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Friedrich Eggers-Stiftung
Statut der Friedrich Eggers-Stiftung zur Förderung der Künste und Kunstwissenschaften zu Berlin — Berlin, 1875

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https://doi.org/10.11588/diglit.71339#0014
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— 12 —

Die Wahl des neuen Mitgliedes muß einstimmig
vollzogen werden. Konnut eiue Selbstergäuzuug des
Kuratoriums uicht zu Staude, so ist die Wahl durch das
königliche Polizei-Präsidium zu Berlin zu vollziehen,
welches sich zur Uebernahme dieser Fuuktivu bereit er-
klärt hat.
Die Stiftung genießt die Rechte einer juristischen
Person, hat ihren Sitz in Berlin, steht unter Oberauf-
sicht des Polizei-Präsidiums daselbst, und hat ihren
Gerichtsstand beim königlichen Stadtgerichte zu Berliu
oder demjenigen Gerichte, welches künftig an dessen
Stelle tritt. Die Stiftung wird vor Gericht und an-
derweitig nach außen in allen Angelegenheiten und
Rechtsgeschäften, einschließlich derjenigen, welche nach
den Gesetzen eine Special-Bollmacht erfordern, vertreten
durch den Vorsitzenden des Kuratoriums (resp. dessen
in 8 10 b. erwähnten Stellvertreter), welchen das Recht
der Substitution zusteht. Die Legitimation des Bor
sitzenden ist durch ein Attest der Aufsichtsbehörde zu
führen.
8 14.
Abänderungen der Stiftungsurkunde l8 l I b.), welche
den Sitz oder Ziveck der Stiftung betreffen, bedürfen
zu ihrer Rechtsgültigkeit der laudesherrlicheu Geueh-
migung, für die Gültigkeit sonstiger Aenderungen der
Stiftinigs Satzungen genügt die Genehmignng des Ober-
präsideuten der Provinz Brandeilburg.
 
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