Aufsicht habenden akademischen Mitgliedern assisriren. Diejenigen von den
Eleven aber, welche sich am allervorzüglichsten auszeichnen, sollen auf den
Vorschlag der Akademie einige Unterstützung, hier sowohl, als wenn sie auf
Reisen gehen, erhalten, und auf dieselbenjnach ihrer .Zurückkunft bey Besez-
zung der akademischen Stellen vorzüglich Rücksicht genommen werden.
§. Z9-
Kastellan, Die Obliegenheit des Kastellans ist, für die Reinlichkeit der Zimmer
zu sorgen, sie zu gehöriger Zeit zu öfnen und zu schließen, und vorzüg-
lich die Jnventarienstücke der Akademie reinlich und in guter Ordnung zu
erhalten.
,8. 4V.
Pedell/ Der Pedell muß die Cirkulare an die Mitglieder des akademischen Se-
nats besorgen, das Konferenzzimmer in Ordnung halten, bey den Konferen-
zen und der Gemäldeausstellung aufwarten, das Einheizen besorgen, und
die Mitglieder zu den außerordentlichen Zusammenkünften der Akademie be-
rufen auch sonstige Aufträge der Akademie besorgen.
§. 41.
Hhrliche Die öffentliche Prüfung der akademischen Eleven in der Malerey, Bild-
Prüfungder Hauerkunst, Architektur, Kupferstecher- und Formschneidekunst, wie auch
akademl -in der Landschaftsmalerei und Prospektzeichnung, im Zeichnen nach Gyps-
schen Ele« abgüssen und in der Anatomie, soll jährlich im Monat August, in einer be-
sonders dazu bestimmten akademischen Sitzung, und mit Zuziehung der As-
sessoren und ordentlichen Mitglieder, von dem akademischen Senat veranstal-
tet, und auch die einheimischen Ehrenmitglieder der Akademie hiezu berufen
werden. Ein jeder der akademischen Lehrer soll über die Beschaffenheit und
Bildung seiner Eleven einen kurzen Vortrag halten, und alsdenn die ausge-
stellten Proben von den Fortschritten derselben geprüft, und die Resultate der
Beurtheilungen über jeden einzelnen Eleven protokollirt werden. Und soll
diese Sitzung auch vorzüglich mit dazu dienen, daß eine wechselseitige Mit-
theilung der Ideen über die Hauptgegenstände der Kunst dadurch veranlaßt
und ein allgemeines Interesse an den Fortschritten in der Kunst dadurch be-
wirkt werde.
§. 42.
beimSchluß Sollen beym Schluß des Zeichnens nach dem Leben, im Monat März,
des Ach- die Vonden Fortschritten der Eleven aufgestellte Proben, in einer dazu be-
nens nach stimmten Sitzung des akademischen Senats beurtheilt, die Resultate der
dem Leben. Beurtheilungen protokollirt, und bey den Akten niedergelegt werden.
§. 4Z-
Prüfung der . Da der Unterricht in der Kunstschule nur in den Sommermonaten er-
Solaren theilt wird, so soll kurz vor dem Schluß desselben, im Anfangs des Septem-
schule, - bers, die öffentliche Prüfung der jungen Professionisten, welche dieses Un-
terrichts genießen, von dem akademischen Senat und dessen beständigen As-
sessoren, mit Zuziehung einiger Ehrenmitglieder der Akademie, veranstaltet,
und die Namen derer, die sich besonders ausgezeichnet, ebenfalls proto-
kollier werden.
§. 44-
Eleven aber, welche sich am allervorzüglichsten auszeichnen, sollen auf den
Vorschlag der Akademie einige Unterstützung, hier sowohl, als wenn sie auf
Reisen gehen, erhalten, und auf dieselbenjnach ihrer .Zurückkunft bey Besez-
zung der akademischen Stellen vorzüglich Rücksicht genommen werden.
§. Z9-
Kastellan, Die Obliegenheit des Kastellans ist, für die Reinlichkeit der Zimmer
zu sorgen, sie zu gehöriger Zeit zu öfnen und zu schließen, und vorzüg-
lich die Jnventarienstücke der Akademie reinlich und in guter Ordnung zu
erhalten.
,8. 4V.
Pedell/ Der Pedell muß die Cirkulare an die Mitglieder des akademischen Se-
nats besorgen, das Konferenzzimmer in Ordnung halten, bey den Konferen-
zen und der Gemäldeausstellung aufwarten, das Einheizen besorgen, und
die Mitglieder zu den außerordentlichen Zusammenkünften der Akademie be-
rufen auch sonstige Aufträge der Akademie besorgen.
§. 41.
Hhrliche Die öffentliche Prüfung der akademischen Eleven in der Malerey, Bild-
Prüfungder Hauerkunst, Architektur, Kupferstecher- und Formschneidekunst, wie auch
akademl -in der Landschaftsmalerei und Prospektzeichnung, im Zeichnen nach Gyps-
schen Ele« abgüssen und in der Anatomie, soll jährlich im Monat August, in einer be-
sonders dazu bestimmten akademischen Sitzung, und mit Zuziehung der As-
sessoren und ordentlichen Mitglieder, von dem akademischen Senat veranstal-
tet, und auch die einheimischen Ehrenmitglieder der Akademie hiezu berufen
werden. Ein jeder der akademischen Lehrer soll über die Beschaffenheit und
Bildung seiner Eleven einen kurzen Vortrag halten, und alsdenn die ausge-
stellten Proben von den Fortschritten derselben geprüft, und die Resultate der
Beurtheilungen über jeden einzelnen Eleven protokollirt werden. Und soll
diese Sitzung auch vorzüglich mit dazu dienen, daß eine wechselseitige Mit-
theilung der Ideen über die Hauptgegenstände der Kunst dadurch veranlaßt
und ein allgemeines Interesse an den Fortschritten in der Kunst dadurch be-
wirkt werde.
§. 42.
beimSchluß Sollen beym Schluß des Zeichnens nach dem Leben, im Monat März,
des Ach- die Vonden Fortschritten der Eleven aufgestellte Proben, in einer dazu be-
nens nach stimmten Sitzung des akademischen Senats beurtheilt, die Resultate der
dem Leben. Beurtheilungen protokollirt, und bey den Akten niedergelegt werden.
§. 4Z-
Prüfung der . Da der Unterricht in der Kunstschule nur in den Sommermonaten er-
Solaren theilt wird, so soll kurz vor dem Schluß desselben, im Anfangs des Septem-
schule, - bers, die öffentliche Prüfung der jungen Professionisten, welche dieses Un-
terrichts genießen, von dem akademischen Senat und dessen beständigen As-
sessoren, mit Zuziehung einiger Ehrenmitglieder der Akademie, veranstaltet,
und die Namen derer, die sich besonders ausgezeichnet, ebenfalls proto-
kollier werden.
§. 44-