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Königliche Akademie der Künste zu Berlin
Statut der Königlichen Akademie der Künste zu Berlin — Berlin, 1882

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https://doi.org/10.11588/diglit.70941#0006
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Jetziges Statut.

Er übermittelt alle Anträge, Gutachten oder sonstigen Berichte des Senates und
seiner Sektionen sowie der Genossenschaften und deren Sektionen an den Minister.
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Akademie gegen Dritte verpflichten
sollen, sind von dem Präsidenten und dem ersten ständigen Sekretär zu vollziehen.

§ 9.
Der Präsident hat auf Vorschlag des zuständigen Sekretärs die Subaltern- und
Unterbeamten, soweit dieselben nicht ausschliesslich einer akademischen Unterrichtsanstalt
zugewiesen sind (§§ 46, 87 und 127), anzunehmen.
Bei denjenigen dieser Beamten, welche sowohl bei der Gesamtakademie, als auch
bei einer akademischen Unterrichtsanstalt Dienste zu versehen haben, geschieht der Vor-
schlag unter Zustimmung der betreffenden Direktoren.
Zur Anstellung der Subalternbeamten ist die Genehmigung des Ministers erforderlich.
Der Präsident übt über die Subaltern- und Unterbeamten der Akademie die
Disziplinarbefugnisse des Vorstandes einer Provinzialbehörde.

§ io.
Der Präsident hat jede Abwesenheit von Berlin über die Dauer einer Woche dem
Minister anzuzeigen.
Für Urlaub auf länger als zwei Wochen bedarf er der Genehmigung des Ministers.

§ 11.
Dem Präsidenten stehen zwei ständige Sekretäre der Akademie zur Seite, welche
auf Antrag des Ministers von Sr. Majestät dem Könige ernannt werden. In Behinderungs-
fällen wird deren Vertretung durch den Minister geregelt.

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