches Klüglen sich an-
massen, und selbige in verschiedenen Gelegenheiten, sogar mit öffentlichen
vilcom-len anzutasten keinen Scheu tragen, sondern auch ohngeachtet de-
ren schon zum voraus bekannt gemachten höchsten Befehlen, und ohne Rück-
sicht auf die so vielfältig in hiesiger Fürst-Bischöflichen viceces jederzeit
verspürte besondere Schutz - und mildeste Gnaden - Bezeigungen durch al-
lerhand Art und heimliche Weege dem Volck gantz irrige Begrieff beyzu-
bringen, sogar selbiges zu nicht Beobachtung vorbemeldter Verordnungen
mit gefährlicher Bezweiflung, oder ärgerlicher Bestreitung höchster Kirchen-
Gewalt zu bereden sucheten. Wannenhero hochstbesagte. Seine Hochfürstliche
Gnaden sich gerechtest und gnädigst bewogen finden, jedoch mit Veybehal-
tung höchst-Jhro obenerwehnten gnädigsten Zutrauens zu dem vernünftigeren
Theil, hiermit nochmahlen an gesamte Reguläres hiesiger vioeceZ den ernst-
gemessensten Befehl zu ertheilen, daß sie weder ciireÄs, noch mäl'reÄe-
weder auf denen Cantzlen, noch in denen Beichtstühlen, oder auch bey
'sonstigen Gelegenheiten entgegen vorbesagte Hoch-Bischöfliche Verordnungen
reden oder handlen, weniger das Volck in seinem etwa vorgefasten Irrwahn
zu befleissen, oder gar den gesitteten schon wohl gesinnt - und willfährigen
Theil dahin zu verleiten, sondern im gegentheil das Volck auf den rechten
Weeg und-^."- .ehrgedachter Oicecelan - Verfügun¬
gen MitwlV-
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gnad bevo- "
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