ter, Schnitzer^ Steindrechsler/ Goldarbeiter/ Konditor, Gelbgießer, Roth-
gießer, Kupferschmiede/ Ainngießer, Klempner/ Töpfer/ Fayencetöpfer,
Steingutfabrikanten/ Zimmerleute/ Maurer/ Ofensetzer, Tischler, Stuhl-
macher, Stellmacher u. s. w. sollen in der Kunstschule während der Monate
April, Mai, Juni, Juli, August und September, zweymal die Woche von
halb fünfbis sieben Uhr Nachmittags, im Zeichnen sowohl, als in den An-
fangsgründen der Mathematik, in so fern ihnen beydes zu ihrem Metier nütz-
lich ist, unentgeldlich unterrichtet; für diejenigen, denen es nützlich ist, bossl-
ren zu lernen, auf der Akademie ein eigener Unterricht veranstaltet, und alles
was sie beim Unterricht brauchen, als Papier, Kreide, Thon, Bossrerhölzer
u. s. w. ihnen umsonst gereicht werden.
§. 24.
Damit aber der gute Geschmack allenthalben in Unsern Staaten gleich- Provknzial-
mäßig verbreitet werde, so sollen auch vorzüglich in denen Gegenden, wo Kunstschu-
beträchtliche Manufakturen und Fabriken sind, bey denen es auf eine ge-
schmackvolle Bearbeitung der Sachen ankommt. Provinzial - Kunstschulen
angelegt werden, und zu dem Ende die bey den ordentlichen Provinzialschu-
len und Gymnasien schon angesetzten Zeichenlehrer einen mäßigen Zuschuß
aus der akademischen Kasse erhalten, um den Lehrlingen und Gesellen solcher
Handwerker, welche zu ihrem Metier des Zeichnens bedürfen, den Sommer
über wöchentlich zweimal unentgeldlich Unterricht im Zeichnen zu ertheilen;
und sollen diese Zeichenlehrer künftig aus der Zahl der akademischen Eleven
in Vorschlag gebracht, und dieselben mit den nöthigen Originalzeichnungen
von der Akademie versehen werden. Und haben die Lehrer der Provinzial-
Kunstschulen für obige Remuneration von den Fortschritten ihrer Schüler,
der Akademie vierteljährig Bericht abzustatten.
§. 25.
Von den Professionisten aber,welchesich wegen ihrer Arbeiten am nächsten Vorrechte
an die schönen Künste anschließen, und welche als Scholaren der Kunstschule der Schola-
ihren Kursum bey der Akademie oder in den Provinzialkunstschulen gehörig Kunstschule,
vollendet, sollen diejenigen,welche sich vorzüglich ausgezeichnet haben, nament-
lich in die akademische Matrikel eingetragen werden, und als unter dem Schutz
der Akademie stehende, und bei ihr immatrikulirte Künstler, nach der Verord-
nung vom 2^. April 178^, allem Gewerkszwange entnommen seyn; und
soll die Akademie von denjenigen Manusakturisten, bey welchen es auf das
Geschmackvolle in der Arbeit ankommt, und welche sich bey ihr oder nach ihr
gebildet haben, die Geschicktesten zu den Arbeiten für den Hof mit in Vor-
schlag bringen.
§. 2§.
Au der Besorgung der innern ökonomischen Angelegenheiten Unserer Oekonomi-
Akademie, soll eine eigene ökonomische Inspektion seyn, und soll dieselbe aus ^ 2"^
dem Oekonomieinspektor und dem Rendanten der akademischen Kasse beste-
Hen, für die Aufbewahrung alles dessen, was die Akademie im Besitz hat,
gehörig Sorge tragen, und bey den Gemähldeausstellungen und andern öffent-
lichen Auftritten der Akademie, die nöthigen Vorkehrungen treffen, daß keine
Unordnung Statt finden könne.
§. 27.
Sollen ordentliche Assessoren des akademischen Senats seyn, welche Ordentliche
nicht nur als Künstler oder Dilettanten, sondern zugleich auch wegen der Assessoren.
az öffent-
gießer, Kupferschmiede/ Ainngießer, Klempner/ Töpfer/ Fayencetöpfer,
Steingutfabrikanten/ Zimmerleute/ Maurer/ Ofensetzer, Tischler, Stuhl-
macher, Stellmacher u. s. w. sollen in der Kunstschule während der Monate
April, Mai, Juni, Juli, August und September, zweymal die Woche von
halb fünfbis sieben Uhr Nachmittags, im Zeichnen sowohl, als in den An-
fangsgründen der Mathematik, in so fern ihnen beydes zu ihrem Metier nütz-
lich ist, unentgeldlich unterrichtet; für diejenigen, denen es nützlich ist, bossl-
ren zu lernen, auf der Akademie ein eigener Unterricht veranstaltet, und alles
was sie beim Unterricht brauchen, als Papier, Kreide, Thon, Bossrerhölzer
u. s. w. ihnen umsonst gereicht werden.
§. 24.
Damit aber der gute Geschmack allenthalben in Unsern Staaten gleich- Provknzial-
mäßig verbreitet werde, so sollen auch vorzüglich in denen Gegenden, wo Kunstschu-
beträchtliche Manufakturen und Fabriken sind, bey denen es auf eine ge-
schmackvolle Bearbeitung der Sachen ankommt. Provinzial - Kunstschulen
angelegt werden, und zu dem Ende die bey den ordentlichen Provinzialschu-
len und Gymnasien schon angesetzten Zeichenlehrer einen mäßigen Zuschuß
aus der akademischen Kasse erhalten, um den Lehrlingen und Gesellen solcher
Handwerker, welche zu ihrem Metier des Zeichnens bedürfen, den Sommer
über wöchentlich zweimal unentgeldlich Unterricht im Zeichnen zu ertheilen;
und sollen diese Zeichenlehrer künftig aus der Zahl der akademischen Eleven
in Vorschlag gebracht, und dieselben mit den nöthigen Originalzeichnungen
von der Akademie versehen werden. Und haben die Lehrer der Provinzial-
Kunstschulen für obige Remuneration von den Fortschritten ihrer Schüler,
der Akademie vierteljährig Bericht abzustatten.
§. 25.
Von den Professionisten aber,welchesich wegen ihrer Arbeiten am nächsten Vorrechte
an die schönen Künste anschließen, und welche als Scholaren der Kunstschule der Schola-
ihren Kursum bey der Akademie oder in den Provinzialkunstschulen gehörig Kunstschule,
vollendet, sollen diejenigen,welche sich vorzüglich ausgezeichnet haben, nament-
lich in die akademische Matrikel eingetragen werden, und als unter dem Schutz
der Akademie stehende, und bei ihr immatrikulirte Künstler, nach der Verord-
nung vom 2^. April 178^, allem Gewerkszwange entnommen seyn; und
soll die Akademie von denjenigen Manusakturisten, bey welchen es auf das
Geschmackvolle in der Arbeit ankommt, und welche sich bey ihr oder nach ihr
gebildet haben, die Geschicktesten zu den Arbeiten für den Hof mit in Vor-
schlag bringen.
§. 2§.
Au der Besorgung der innern ökonomischen Angelegenheiten Unserer Oekonomi-
Akademie, soll eine eigene ökonomische Inspektion seyn, und soll dieselbe aus ^ 2"^
dem Oekonomieinspektor und dem Rendanten der akademischen Kasse beste-
Hen, für die Aufbewahrung alles dessen, was die Akademie im Besitz hat,
gehörig Sorge tragen, und bey den Gemähldeausstellungen und andern öffent-
lichen Auftritten der Akademie, die nöthigen Vorkehrungen treffen, daß keine
Unordnung Statt finden könne.
§. 27.
Sollen ordentliche Assessoren des akademischen Senats seyn, welche Ordentliche
nicht nur als Künstler oder Dilettanten, sondern zugleich auch wegen der Assessoren.
az öffent-