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Direktor. § 127. Der Direktor des Instituts für Kirchenmusik wird von dem Minister der geistlichen,
Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten ernannt. Die ordentlichen Lehrer ernennt der
Minister auf Vorschlag des Direktors. Das Dienstpersonal wird unter Zustimmung des Mini-
sters von dem Direktor, mit Vorbehalt des Widerrufs, berufen. Der Direktor hat die Lehrer
und die Beamten des Instituts dem Präsidenten der Akademie namhaft zu machen.
Lehrer. § 128. Die Lehrer stehen zunächst und unmittelbar unter Leitung des Direktors. Sie bilden
unter dem Vorsitze desselben das Lehrerkollegium, welches, so oft dieser es für gut findet, sich
versammelt, über die ihm vorgelegten Angelegenheiten berät und etwa erforderliche Gut-
achten abgibt.
Urlaub. §129. Wenn der Direktor auf länger als vier Tage verhindert ist, seine Geschäfte wahrzu-
nehmen, so hat er für angemessene Vertretung zu sorgen und dem Minister davon Anzeige zu
machen. Urlaub für länger als eine Woche hat er vorher bei dem Minister nachzusuchen.
Urlaubsgesuche der Lehrer sind an den Direktor zu richten und können von diesem für die
Dauer einer Woche bewilligt werden. Für längeren Urlaub ist die Genehmigung des Ministers
erforderlich.
Ferien. § 130. Die Hauptferien fallen in den Monat Juli.
X. ALLGEMEINE SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 131. Der Ausdruck »in Berlin wohnhaft« begreift im Sinne dieses Statutes auch diejeni-
gen Personen, welche ihren Wohnsitz an einem Orte haben, der mit Berlin durch Dampf- oder
Pferdebahn verbunden und nicht weiter als 30 km von der Stadt entfernt ist.
§132 . Die zur Ausführung dieses Statutes erforderlichen Anordnungen, Reglements und
Instruktionen erläßt, soweit in dem Statute eine anderweite Bestimmung nicht getroffen ist,
der Minister.
Direktor. § 127. Der Direktor des Instituts für Kirchenmusik wird von dem Minister der geistlichen,
Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten ernannt. Die ordentlichen Lehrer ernennt der
Minister auf Vorschlag des Direktors. Das Dienstpersonal wird unter Zustimmung des Mini-
sters von dem Direktor, mit Vorbehalt des Widerrufs, berufen. Der Direktor hat die Lehrer
und die Beamten des Instituts dem Präsidenten der Akademie namhaft zu machen.
Lehrer. § 128. Die Lehrer stehen zunächst und unmittelbar unter Leitung des Direktors. Sie bilden
unter dem Vorsitze desselben das Lehrerkollegium, welches, so oft dieser es für gut findet, sich
versammelt, über die ihm vorgelegten Angelegenheiten berät und etwa erforderliche Gut-
achten abgibt.
Urlaub. §129. Wenn der Direktor auf länger als vier Tage verhindert ist, seine Geschäfte wahrzu-
nehmen, so hat er für angemessene Vertretung zu sorgen und dem Minister davon Anzeige zu
machen. Urlaub für länger als eine Woche hat er vorher bei dem Minister nachzusuchen.
Urlaubsgesuche der Lehrer sind an den Direktor zu richten und können von diesem für die
Dauer einer Woche bewilligt werden. Für längeren Urlaub ist die Genehmigung des Ministers
erforderlich.
Ferien. § 130. Die Hauptferien fallen in den Monat Juli.
X. ALLGEMEINE SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 131. Der Ausdruck »in Berlin wohnhaft« begreift im Sinne dieses Statutes auch diejeni-
gen Personen, welche ihren Wohnsitz an einem Orte haben, der mit Berlin durch Dampf- oder
Pferdebahn verbunden und nicht weiter als 30 km von der Stadt entfernt ist.
§132 . Die zur Ausführung dieses Statutes erforderlichen Anordnungen, Reglements und
Instruktionen erläßt, soweit in dem Statute eine anderweite Bestimmung nicht getroffen ist,
der Minister.