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Die Ordentlichen Mitglieder bilden eine Genossen-
schaft, die sich durch Wahl aus hervorragenden hiesigen und
auswärtigen Künstlern nach Mafsgabe der Bestimmungen des
Statuts ergänzt.
Sie scheidet sich wie der Senat in eine Sektion für die
bildenden Künste und in eine Sektion für Musik, von denen
jede ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus ihrer
Mitte im Monat Juni jeden Jahres auf ein Jahr wählt.
Zu den Rechten und Pflichten der Genossenschaft bezw.
ihrer Sektionen gehören:
1. die Wahl der Sektions-Vorsitzenden,
2. die Wahl neuer Ordentlicher Mitglieder und Ehren-
mitglieder der Akademie nach Mafsgabe der Bestimmungen
des Statuts,
3. die Wahl von Senatoren,
4. die Beteiligung an der Entscheidung über die von der
Akademie zu erteilenden Konkurrenzpreise nach Mafs-
gabe der dafür geltenden Bestimmungen.
Der Sektion der Genossenschaft für die bildenden Künste
liegt statutenmäfsig noch ob:
5. die Mitwirkung bei den Vorschlägen, welche wegen Ver-
leihung der goldenen Medaille für Kunst bei Gelegenheit
der akademischen Kunstausstellungen zu machen sind,
durch diejenigen ihrer Mitglieder, die die grofse goldene
Medaille besitzen,
6. die Wahl von Mitgliedern zur Jury und zur Kommission
für Aufstellung der Kunstwerke bei den akademischen
Ausstellungen nach den bestehenden Reglements.
Aufserdem steht es der Genossenschaft sowie ihren
Sektionen zu, Anträge an den Senat und durch diesen an
den Minister zu richten.
Nachdem durch Allerhöchste Ordre vom 15. Januar 1893 die Veran-
staltung der Grofsen Berliner Kunstausstellungen der Gesamtheit der
Berliner Künstlerschaft überlassen worden ist, hat die Genossenschaft der
Ordentlichen Mitglieder der Akademie der Künste die Mitrepräsentation der
Berliner Künstlerschaft auf diesen Ausstellungen übernommen. Die Berliner
Künstlerschaft wird nach den neuen Satzungen vertreten durch den Verein
Berliner Künstler und die Genossenschaft der Mitglieder, Sektion für die
bildenden Künste, unter Wahrung der vollen Gleichberechtigung und der
gleichen finanziellen Beteiligung beider Teile.
Die Ordentlichen Mitglieder bilden eine Genossen-
schaft, die sich durch Wahl aus hervorragenden hiesigen und
auswärtigen Künstlern nach Mafsgabe der Bestimmungen des
Statuts ergänzt.
Sie scheidet sich wie der Senat in eine Sektion für die
bildenden Künste und in eine Sektion für Musik, von denen
jede ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus ihrer
Mitte im Monat Juni jeden Jahres auf ein Jahr wählt.
Zu den Rechten und Pflichten der Genossenschaft bezw.
ihrer Sektionen gehören:
1. die Wahl der Sektions-Vorsitzenden,
2. die Wahl neuer Ordentlicher Mitglieder und Ehren-
mitglieder der Akademie nach Mafsgabe der Bestimmungen
des Statuts,
3. die Wahl von Senatoren,
4. die Beteiligung an der Entscheidung über die von der
Akademie zu erteilenden Konkurrenzpreise nach Mafs-
gabe der dafür geltenden Bestimmungen.
Der Sektion der Genossenschaft für die bildenden Künste
liegt statutenmäfsig noch ob:
5. die Mitwirkung bei den Vorschlägen, welche wegen Ver-
leihung der goldenen Medaille für Kunst bei Gelegenheit
der akademischen Kunstausstellungen zu machen sind,
durch diejenigen ihrer Mitglieder, die die grofse goldene
Medaille besitzen,
6. die Wahl von Mitgliedern zur Jury und zur Kommission
für Aufstellung der Kunstwerke bei den akademischen
Ausstellungen nach den bestehenden Reglements.
Aufserdem steht es der Genossenschaft sowie ihren
Sektionen zu, Anträge an den Senat und durch diesen an
den Minister zu richten.
Nachdem durch Allerhöchste Ordre vom 15. Januar 1893 die Veran-
staltung der Grofsen Berliner Kunstausstellungen der Gesamtheit der
Berliner Künstlerschaft überlassen worden ist, hat die Genossenschaft der
Ordentlichen Mitglieder der Akademie der Künste die Mitrepräsentation der
Berliner Künstlerschaft auf diesen Ausstellungen übernommen. Die Berliner
Künstlerschaft wird nach den neuen Satzungen vertreten durch den Verein
Berliner Künstler und die Genossenschaft der Mitglieder, Sektion für die
bildenden Künste, unter Wahrung der vollen Gleichberechtigung und der
gleichen finanziellen Beteiligung beider Teile.