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Friedrich Eggers-Stiftung
Statut der Friedrich Eggers-Stiftung zur Förderung der Künste und Kunstwissenschaften zu Berlin — Berlin, 1875

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https://doi.org/10.11588/diglit.71339#0010
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— 8

Für die specielle Verwendung des Stipendiums
Seitens des Stipendiaten, ist in jedem besonderen Falle
besondere Bestimmung zu treffen (beispielsweise zu eurer
Reise, zur Beschaffrurg anderweitiger Bildungs- nnd
Unterrichtsmittel, zur Herausgabe kuustwiffeuschastlicher
oder Herstellung künstlerischer, namentlich monumentaler
oder kunsttechnischer Werke n. s. w.) und dem Stipendia-
ten die bestimmte Verwendung aufzrrerlegen.
8 5.
Der Minimalsatz eines Jahresstipendiums soll
500 Mark betragen. Die Verleihung eines Stipen-
diums an einen und denselben Stipendiaten für mehrere
Jahre, sowie Verleihung mehrerer Stipendien in dem-
selben Jahre an verschiedene Stipendiaten ist zulässig.
8 6.
Bei der Verleihung von Stipendien ist tu erster
Liuie ein Wechsel dahin zn beobachten, daß nach ein
ander 1) ein Kunstgelehrter,
2) eiu Architekt,
3) eiu Bildhauer,
4) ein Maler,
5) ein Gewerbetechniker
zum Bezug eines Stipendiums gelangt.
8 ^.
Ist eine Kategorie in einem Jahre ausgefallen,
weil sich ein geeigneter Bewerber nicht gefunden hat,
so tritt sie bei der folgenden Bertheilnug in erste Reihe.
8 8.
Hat sich ein geeigneter Bewerber überhaupt uicht
gefunden, oder ist die zur Verfügung stehende Summe
durch die znerkannten Stipendien nicht erschöpft, so
wird der lleberschuß resp. die ganze Summe zum Ka
pital geschlageu, so lauge es noch uicht die Höhe Voll
k00,000 Mark erreicht hat. Später jedoch sollen die
vakant gebliebenen Summen in dell folgenden Jah-
ren mit in Verwendung kommen.
 
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