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Preussische Akademie der Künste
Statut der Königlichen Akademie der Künste zu Berlin — Berlin, 1926

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https://doi.org/10.11588/diglit.70951#0035
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SATZUNGEN FÜR DIE GROSSEN
BERLINER KUNSTAUSSTELLUNGEN
GÜLTIG VOM 1. OKTOBER 1907 AB
Aufgestellt auf Grund des Allerhöchsten Erlasses vom 13. Mai 1907 an den
Minister der geistlichen etc. Angelegenheiten
1. Die im Landes-Ausstellungsgebäude stattfindenden großen Berliner Jahres-Kunstausstel-
lungen werden von der Gesamtheit der Berliner Künstlerschaft, vertreten durch den Verein
Berliner Künstler und die Genossenschaft der Mitglieder der Akademie der Künste (Sektion
für die bildenden Künste) unter Wahrung der vollen Gleichberechtigung und der gleichen
finanziellen Beteiligung beider Teile veranstaltet und geleitet.
Der Künstlerschaft Düsseldorfs soll dabei eine entsprechende Beteiligung an der Leitung,
insoweit es sich nicht um Geldangelegenheiten handelt, nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen eingeräumt werden.
2. Die Leitung der Ausstellungen liegt im besonderen einer Ausstellungskommission ob.
Diese besteht aus sechs in Berlin ansässigen Mitgliedern der akademischen Genossenschaft und
sechs Mitgliedern des Vereins Berliner Künstler, welche von jeder dieser Körperschaften zu
wählen sind. Die Wahl erfolgt jedes Jahr im November; jedoch ist es, falls die Ausstellungs-
vorbereitungen den früheren Zusammentritt der Kommission erheischen, jeder der beiden
Körperschaften unbenommen, die Anberaumung der Wahl zu einem früheren Zeitpunkte zu
verlangen.
Der Künstlerschaft Düsseldorfs bleibt vorbehalten, ebenfalls drei Mitglieder in die Ausstel-
lungskommission zu entsenden. (Die Bestimmung über die Wahl derselben bleibt dem Minister
der geistlichen etc. Angelegenheiten vorbehalten.)
Die Ausstellungskommission wählt aus ihrer Mitte ihren Vorsitzenden mit einfacher
Stimmenmehrheit und ordnet ihre Geschäfte selbständig.
Die übrigen Kommissionen (Jury, Hängekommission etc.) werden ebenfalls zu gleichen
Teilen von der akademischen Genossenschaft und dem Verein Berliner Künstler bestellt unter
Hinzutritt je eines Düsseldorfer Künstlers.
3. Der Garantiefonds, welcher für jeden der beiden Teile (§ 1 Absatz 1) nicht über
Mk. 100 000 betragen soll, wird zur Hälfte von der Akademie der Künste zu Berlin und zur
anderen Hälfte vom Verein Berliner Künstler übernommen und bereitgestellt.
4. Aus den etwaigen Überschüssen zahlt die Ausstellungskommission eine je nach der
sich ergebenden Einnahme zu bemessende Summe bis zum Höchstbetrage von Mk. 5000 an
den Berliner Künstler-Unterstützungsverein sowie in gleicher Höhe an den Unterstützungs-
fonds der Akademie der Künste und bis zum Höchstbetrage von Mk. 2 000 an den Düsseldorfer
Künstler-Unterstützungsverein. Von den weiteren Überschüssen wird die Hälfte zu Ankäufen
von Kunstwerken auf der nächstfolgenden Ausstellung verwendet. Diese Ankäufe erfolgen
durch die Ausstellungskommission. Gegen die getroffene Auswahl steht jedoch im Einzel-
 
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