leichwie Seine Hochfürstliche Gnaden aufden Qemm
I^eZularem Jhro Bistums Wirhburg das gnädigste Vertrauen
jederzeit gesetzet haben, derselbe werde sich höchst-Dero vif-
tan-Verordnungen schuldigstermassen in allem gleichförmig zu
betragen, und gehorsamlich nachzuleben, sonderheitlich bey gna-
digst gestattender aushülfiicher Seelsorge das widerspenstige mit
unrichtigen Vorurtheilen eingenommene Volck in Gemasheit der Oanonisch-
und I-Iierarcttischen 8udoräination zum geziemenden Gehorsam anzumahnen
nicht entstehen: Also ist höchstbesagrer Seme Hochfürstliche Gnaden aus
glaubhaften Anzeigen um so misliebiger wahrzunehmen gewesen, daß ein-
und andere aus dessen Mittel in dermahligen Umstanden gegen vorhin er-
lassene OicLLelan-Verfügungen, die gnadigst bewilligte Feyertagen Reäa-
Äion betreffend, nicht nur ihres Orts ein freventliches Klüglen sich an-
massen, und selbige in verschiedenen Gelegenheiten, sogar mit öffentlichen
Mcourlen anzutasten keinen Scheu tragen, sondern auch ohngeachtet de-
ren schon zum voraus bekannt gemachten höchsten Befehlen, und ohne Rück-
sicht auf die so vielfältig in hiesiger Fürst-Bischöflichen Oioeces jederzeit
verspürte besondere Schutz - und mildeste Gnaden - Bezeigungen durch al-
lerhand Art und heimliche Weege dem Volck gantz irrige Begrieff beyzu-
bringen, sogar selbiges zu nicht Beobachtung vorbemeldter Verordnungen
mit gefährlicher Bezweiflung, oder ärgerlicher Bestreitung höchster Kirchen-
Gewalt zu bereden sucheten. Wannenhero höchstbefirgi^ Seine Hochfürstliche
Gnaden sich gerechrest und gnadigst bewogen finden, jedoch mit Veybehal-
tung höchst-Jhro obenerwehnten gnädigsten Zutrauens zu dem vernünftigeren
Theil, hiermit nochmahlen an gesamte Reguläres hiesiger vicLces den ernst-
gemessensten Befehl zu ertheilen, daß sie weder clireÄö, noch mäireW-
weder auf denen Cantzlen, noch in denen Beichtstühlen, oder auch bey
sonstigen Gelegenheiten entgegen vorbesagte Hoch-Bischöfliche Verordnungen
reden oder handlen, weniger das Volck in seinem etwa vorgefasten Irrwahn
zu befleissen, oder gar den gesitteten schon wohl gesinnt - und willfährigen
Theil dahin zu verleiten, sondern im gegentheil das Volck auf den rechten
Weeg und zur schuldigsten Nachachtung mehrgedachter VLcecesan-Verfügun-
gen mitwürcklich zu bewegen bestiessen seyn, im widrigen Betrettungs-Fall
aber ohnsehlbar gewärtigen sollen, daß eine exemplarische Ahndung gegen
die Ubertretter vorgekehret, annebens deren LommunitXcen die höchste Un-
gnad bevorstehen werde. Wes Endes dann insbesondere sämtliche 8uperio°
res Reguläres in Gefolg vorheriger gnädigsten kattoralien nochmahlen erin-
neret werden, auf die ihrige eine wachtsame Obacht dießfalls zu tragen,
damit sie nicht von mehrhöchstbesagter Semer Hochfürstlichen Gnaden
zur Verantwortung gezogen werden, und die ihren untergebenen Gemeinden wie-
Derfahrende gerechteste Bestraffung ihrem eigenen Betragen und allzugelinder
Nachsicht zuzumeffen haben, vecrecum Wirtzburg den 14. Oecembris
r77O.
I^eZularem Jhro Bistums Wirhburg das gnädigste Vertrauen
jederzeit gesetzet haben, derselbe werde sich höchst-Dero vif-
tan-Verordnungen schuldigstermassen in allem gleichförmig zu
betragen, und gehorsamlich nachzuleben, sonderheitlich bey gna-
digst gestattender aushülfiicher Seelsorge das widerspenstige mit
unrichtigen Vorurtheilen eingenommene Volck in Gemasheit der Oanonisch-
und I-Iierarcttischen 8udoräination zum geziemenden Gehorsam anzumahnen
nicht entstehen: Also ist höchstbesagrer Seme Hochfürstliche Gnaden aus
glaubhaften Anzeigen um so misliebiger wahrzunehmen gewesen, daß ein-
und andere aus dessen Mittel in dermahligen Umstanden gegen vorhin er-
lassene OicLLelan-Verfügungen, die gnadigst bewilligte Feyertagen Reäa-
Äion betreffend, nicht nur ihres Orts ein freventliches Klüglen sich an-
massen, und selbige in verschiedenen Gelegenheiten, sogar mit öffentlichen
Mcourlen anzutasten keinen Scheu tragen, sondern auch ohngeachtet de-
ren schon zum voraus bekannt gemachten höchsten Befehlen, und ohne Rück-
sicht auf die so vielfältig in hiesiger Fürst-Bischöflichen Oioeces jederzeit
verspürte besondere Schutz - und mildeste Gnaden - Bezeigungen durch al-
lerhand Art und heimliche Weege dem Volck gantz irrige Begrieff beyzu-
bringen, sogar selbiges zu nicht Beobachtung vorbemeldter Verordnungen
mit gefährlicher Bezweiflung, oder ärgerlicher Bestreitung höchster Kirchen-
Gewalt zu bereden sucheten. Wannenhero höchstbefirgi^ Seine Hochfürstliche
Gnaden sich gerechrest und gnadigst bewogen finden, jedoch mit Veybehal-
tung höchst-Jhro obenerwehnten gnädigsten Zutrauens zu dem vernünftigeren
Theil, hiermit nochmahlen an gesamte Reguläres hiesiger vicLces den ernst-
gemessensten Befehl zu ertheilen, daß sie weder clireÄö, noch mäireW-
weder auf denen Cantzlen, noch in denen Beichtstühlen, oder auch bey
sonstigen Gelegenheiten entgegen vorbesagte Hoch-Bischöfliche Verordnungen
reden oder handlen, weniger das Volck in seinem etwa vorgefasten Irrwahn
zu befleissen, oder gar den gesitteten schon wohl gesinnt - und willfährigen
Theil dahin zu verleiten, sondern im gegentheil das Volck auf den rechten
Weeg und zur schuldigsten Nachachtung mehrgedachter VLcecesan-Verfügun-
gen mitwürcklich zu bewegen bestiessen seyn, im widrigen Betrettungs-Fall
aber ohnsehlbar gewärtigen sollen, daß eine exemplarische Ahndung gegen
die Ubertretter vorgekehret, annebens deren LommunitXcen die höchste Un-
gnad bevorstehen werde. Wes Endes dann insbesondere sämtliche 8uperio°
res Reguläres in Gefolg vorheriger gnädigsten kattoralien nochmahlen erin-
neret werden, auf die ihrige eine wachtsame Obacht dießfalls zu tragen,
damit sie nicht von mehrhöchstbesagter Semer Hochfürstlichen Gnaden
zur Verantwortung gezogen werden, und die ihren untergebenen Gemeinden wie-
Derfahrende gerechteste Bestraffung ihrem eigenen Betragen und allzugelinder
Nachsicht zuzumeffen haben, vecrecum Wirtzburg den 14. Oecembris
r77O.