I. WESEN UND EINRICHTUNG.
Die Königliche Akademie der Künste zu Berlin, eine
der Förderung der bildenden Künste und der Musik gewidmete
Staatsanstalt, an deren Spitze der Präsident steht, umfafst
nach dem durch Allerhöchste Ordre vom 19. Juni 1882 ge-
nehmigten Statut:
den Senat,
die Genossenschaft der Mitglieder
und eine Reihe von Unterrichtsanstalten.
Die Akademie besitzt die Rechte einer juristischen Person,
hat ihren Sitz in Berlin und steht unmittelbar unter dem
Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegen-
heiten, als ihrem Kurator.
Der Präsident der Akademie wird vom Senat aus der
Zahl der der Akademie als Ordentliche Mitglieder angehörigen
Senatoren unter Vorbehalt der Bestätigung Seiner Majestät
des Königs auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Präsident übt innerhalb des Ressorts der Akademie
die Rechte des Vorstandes einer Provinzialbehörde aus.
Der Stellvertreter des Präsidenten wird gleichfalls aus der
Zahl der Senatoren gewählt und vom Minister bestätigt. Der
Amtsantritt des Präsidenten und seines Stellvertreters erfolgt
alljährlich am 1. Oktober.
Dem Präsidenten stehen zwei Ständige Sekretäre der
Akademie zur Seite, die auf Antrag des Ministers von Seiner
Majestät dem Könige ernannt werden.
Zum Geschäftskreis des Ersten Ständigen Sekretärs
gehören die Angelegenheiten der Akademie in ihrer Gesamtheit
sowie der Sektion des Senats für die bildenden Künste. Ins-
besondere liegt ihm ob :
I. die Abfassung der in den Gesamtsitzungen des Senates
sowie der Genossenschaft der Mitglieder gefafsten Be-
Die Königliche Akademie der Künste zu Berlin, eine
der Förderung der bildenden Künste und der Musik gewidmete
Staatsanstalt, an deren Spitze der Präsident steht, umfafst
nach dem durch Allerhöchste Ordre vom 19. Juni 1882 ge-
nehmigten Statut:
den Senat,
die Genossenschaft der Mitglieder
und eine Reihe von Unterrichtsanstalten.
Die Akademie besitzt die Rechte einer juristischen Person,
hat ihren Sitz in Berlin und steht unmittelbar unter dem
Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegen-
heiten, als ihrem Kurator.
Der Präsident der Akademie wird vom Senat aus der
Zahl der der Akademie als Ordentliche Mitglieder angehörigen
Senatoren unter Vorbehalt der Bestätigung Seiner Majestät
des Königs auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Präsident übt innerhalb des Ressorts der Akademie
die Rechte des Vorstandes einer Provinzialbehörde aus.
Der Stellvertreter des Präsidenten wird gleichfalls aus der
Zahl der Senatoren gewählt und vom Minister bestätigt. Der
Amtsantritt des Präsidenten und seines Stellvertreters erfolgt
alljährlich am 1. Oktober.
Dem Präsidenten stehen zwei Ständige Sekretäre der
Akademie zur Seite, die auf Antrag des Ministers von Seiner
Majestät dem Könige ernannt werden.
Zum Geschäftskreis des Ersten Ständigen Sekretärs
gehören die Angelegenheiten der Akademie in ihrer Gesamtheit
sowie der Sektion des Senats für die bildenden Künste. Ins-
besondere liegt ihm ob :
I. die Abfassung der in den Gesamtsitzungen des Senates
sowie der Genossenschaft der Mitglieder gefafsten Be-