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Auf Ihren Bericht vom 20. April d. Js. will Ich das Statut der Akademie der
Künste vom 19. Juni 1882 dahin abändern, dass die §§ 3, 20, 30, 31, 34, 35
und 36 die nachstehende Fassung erhalten:
§ 3. Der Präsident der Akademie wird vom Senate aus der Zahl der Senatoren unter Vor-
behalt der Bestätigung Seiner Majestät des Königs auf ein Jahr gewählt. Wählbar sind nur die-
jenigen Senatoren, welche ordentliche Mitglieder der Akademie sind und am Beginne des
Geschäftsjahres des neuen Präsidenten dem Senate angehören. Die Wahl erfolgt nach den Be-
stimmungen der §§ 18 und 19. Wiederwahl ist zulässig, jedoch in der Art, daß nach dreijähriger
Amtsdauer eine Unterbrechung eintreten muß.
§20 . Zum Geschäftskreise der Senatssektion für die bildenden Künste gehören ins-
besondere:
1.—5. (wie bisher);
6. die Veranstaltung von besonderen akademischen Ausstellungen im Akademiegebäude und
die Leitung derselben in Gemeinschaft mit der Genossenschaft der Mitglieder (§ 31 Ziffer 6)
gemäß den vom Minister nach Anhörung der Senatssektion für die bildenden Künste zu er-
lassenden reglementarischen Bestimmungen;
7. die Vorschläge zur Verleihung von Goldenen und Großen goldenen Medaillen für Kunst
aus Anlaß der Ausstellungen zu 6. unter Betheiligung der im Besitze der Großen goldenen
Medaille befindlichen Mitglieder (§ 31 Ziffer 7);
8. —11. (wie bisher).
§30# Die ordentlichen Mitglieder bilden eine Genossenschaft, welche sich durch Wahl aus
hervorragenden hiesigen und auswärtigen Künstlern nach Maßgabe der Bestimmungen der
§§ 34 ff. ergänzt.
Die Zahl der in Berlin wohnhaften (§ 131) ordentlichen Mitglieder soll
a) in der Sektion für die bildenden Künste sechzig,
b) in der Sektion für Musik fünfzehn
nicht überschreiten. Die Zahl der auswärtigen ordentlichen Mitglieder ist unbeschränkt.
Die Genossenschaft scheidet sich wie der Senat in eine Sektion für die bildenden Künste
und in eine Sektion für Musik, deren jede ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus
ihrer Mitte im Monat Mai jedes Jahres auf ein Jahr wählt. Wiederwahl ist zulässig. Das Ergebniß
der Wahl ist dem Präsidenten der Akademie und durch diesen dem Minister und dem Senate
anzuzeigen. Die Gewählten übernehmen den Vorsitz mit dem 1. Oktober. Gemeinschaftliche
Versammlungen beider Sektionen hat der Präsident der Akademie zu berufen und zu leiten.
§31. Abs. 1, Ziffer 1—4 (wie bisher).
Der Sektion der Genossenschaft für die bildenden Künste liegt insbesondere noch ob:
5. die Mitwirkung bei den Großen Berliner Kunstausstellungen nach den dafür erlassenen
Satzungen;
6. die Mitwirkung an den besonderen akademischen Ausstellungen (§ 20 Ziff. 6);
7. die Mitwirkung bei den Vorschlägen, welche wegen Verleihung von Goldenen und Großen
goldenen Medaillen für Kunst aus Anlaß der Ausstellungen zu 6. zu machen sind (§ 20
Ziff. 7) durch diejenigen ihrer Mitglieder, welche die Große goldene Medaille besitzen.
Außerdem steht es der Genossenschaft sowie ihren Sektionen zu, Anträge an den Senat
und durch diesen an den Minister zu richten.
Auf Ihren Bericht vom 20. April d. Js. will Ich das Statut der Akademie der
Künste vom 19. Juni 1882 dahin abändern, dass die §§ 3, 20, 30, 31, 34, 35
und 36 die nachstehende Fassung erhalten:
§ 3. Der Präsident der Akademie wird vom Senate aus der Zahl der Senatoren unter Vor-
behalt der Bestätigung Seiner Majestät des Königs auf ein Jahr gewählt. Wählbar sind nur die-
jenigen Senatoren, welche ordentliche Mitglieder der Akademie sind und am Beginne des
Geschäftsjahres des neuen Präsidenten dem Senate angehören. Die Wahl erfolgt nach den Be-
stimmungen der §§ 18 und 19. Wiederwahl ist zulässig, jedoch in der Art, daß nach dreijähriger
Amtsdauer eine Unterbrechung eintreten muß.
§20 . Zum Geschäftskreise der Senatssektion für die bildenden Künste gehören ins-
besondere:
1.—5. (wie bisher);
6. die Veranstaltung von besonderen akademischen Ausstellungen im Akademiegebäude und
die Leitung derselben in Gemeinschaft mit der Genossenschaft der Mitglieder (§ 31 Ziffer 6)
gemäß den vom Minister nach Anhörung der Senatssektion für die bildenden Künste zu er-
lassenden reglementarischen Bestimmungen;
7. die Vorschläge zur Verleihung von Goldenen und Großen goldenen Medaillen für Kunst
aus Anlaß der Ausstellungen zu 6. unter Betheiligung der im Besitze der Großen goldenen
Medaille befindlichen Mitglieder (§ 31 Ziffer 7);
8. —11. (wie bisher).
§30# Die ordentlichen Mitglieder bilden eine Genossenschaft, welche sich durch Wahl aus
hervorragenden hiesigen und auswärtigen Künstlern nach Maßgabe der Bestimmungen der
§§ 34 ff. ergänzt.
Die Zahl der in Berlin wohnhaften (§ 131) ordentlichen Mitglieder soll
a) in der Sektion für die bildenden Künste sechzig,
b) in der Sektion für Musik fünfzehn
nicht überschreiten. Die Zahl der auswärtigen ordentlichen Mitglieder ist unbeschränkt.
Die Genossenschaft scheidet sich wie der Senat in eine Sektion für die bildenden Künste
und in eine Sektion für Musik, deren jede ihren Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus
ihrer Mitte im Monat Mai jedes Jahres auf ein Jahr wählt. Wiederwahl ist zulässig. Das Ergebniß
der Wahl ist dem Präsidenten der Akademie und durch diesen dem Minister und dem Senate
anzuzeigen. Die Gewählten übernehmen den Vorsitz mit dem 1. Oktober. Gemeinschaftliche
Versammlungen beider Sektionen hat der Präsident der Akademie zu berufen und zu leiten.
§31. Abs. 1, Ziffer 1—4 (wie bisher).
Der Sektion der Genossenschaft für die bildenden Künste liegt insbesondere noch ob:
5. die Mitwirkung bei den Großen Berliner Kunstausstellungen nach den dafür erlassenen
Satzungen;
6. die Mitwirkung an den besonderen akademischen Ausstellungen (§ 20 Ziff. 6);
7. die Mitwirkung bei den Vorschlägen, welche wegen Verleihung von Goldenen und Großen
goldenen Medaillen für Kunst aus Anlaß der Ausstellungen zu 6. zu machen sind (§ 20
Ziff. 7) durch diejenigen ihrer Mitglieder, welche die Große goldene Medaille besitzen.
Außerdem steht es der Genossenschaft sowie ihren Sektionen zu, Anträge an den Senat
und durch diesen an den Minister zu richten.