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A. für die bildenden Künste:
1. Akademische Hochschule für die bildenden Künste,
2. Akademische Meisterateliers für die bildenden Künste
(3 für Malerei, 1 für Bildhauerei, 1 für Kupferstich und
Radierung und 2 für Architektur).
B. für die Musik:
1. Akademische Hochschule für Musik,
2. Akademische Meisterschulen für musikalische Kom-
position (3),
3. Akademisches Institut für Kirchenmusik.
Die Hochschulen und das Institut für Kirchenmusik haben
besondere Verwaltung.
In dem Wesen und der Einrichtung der Akademie der
Künste und der mit ihr verbundenen Unterrichts-Anstalten sind
innerhalb der Berichtszeit Änderungen nicht erfolgt. Es wird
deshalb auf die in den Vorjahren (1893/94) gegebene ausführliche
Darstellung Bezug genommen. (Vgl. auch das durch Allerhöchste
Ordre vom 19. Juni 1882 genehmigte Statut der Akademie der
Künste.)
A. für die bildenden Künste:
1. Akademische Hochschule für die bildenden Künste,
2. Akademische Meisterateliers für die bildenden Künste
(3 für Malerei, 1 für Bildhauerei, 1 für Kupferstich und
Radierung und 2 für Architektur).
B. für die Musik:
1. Akademische Hochschule für Musik,
2. Akademische Meisterschulen für musikalische Kom-
position (3),
3. Akademisches Institut für Kirchenmusik.
Die Hochschulen und das Institut für Kirchenmusik haben
besondere Verwaltung.
In dem Wesen und der Einrichtung der Akademie der
Künste und der mit ihr verbundenen Unterrichts-Anstalten sind
innerhalb der Berichtszeit Änderungen nicht erfolgt. Es wird
deshalb auf die in den Vorjahren (1893/94) gegebene ausführliche
Darstellung Bezug genommen. (Vgl. auch das durch Allerhöchste
Ordre vom 19. Juni 1882 genehmigte Statut der Akademie der
Künste.)