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beendigt sein müssen, werden mit den Bemerkungen des Leh-
rers über das Talent und die Richtung des Geprüften dem aka-
demischen Senate vorgelegt, welcher die Zulassung oder Abwei-
sung protokollarisch verfügt; worauf den Zugelassenen die aka-
demische Matrikel ertheilt wird.
nofbüforö^ lob oval:: ab seh . / : bnadote 07 . c ~obf
§. 4.
Die Gültigkeit der akademischen Matrikel ist auf die
nächstfolgenden drei Jahre beschränkt. Eine bei dem Direktor
der Akademie nachgesuchte und bewilligte Verlängerung wird
von demselben auf der Matrikel unentgeltlich bemerkt.
-noa?J7% simobsdA a bz hb/r^ej nom . ^^
§. 5.
Bei einem der Akademie angezeigten auswärtigen Kunst-
studium behält die Matrikel für den zurückkehrenden Eleven
für die im §. 4. bemerkte Zeit ihre Gültigkeit.
Dem Zurückgewiesenen wird verstattet vor Ablauf eines
Jahres sich von neuem bei dem Vorsteher der Prüfungs-Klasse
zu melden, welcher ihm vier Wochen zu einem zweiten Ver-
suche bewilligen kann, um seine Befähigung darzuthun.
§-7.
Nach zurückgelegtem siebzehnten Lebensjahre findet die
Aufnahme in die Prüfungs-Klasse nicht mehr Statt, indem die
natürliche Anlage zur Kunst bis dahin nothwendig sich kund
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beendigt sein müssen, werden mit den Bemerkungen des Leh-
rers über das Talent und die Richtung des Geprüften dem aka-
demischen Senate vorgelegt, welcher die Zulassung oder Abwei-
sung protokollarisch verfügt; worauf den Zugelassenen die aka-
demische Matrikel ertheilt wird.
nofbüforö^ lob oval:: ab seh . / : bnadote 07 . c ~obf
§. 4.
Die Gültigkeit der akademischen Matrikel ist auf die
nächstfolgenden drei Jahre beschränkt. Eine bei dem Direktor
der Akademie nachgesuchte und bewilligte Verlängerung wird
von demselben auf der Matrikel unentgeltlich bemerkt.
-noa?J7% simobsdA a bz hb/r^ej nom . ^^
§. 5.
Bei einem der Akademie angezeigten auswärtigen Kunst-
studium behält die Matrikel für den zurückkehrenden Eleven
für die im §. 4. bemerkte Zeit ihre Gültigkeit.
Dem Zurückgewiesenen wird verstattet vor Ablauf eines
Jahres sich von neuem bei dem Vorsteher der Prüfungs-Klasse
zu melden, welcher ihm vier Wochen zu einem zweiten Ver-
suche bewilligen kann, um seine Befähigung darzuthun.
§-7.
Nach zurückgelegtem siebzehnten Lebensjahre findet die
Aufnahme in die Prüfungs-Klasse nicht mehr Statt, indem die
natürliche Anlage zur Kunst bis dahin nothwendig sich kund
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