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Preussische Akademie der Künste
Statut der Königlichen Akademie der Künste zu Berlin — Berlin, 1926

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https://doi.org/10.11588/diglit.70951#0036
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falle sowohl der Genossenschaft der Mitglieder der Akademie wie auch dem Verein Berliner
Künstler das Recht des Einspruches offen. Die Ankäufe werden zur Verfügung des Ministers
der geistlichen p. Angelegenheiten gestellt behufs Abgabe an Staats- und Provinzialsamm-
lungen oder öffentliche Gebäude. Der nach Abzug dieser Hälfte verbleibende Rest der Über-
schüsse fällt der Akademie der Künste und dem Verein Berliner Künstler zu gleichen Teilen
zu. Über die Verwendung des der Akademie zufallenden Anteiles entscheiden die Sektionen
für die bildenden Künste des Senates und der Genossenschaft gemeinsam.
5. Das Verkaufsbureau und die Veranstaltung von Lotterien, soweit letztere gestattet wer-
den, bleiben dem Verein Berliner Künstler überlassen.
Der Geschäftsführer des Vereins ist zugleich Geschäftsführer der Ausstellungen. In dieser
letzteren Eigenschaft ist er der Aufsicht der Ausstellungskommission unterstellt.
6. Das von der Ausstellungskommission für jede Ausstellung zu entwerfende Programm
bedarf der Zustimmung des Ministers der geistlichen p. Angelegenheiten, welchem es an-
heimgestellt wird, einen Kommissar ohne Stimmrecht in die Ausstellungskommission zu ent-
senden. Dieser ist darin auf sein Verlangen jederzeit zum Wort zu verstatten.
7. Das Landes-Ausstellungsgebäude soll, solange es dem Ministerium der geistlichen p.
Angelegenheiten zur Verfügung steht, alljährlich für die Monate Mai, Juni und Juli und für die
zur Ein- und Abräumung erforderliche Zeit vor- und nachher der Ausstellungskommission
zur Verfügung gestellt werden.
8. Für die Veranstaltung größerer internationaler Ausstellungen mit geschlossener Vertre-
tung der beteiligten Länder bleiben besondere Bestimmungen vorbehalten.

167. 08. VIII.
 
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