I. WESEN UND EINRICHTUNG.
Das Wesen und die Einrichtung der Akademie der
Künste und der mit ihr verbundenen akademischen Unter-
richtsanstalten sind im wesentlichen dieselben geblieben, wie
sie durch die durch Allerhöchste Ordre vom 19. Juni 1882
genehmigte Verfassung festgesetzt und in der Chronik für
Oktober 1903/04 auszugsweise wiedergegeben worden sind.
In Abänderung einiger Bestimmungen dieser Verfassung
der Akademie sind auf Antrag der berufenen Körperschaften
folgende Allerhöchste Entscheidungen ergangen:
I. Bezüglich der Wahl von Mitgliedern der Akademie.
»Auf den Bericht vom 24. Dezember v. Js. will
Ich hierdurch bestimmen, dafs vorbehaltlich end-
gültiger Regelung im Zusammenhänge mit der in
Vorbereitung befindlichen Revision des Statuts der
Akademie der Künste vom 19. Juni 1882, unter teil-
weiser Abänderung des Abschnitts IV »Von den
Mitgliedern der Akademie« bis auf weiteres die
nachstehenden Vorschriften in Kraft treten:
1. Die Zahl der in Berlin und seinen Vororten
wohnhaften Ordentlichen Mitglieder soll
a) in der Sektion für die bildenden Künste 60,
b) in der Sektion für Musik.15
nicht überschreiten.
Die Zahl der auswärtigen Ordentlichen
Mitglieder ist unbeschränkt.
2. Die Wahl von Ordentlichen Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern der Akademie gehört zu den
Rechten und Pflichten der in Berlin und Vor-
orten wohnhaften Ordentlichen Mitglieder der
Akademie.
3. Die in Berlin und Vororten wohnhaften Ordent-
lichen Mitglieder ergänzen sich, sobald ihre
Das Wesen und die Einrichtung der Akademie der
Künste und der mit ihr verbundenen akademischen Unter-
richtsanstalten sind im wesentlichen dieselben geblieben, wie
sie durch die durch Allerhöchste Ordre vom 19. Juni 1882
genehmigte Verfassung festgesetzt und in der Chronik für
Oktober 1903/04 auszugsweise wiedergegeben worden sind.
In Abänderung einiger Bestimmungen dieser Verfassung
der Akademie sind auf Antrag der berufenen Körperschaften
folgende Allerhöchste Entscheidungen ergangen:
I. Bezüglich der Wahl von Mitgliedern der Akademie.
»Auf den Bericht vom 24. Dezember v. Js. will
Ich hierdurch bestimmen, dafs vorbehaltlich end-
gültiger Regelung im Zusammenhänge mit der in
Vorbereitung befindlichen Revision des Statuts der
Akademie der Künste vom 19. Juni 1882, unter teil-
weiser Abänderung des Abschnitts IV »Von den
Mitgliedern der Akademie« bis auf weiteres die
nachstehenden Vorschriften in Kraft treten:
1. Die Zahl der in Berlin und seinen Vororten
wohnhaften Ordentlichen Mitglieder soll
a) in der Sektion für die bildenden Künste 60,
b) in der Sektion für Musik.15
nicht überschreiten.
Die Zahl der auswärtigen Ordentlichen
Mitglieder ist unbeschränkt.
2. Die Wahl von Ordentlichen Mitgliedern und
Ehrenmitgliedern der Akademie gehört zu den
Rechten und Pflichten der in Berlin und Vor-
orten wohnhaften Ordentlichen Mitglieder der
Akademie.
3. Die in Berlin und Vororten wohnhaften Ordent-
lichen Mitglieder ergänzen sich, sobald ihre