Befindet der Umstände entweder unter den Mitgliedern des akademischen Se-
nats alljährlich umwechseln zu lassen, oder es einem vorzüglich geschickten
und berühmten Künstler auf Lebenslang zu ertheilen»
§. s.
Soll statt des ehemaligen Dekanus ein Vicedirektor seyn, welcher Vieedirektdr.
nicht nur in ällen Fällen, wo der Direktor sein Amt selbst zu verwalten, be-
hindert wird, seine Stelle zu vertreten, sondern auch mit ihm vereint dahin
zu sehen hat, daß diesem Reglement, sonstigen Beschlüssen und dem End-
zweck der Akademie überall genau nachgelebet werde, und behalten Wir Uns
ebenfalls vor, das Vicedirektorat entweder im akademischen Senat umwech-
seln zu lassen, oder es einem Mitglieds desselben auf Lebenslang zu ertheilen.
§. 6.
Der akademische Senat, der sich alle Wochen versammlet, soll nur Akademische
aus denen von dem Kuratorio erwählten Mitgliedern bestehen, und es muß Mitglieder
in deren Zahl niemand ausgenommen werden, wer nicht eines der höhern ;
Kunstfächer bey der Akademie selbst bearbeitet, oder eine der höhern Lehrstel-
len bey derselben bekleidet, wobei ) entweder Uebersicht des Ganzen der Kunst,
oder doch der akademischen Einrichtungen, vorausgesetzt wird.. Weil auch,
wie Wir hoffen, dieser akademische Senat durch wirksame Berathschlagun-
gen den Flor der Künste und Verbreitung des guten Geschmacks allenthalben
in Unsern Staaten zu befördern sich angelegen seyn lassen wird, so sollen Uns
auch Mitglieder desselben zu seiner Zeit von dem Kurator zu Rächen vorge-
schlagen werden, und diese sollen alsdann alle Vorzüge wirklicher in unsern
Diensten stehender Näthe, genießen.
§. 7.
Der akademische Senat muß sich zu den wöchentlichen Seßionen, un- Wöchentti-
ter dem Vorsitz des Kurators oder in dessen Abwesenheit des Direktors oder ^ Seßio-
Vicedirektors, unausgesetzt versammlen; die eingesandten Kunsisachen beur-
theilen; über die besten Mittel den guten Geschmack zu verbreiten, sich be-
rathschlagen, und sonstige akademische Geschäfte ordnungsmäßig abthun.
Damit aber bey der Beurtheilung von Kunstwerken und Künstlerverdienst,
rin jeder seine Meynung desto freymüthiger äußern könne, sollen die Mitglie-
der des akademischen Senats, über die Verhandlungen der Akademie, bey
Strafe der Ausschließung auf ein Jahr lang von allen akademischen Konfe-
renzen, ein unverbrüchliches Stillschweigen beobachten. Ferner müssen die
Mitglieder des akademischen Senats in die verschiedenen Fächer der Manu-
fakturen und Gewerbe, welche des Einflusses der schönen Künste bedürfen,
dergestalt sich theilen, daß einer ztrm Beyspiel auf die geschmackvolle Verzie-
rung der Tischler, Stuhlmächer, Stellmacherarbeiten u. s. w. ein änderet
der Stuckatur-, Schnitzer- oder Drechslerarbeiten u.s.w.und wieder ein an-
derer auf die Arbeiten der Kupferschmiede, Zinngießer, Töpfer u. s. w. sein
vorzügliches Augenmerk richte, seine Vorschläge und Zeichnungen dem aka-
demischen Senate zur Prüfung vorlege, und dieser alsdenn durch den Un-
terricht in der hiesigen Kunstschule, und den anzulegenden Provinzial-Kunst-
schulen, dieselben gemeinnützig zu machen suche.
§. 8-
Soll ein Mitglied des akademischen Senats beym Kopiren nach den Unterricht in
Gemälden auf Unserer Bildergatterie in Berlin Sie Aufsicht führen, an den der Mahle-
az Tagen, ^'
nats alljährlich umwechseln zu lassen, oder es einem vorzüglich geschickten
und berühmten Künstler auf Lebenslang zu ertheilen»
§. s.
Soll statt des ehemaligen Dekanus ein Vicedirektor seyn, welcher Vieedirektdr.
nicht nur in ällen Fällen, wo der Direktor sein Amt selbst zu verwalten, be-
hindert wird, seine Stelle zu vertreten, sondern auch mit ihm vereint dahin
zu sehen hat, daß diesem Reglement, sonstigen Beschlüssen und dem End-
zweck der Akademie überall genau nachgelebet werde, und behalten Wir Uns
ebenfalls vor, das Vicedirektorat entweder im akademischen Senat umwech-
seln zu lassen, oder es einem Mitglieds desselben auf Lebenslang zu ertheilen.
§. 6.
Der akademische Senat, der sich alle Wochen versammlet, soll nur Akademische
aus denen von dem Kuratorio erwählten Mitgliedern bestehen, und es muß Mitglieder
in deren Zahl niemand ausgenommen werden, wer nicht eines der höhern ;
Kunstfächer bey der Akademie selbst bearbeitet, oder eine der höhern Lehrstel-
len bey derselben bekleidet, wobei ) entweder Uebersicht des Ganzen der Kunst,
oder doch der akademischen Einrichtungen, vorausgesetzt wird.. Weil auch,
wie Wir hoffen, dieser akademische Senat durch wirksame Berathschlagun-
gen den Flor der Künste und Verbreitung des guten Geschmacks allenthalben
in Unsern Staaten zu befördern sich angelegen seyn lassen wird, so sollen Uns
auch Mitglieder desselben zu seiner Zeit von dem Kurator zu Rächen vorge-
schlagen werden, und diese sollen alsdann alle Vorzüge wirklicher in unsern
Diensten stehender Näthe, genießen.
§. 7.
Der akademische Senat muß sich zu den wöchentlichen Seßionen, un- Wöchentti-
ter dem Vorsitz des Kurators oder in dessen Abwesenheit des Direktors oder ^ Seßio-
Vicedirektors, unausgesetzt versammlen; die eingesandten Kunsisachen beur-
theilen; über die besten Mittel den guten Geschmack zu verbreiten, sich be-
rathschlagen, und sonstige akademische Geschäfte ordnungsmäßig abthun.
Damit aber bey der Beurtheilung von Kunstwerken und Künstlerverdienst,
rin jeder seine Meynung desto freymüthiger äußern könne, sollen die Mitglie-
der des akademischen Senats, über die Verhandlungen der Akademie, bey
Strafe der Ausschließung auf ein Jahr lang von allen akademischen Konfe-
renzen, ein unverbrüchliches Stillschweigen beobachten. Ferner müssen die
Mitglieder des akademischen Senats in die verschiedenen Fächer der Manu-
fakturen und Gewerbe, welche des Einflusses der schönen Künste bedürfen,
dergestalt sich theilen, daß einer ztrm Beyspiel auf die geschmackvolle Verzie-
rung der Tischler, Stuhlmächer, Stellmacherarbeiten u. s. w. ein änderet
der Stuckatur-, Schnitzer- oder Drechslerarbeiten u.s.w.und wieder ein an-
derer auf die Arbeiten der Kupferschmiede, Zinngießer, Töpfer u. s. w. sein
vorzügliches Augenmerk richte, seine Vorschläge und Zeichnungen dem aka-
demischen Senate zur Prüfung vorlege, und dieser alsdenn durch den Un-
terricht in der hiesigen Kunstschule, und den anzulegenden Provinzial-Kunst-
schulen, dieselben gemeinnützig zu machen suche.
§. 8-
Soll ein Mitglied des akademischen Senats beym Kopiren nach den Unterricht in
Gemälden auf Unserer Bildergatterie in Berlin Sie Aufsicht führen, an den der Mahle-
az Tagen, ^'