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Akademie der Bildenden Künste und Mechanischen Wissenschaften zu Berlin; Friedrich Wilhelm [Oth.]
Reglement für die Akademie der bildenden Künste und mechanischen Wissenschaften zu Berlin — Berlin, 1790

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https://doi.org/10.11588/diglit.72180#0013
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§. 44«
Was die Prüfung der Schüler in den Aeichenklassen anbetrift, so sollen Prüfling der
selbige bloß vom akademischen Senat vierteljährlich vor den wöchentlichen
Sessionen veranstaltet; die Schüler, nach Maaßgabe ihrer Fortschritte, aus schule,
den untern in die höhern Klassen befördert, und die Namen derjenigen, welche
sich vorzüglich auszeichnen, ihrer zukünftigen Fortschritte wegen, protokol-
lirt werden.
§. 45-
Soll so viel möglich jährlich eine öffentliche Ausstellung von Kunstwer- Oeffentliche
ken, der höhern sowohl/ als untergeordneten Gattungen seyn, und sollen
die einheimischen und auswärtigen Künstler, als Maler, Bildhauer, Archiv werken,
tekten, Kupferstecher u. s. w. zwey Monate vor dieser Ausstellung durch die
Zeitungen aufgefordert werden, ihre Arbeiten mit einer doppelten Spezifika-
tion, vom ersten bis zum vierzehnten September, auf die akademischen Zim-
mer zu senden, oder im Fall, daß sie diese Zeit versäumen, ihre Arbeiten für
dieses mal nicht ausgestellt werden können. Die eine von. den beiden Spe-
zifikationen wird dem Etgenthümer von dem akademischen Oekonomie-Jn-
spektor unterschrieben, als cm Revers zurückgegeben, die andere aber zur An-
fertigung des beschreibenden Katalogs der Kunstsachen zurückgelegt. Vom
fünfzehnten September an, soll eine vom Kurator bestimmte Deputation des
akademischen Senats das ganze Arrangement der zur Ausstellung eingesandten
Kunstsachen besorgen, und während dieser Zeit der beschreibende Katalog von
dem Lehrer der Theorie und Alterthumskunde ausgearbeitet werden. Die
Ausstellung soll vier bis fünf Wochen dauren, und während derfelben täglich
ein Mitglied des akademischeu Senats, nebst einem ordentlichen Mitglieds
der Akademie, in den Zimmern die Aufsicht haben, und sollen dieselben von
Zwey akademischen Eleven assistirt werden; der akademische Rendant aber
das Stempeln der Katalogen und Eingangöbillets besorgen.
§. 46.
Zu den von Uns jedes Zahr bestimmten Preisen für die Maler, Bild- Prämies-
Hauer, Architekten, Kupferstecher, Zeichner, Formschneider, Stempel- austMung.
schneider, Arbeiter in feinen Steinen, erhabener und vertiefter Manier, kön-
nen außer den einheimischen Mitgliedern der Akademie, auch alle in Unsern
Staaten wohnhafte Künstler, jeder in seinem Fach, konkurriren, und sollen
selbige zur Konkurrenz eingesandten Stücke entweder bey der öffentlichen Aus-
stellung oder sonst in den akademischen Zimmern aufgestellt werden, und der
Kurator der Akademie die Beurtheilung derselben auf eine solche Art veran-
stalten, daß die strengste und vollkommenste Unpartheilichkeit dabey beobach-
tet, und Unser Endzweck, nur das wahre Verdienst aufzumuntern, erreicht
werde; wobey sich von selbst versieht, daß der Kurator sich des Beyraths
sachkundiger Mitglieder hiezu bedienen wird. Von einem jeden Stück aber,
welches um den Preis wetteifern will, muß bewiesen werden können, daß
es von dem Künstler selbst verfertiget sey. Sollte in irgend einem Fach kein
einziges Stück vorhanden seyn, welches von den Beurtheilern des Preises
werth gefunden würde, so soll dies Fach für diesmal bey der Prämienkonkur-
renz ganz übergangen werden. Die zuerkannten Preise aber sollen sogleich
durch die Zeitungen öffentlich bekannt gemacht, und den Theilhabenden
durch den Rendanten der akademischen Kasse ausgezahlet, auch die sämmtli-'
chen Preisstücke den Eigenthümern wieder zugestellet werden.

§. 47-
 
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