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Preussische Akademie der Künste
Statut der Königlichen Akademie der Künste zu Berlin — Berlin, 1926

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https://doi.org/10.11588/diglit.70951#0033
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§ 118. Ein Bewerber, welcher seine musikalische Vorbildung durch Privatunterricht er-
halten hat, muß über die Art und den Grad derselben von einem glaubwürdigen Sachverstän-
digen ein Zeugnis beibringen.
§ 119. Jeder Aufzunehmende hat sich in einer Vorprüfung vor dem gesamten Lehrerkolle-
gium über den Grad seiner musikalischen Vorbildung auszuweisen und muß folgenden An-
forderungen zu genügen imstande sein:
1. in der Harmonielehre: eine Choralmelodie mit und ohne gegebenen Baß korrekt vierstimmig
zu harmonisieren;
2. im Gesang: Tonleitern, Choräle und Lieder ohne Begleitung rein und korrekt auszuführen;
3. im Orgelspiel: Choräle mit obligatem Pedal zu spielen, einfache Vor- und Zwischenspiele
zu erfinden, leichte Orgelstücke von Rink, Rembt und Fischer vorzutragen;
4. im Klavierspiel: das Studium der sogenannten Fünffingerübungen der sämtlichen Tonleitern
und eines leichtern Etüdenwerkes nachzuweisen und eine Sonate von Haydn, Mozart oder
Clementi korrekt vorzutragen;
5. im Violinspiel: in den ersten drei Lagen zu spielen und leichtere Etüden korrekt auszuführen.
§120 . Die Meldungen zum Eintritt in das Institut sind für das Sommersemester mindestens
sechs Wochen vor Ostern, für das Wintersemester mindestens sechs Wochen vor Michaelis an
das Königliche Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten zu
richten. Diesen Meldungen sind außer einem selbstgeschriebenen Lebenslaufe die Nachweise
über Erfüllung der Bedingungen des § 117 beizufügen. Der Zeitpunkt der Aufnahmeprüfung
wird durch den Vorsitzenden der Senatssektion für Musik öffentlich bekannt gemacht (§ 24).
§121 . Die Aufnahme wird gewöhnlich auf drei Semester bewilligt, doch kann, wenn be-
sonderer Fleiß und vorzügliches Talent ausgezeichnete Leistungen erwarten lassen, oder wenn
besondere Umstände, namentlich Krankheit, ungeachtet des aufgewendeten Fleißes die Er-
reichung des Zieles gehindert haben, die Studienzeit nach Umständen verlängert werden.
§122 . Der Unterricht ist unentgeltlich.
§123 . Die Eleven sind berechtigt und auf Anweisung des Direktors verpflichtet, sowohl
an den Vorträgen über Geschichte der Musik in der akademischen Hochschule für Musik, als
auch, wenn sie die zur Aufnahme in den Chor nötige Prüfung bestanden haben, an den Chor-
übungen und Aufführungen derselben teilzunehmen.
§124 . Den Eleven des Instituts steht dieTeilnahme an den kunstwissenschaftlichen Vorträ-
gen derakademischen Hochschule für die bildenden Künste sowie die Benutzung der Bibliothek
und der Instrumente des Institutes nach Maßgabe der darüber festgesetzten Bestimmungen zu.
§125 . Die Eleven haben den Unterricht regelmäßig zu besuchen und die ihnen gestellten
Aufgaben sorgfältig und pünktlich auszuführen. Mangel an Fleiß, wie unfügsames und sittlich
anstößiges Betragen können auf Beschluß des Lehrerkollegiums die sofortige Entlassung aus
dem Institut herbeiführen.
§126 . Nach regelmäßig absolviertem Kursus erhält jeder ausscheidende Eleve ein vom
Lehrerkollegium gemeinschaftlich ausgefertigtes Zeugnis, welches nach Maßgabe der Leistun-
gen in den einzelnen Lehrfächern ein Urteil über die amtliche Verwendbarkeit desselben feststellt.

Meldungen
zur Auf-
nahme.

Abgangs-
zeugnis.
 
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