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Friedrich Eggers-Stiftung
Statut der Friedrich Eggers-Stiftung zur Förderung der Künste und Kunstwissenschaften zu Berlin — Berlin, 1875

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https://doi.org/10.11588/diglit.71339#0013
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— 11 —

Statuten zu beschließen, und die mit Stimmeneinhellig-
keit gesammter Kuratoren beschlossenen Abänderungen
den Behörden zur Genehmigung zu unterbreiten.
6. Das Kuratorium hat ferner alljährlich vor-
dem l. October, unter Hinweisung ans den Zweck der
Stiftnng, eine Aufforderung zur Bewerbung innerhalb
einer Präklusiv-Frist, in der ihm je nach dem Verrnv-
gensstande der Stiftnng geeignet scheinenden Weise zu
veröffentlichen. Diese Veröffentlichung foll nnter Mit-
theilung der für Stipendien zur Verfügung stehenden
Summe zwar sämmtliche Kategorien der Stipendiaten
nennen, zugleich aber die Reihenfolge derselben und
insbesondere diejenige bezeichnen, welche in erster Linie
znr Berücksichtigung kommt.
cl. Die Beschlußfassung über zu ertheileude Sti-
peudien geschieht bis zum I. April des folgenden Iah
res, an welchem Tage das jedesmalige Stipendienjahr
beginnt.
6. Dem Kuratorium steht das Recht zu, eine Con-
trole über die stiftnngsmäßige Verwendung des Stipen-
diums (tz 4) auszuübev.
l. Der Rendant des Kuratoriums hat alljährlich
eine Abrechnung über das Stistnugsvermögen an Ka
pital und Zinsen, sowie den Nachweis der Fonds seinen
Mitkuratoren zur Prüfung und Entlaftnug vorzulegen.
g-. Der Reudant nnd der Schriftführer erhalten
jeder aus den jährlichen Zinserträgen außer dein Er-
satz ihrer Haaren Auslagen ein annuum von 60 Mark.
Ein Verzicht auf dies Honorar ist zu Gunsten der Stif
tung zulässig.
h. Bei Ausübung ihres Amtes werden den Ku-
ratoren die in der Anlage ^. diesem Statute augehäug
teu Motive für einzelne Bestimmungen desselben zur
Richtschnur empfohlen.
8 12.
Beim Ausscheiden eines Knrators durch freiwil
ligen Austritt oder Tod findet eine Selbstergänzung
durch die verbleibenden innerhalb vier Wochen statt.
 
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