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§ 2.
Das Stipendium wird alle zwei Jahre ausgeschrieben, und zwar bis auf
weiteres in Höhe von 3600 M. (dreitausendsechshundert Mark).
Es ist zu einer einjährigen Studienreise bestimmt, deren Ziel in das Er-
messen des Stipendiaten gestellt ist. Diese Studienreise kann unmittelbar
nach Zuerkennung angetreten werden. Das Stipendium wird in zwei halb-
jährigen Raten ausgezahlt, und zwar die erste Rate im Betrage von 1800 M.
bei Beginn der Reise, die zweite in gleicher Höhe, sobald der Stipendiat nach
Ablauf von etwa sechs Monaten dem Senate der Akademie über die Reise
und den Fortgang seines Studiums einen ausführlichen Bericht erstattet hat.
Die Studienreise mufs innerhalb Jahresfrist angetreten sein und darf nicht
ohne zwingende Ursache unterbrochen werden. Jede Unterbrechung der
Studienreise ist dem Senate sofort mit der Bitte um nachträgliche Genehmi-
gung mitzuteilen.
Das Stipendium wird entzogen, wenn sich der Stipendiat des weiteren
Genusses desselben unwürdig zeigt oder die Reise ohne zwingende Gründe
unterbrochen hat; hierüber entscheidet der Senat der Akademie, Sektion für
die bildenden Künste.
§ 4-
Die öffentliche Ausschreibung der Preisbewerbung geschieht am 11. Fe-
bruar, dem Todestage des Stifters; als Termin für die Bewerbung wird die
zweite Hälfte des Oktober, für die Zuerkennung der Monat November be-
stimmt.
§ 5-
Preisrichter sind auf Grund der Bestimmungen des Statuts der Akademie
der Künste die Mitglieder des Senates und der Genossenschaft der Ordent-
lichen Mitglieder der Akademie, Sektion für die bildenden Künste, soweit
letztere in Berlin wohnhaft sind. (§131 des Statuts der Akademie der Künste
vom 19. Juni 1882.)
In einer von dem Vorsitzenden der genannten Senatssektion ausdrücklich
zu diesem Zweck anberaumten Sitzung wird durch absolute Stimmenmehrheit
der Anwesenden durch Zettelabstimmung entschieden, ob und an welchen Be-
werber der Preis erteilt werden soll.
Der Senat der Akademie verleiht auf Grund dieses Preisrichterurteils
den Preis, macht das Ergebnis des Wettbewerbes öffentlich bekannt und er-
stattet dem Minister Anzeige.
§ 6.
Nach den Bestimmungen des Stifters sind zur Bewerbung um das Sti-
pendium talentvolle deutsche Künstler: Maler aller Fächer, Bildhauer oder-
Architekten berechtigt.
Jeder Bewerber um den Preis hat sich schriftlich zu melden und gleich-
zeitig einzusenden:
a) eine amtliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dafs er ein
Deutscher ist.
b) eine Bescheinigung darüber, dafs er zur Zeit des Schlufstages der
Bewerbung das zweiunddreifsigste Lebensjahr noch nicht über-
schritten hat,
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§ 2.
Das Stipendium wird alle zwei Jahre ausgeschrieben, und zwar bis auf
weiteres in Höhe von 3600 M. (dreitausendsechshundert Mark).
Es ist zu einer einjährigen Studienreise bestimmt, deren Ziel in das Er-
messen des Stipendiaten gestellt ist. Diese Studienreise kann unmittelbar
nach Zuerkennung angetreten werden. Das Stipendium wird in zwei halb-
jährigen Raten ausgezahlt, und zwar die erste Rate im Betrage von 1800 M.
bei Beginn der Reise, die zweite in gleicher Höhe, sobald der Stipendiat nach
Ablauf von etwa sechs Monaten dem Senate der Akademie über die Reise
und den Fortgang seines Studiums einen ausführlichen Bericht erstattet hat.
Die Studienreise mufs innerhalb Jahresfrist angetreten sein und darf nicht
ohne zwingende Ursache unterbrochen werden. Jede Unterbrechung der
Studienreise ist dem Senate sofort mit der Bitte um nachträgliche Genehmi-
gung mitzuteilen.
Das Stipendium wird entzogen, wenn sich der Stipendiat des weiteren
Genusses desselben unwürdig zeigt oder die Reise ohne zwingende Gründe
unterbrochen hat; hierüber entscheidet der Senat der Akademie, Sektion für
die bildenden Künste.
§ 4-
Die öffentliche Ausschreibung der Preisbewerbung geschieht am 11. Fe-
bruar, dem Todestage des Stifters; als Termin für die Bewerbung wird die
zweite Hälfte des Oktober, für die Zuerkennung der Monat November be-
stimmt.
§ 5-
Preisrichter sind auf Grund der Bestimmungen des Statuts der Akademie
der Künste die Mitglieder des Senates und der Genossenschaft der Ordent-
lichen Mitglieder der Akademie, Sektion für die bildenden Künste, soweit
letztere in Berlin wohnhaft sind. (§131 des Statuts der Akademie der Künste
vom 19. Juni 1882.)
In einer von dem Vorsitzenden der genannten Senatssektion ausdrücklich
zu diesem Zweck anberaumten Sitzung wird durch absolute Stimmenmehrheit
der Anwesenden durch Zettelabstimmung entschieden, ob und an welchen Be-
werber der Preis erteilt werden soll.
Der Senat der Akademie verleiht auf Grund dieses Preisrichterurteils
den Preis, macht das Ergebnis des Wettbewerbes öffentlich bekannt und er-
stattet dem Minister Anzeige.
§ 6.
Nach den Bestimmungen des Stifters sind zur Bewerbung um das Sti-
pendium talentvolle deutsche Künstler: Maler aller Fächer, Bildhauer oder-
Architekten berechtigt.
Jeder Bewerber um den Preis hat sich schriftlich zu melden und gleich-
zeitig einzusenden:
a) eine amtliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dafs er ein
Deutscher ist.
b) eine Bescheinigung darüber, dafs er zur Zeit des Schlufstages der
Bewerbung das zweiunddreifsigste Lebensjahr noch nicht über-
schritten hat,
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