Bildung es vorzüglich hier zu thunüst, auf keine Weise zurückgesetzt werden,
sondern des Vorrechts genießen, mit den akademischen Mitgliedern selbst,
alle vier Wochen um ihre Plätze zu losen. Dagegen aber soll auch keiner
zum Zeichnen nach dem Leben zugelassen werden, der nicht von den Lehrern
der Anatomie und des Zeichnens nach Gypsabgüssen, dazu für fähig er-
kannt ist.
§. 19.
Zeichnen In den Sommermonaten soll unter Anleitung eines dazu bestellten aka-
nach Gyps- demischen Lehrers, auf dem Modellsaale der Akademie nach Gypsabgüssen
Abgüssen, gezeichnet werden, und der Lehrer sich täglich zu einer gewissen Stunde auf
der Akademie einfinden, um die Arbeiten der Eleven nachzusehen.
§. 20.
Anatomie. Soll der Lehrer der anatomischen Zeichnung wöchentlich vier Stunden
auf der Akademie unterrichten, den akademischen Eleven aber auch verstattet
seyn, zuweilen die Anatomie zu besuchen, und nach Kadavern, wo die Mus-
keln von der Haut entblößt sind, unter Anleitung ihres Lehrers zu zeichnen.
§.-2l»
Sekretair. Dem Sekretair liegt ob, sowohl die akademischen Patente und Matri-
keln für die Scholaren und Eleven auszufertigen, als auch die akademi-
sche Korrespondenz, und bei allen Sessionen der Akademie das Protokoll zu
führen; und wird bey ihm vorausgesetzt, daß, wenn er nicht selber Künstler
ist, er doch das theoretische Studium der Kunst in allen ihren Zweigen, zu
seiner Hauptbeschäftigung gemacht, solche auch fortsetze, und bey den Ver-
sammlungen davon Rechenschaft ablege, zugleich auch von den Kunstbedürf-
nissen der Akademie eine vollständige Uebersicht habe, um sowohl die akade-
mische Korrespondenz zum Nutzen der Akademie zu führen, als auch über-
haupt zur Aufnahme der Künste zweckmäßige Vorschläge thun zu können,
und soll das Sekretariat nach Befinden der Umstände, und nach dem pflicht-
mäßigen Ermessen des Kurators, entweder einem Mitgliede auf gewisse Zahre
übertragen werden, oder aber unter den Mitgliedern des akademischen Se-
nats, so wie das Direktorat und Vicedirektorat, umwechseln.
§. 22<.
Akademische Zu dem Akademischen Unterrichte sotten vier Klassen, und bey denselben
Lehrer, vier Lehrer, nebst zwey Gehülfen angestellt seyn. In der ersten Klasse soll
inden Anfangsgründen der Geometrie, Baukunst und Perspektiv, von dem
dazu bestellten Lehrer ein besonderer Unterricht ertheilet, in der zweyten von
dem ersten Zeichenlehrer im Zeichnen ganzer Figuren, in der dritten und vier-
ten aber von den beyden übrigen Zeichenlehrern und deren Gehülfen in den
ersten und allerersten Anfangsgründen des Zeichnens unterrichtet werden.
. §. 2Z.
Kunstschule. Die Lehrlinge und Gesellen solcher Handwerker und Fabrikanten, die
zu geschmackvollen Formen und Verzierungen ihrer Arbeiten des Unterrichts
im Zeichnen, oder in der Geometrie und Architektur bedürfen, als Damast-
weber, Seidenweber, Florweber, Tapetenwirker, Bortenwirker, Stikker,
Spitzenfabrikanten, Kartenmacher, Formschneider bey Kattunfabriken, Pa-
piertapetenmacher, Bildgießer, Gypsboßierer, Drechsler, Stuckaturarbei-
ter.
sondern des Vorrechts genießen, mit den akademischen Mitgliedern selbst,
alle vier Wochen um ihre Plätze zu losen. Dagegen aber soll auch keiner
zum Zeichnen nach dem Leben zugelassen werden, der nicht von den Lehrern
der Anatomie und des Zeichnens nach Gypsabgüssen, dazu für fähig er-
kannt ist.
§. 19.
Zeichnen In den Sommermonaten soll unter Anleitung eines dazu bestellten aka-
nach Gyps- demischen Lehrers, auf dem Modellsaale der Akademie nach Gypsabgüssen
Abgüssen, gezeichnet werden, und der Lehrer sich täglich zu einer gewissen Stunde auf
der Akademie einfinden, um die Arbeiten der Eleven nachzusehen.
§. 20.
Anatomie. Soll der Lehrer der anatomischen Zeichnung wöchentlich vier Stunden
auf der Akademie unterrichten, den akademischen Eleven aber auch verstattet
seyn, zuweilen die Anatomie zu besuchen, und nach Kadavern, wo die Mus-
keln von der Haut entblößt sind, unter Anleitung ihres Lehrers zu zeichnen.
§.-2l»
Sekretair. Dem Sekretair liegt ob, sowohl die akademischen Patente und Matri-
keln für die Scholaren und Eleven auszufertigen, als auch die akademi-
sche Korrespondenz, und bei allen Sessionen der Akademie das Protokoll zu
führen; und wird bey ihm vorausgesetzt, daß, wenn er nicht selber Künstler
ist, er doch das theoretische Studium der Kunst in allen ihren Zweigen, zu
seiner Hauptbeschäftigung gemacht, solche auch fortsetze, und bey den Ver-
sammlungen davon Rechenschaft ablege, zugleich auch von den Kunstbedürf-
nissen der Akademie eine vollständige Uebersicht habe, um sowohl die akade-
mische Korrespondenz zum Nutzen der Akademie zu führen, als auch über-
haupt zur Aufnahme der Künste zweckmäßige Vorschläge thun zu können,
und soll das Sekretariat nach Befinden der Umstände, und nach dem pflicht-
mäßigen Ermessen des Kurators, entweder einem Mitgliede auf gewisse Zahre
übertragen werden, oder aber unter den Mitgliedern des akademischen Se-
nats, so wie das Direktorat und Vicedirektorat, umwechseln.
§. 22<.
Akademische Zu dem Akademischen Unterrichte sotten vier Klassen, und bey denselben
Lehrer, vier Lehrer, nebst zwey Gehülfen angestellt seyn. In der ersten Klasse soll
inden Anfangsgründen der Geometrie, Baukunst und Perspektiv, von dem
dazu bestellten Lehrer ein besonderer Unterricht ertheilet, in der zweyten von
dem ersten Zeichenlehrer im Zeichnen ganzer Figuren, in der dritten und vier-
ten aber von den beyden übrigen Zeichenlehrern und deren Gehülfen in den
ersten und allerersten Anfangsgründen des Zeichnens unterrichtet werden.
. §. 2Z.
Kunstschule. Die Lehrlinge und Gesellen solcher Handwerker und Fabrikanten, die
zu geschmackvollen Formen und Verzierungen ihrer Arbeiten des Unterrichts
im Zeichnen, oder in der Geometrie und Architektur bedürfen, als Damast-
weber, Seidenweber, Florweber, Tapetenwirker, Bortenwirker, Stikker,
Spitzenfabrikanten, Kartenmacher, Formschneider bey Kattunfabriken, Pa-
piertapetenmacher, Bildgießer, Gypsboßierer, Drechsler, Stuckaturarbei-
ter.