Auf Ihren Bericht vom 4. Februar d. J. will Ich genehmigen, daß die §§ 114
und 119 des durch Allerhöchste Order vom 19. Juni 1882 bestätigten Statutes
der Akademie der Künste in Berlin folgende Fassung erhalten:
§ 114. Lehrgegenstände sind: Orgelspiel und Orgelkunde, Gesang (Solo- und Chorgesang,
Chorleitung und Methodik des Schulgesanges), Klavier- und Violinspiel, Harmonielehre, Kontra-
punkt und Formenlehre, Instrumentationslehre, Partiturspiel, Einrichtung älterer Musik, Liturgik
(einschließlich des Gregorianischen Gesanges) und Musikgeschichte, Physiologie und Hygiene
der Stimme.
§ 119. Jeder Aufzunehmende hat sich in einer Vorprüfung vor dem gesamten Lehrer-
kollegium über seine musikalische Veranlagung und Vorbildung auszuweisen. Hierbei wird
verlangt:
1. im Orgelspiel: Vortrag eines mittelschweren polyphonen Orgelstückes, Erfindung 8- bis
lötaktiger Vorspiele sowie Sicherheit im Modulieren und im vierstimmigen Begleiten ge-
gebener Chormelodien;
2. im Gesang: ein gesundes, bildungsfähiges Organ, lautreine dialektfreie Aussprache sowie
ein bis zum richtigen Erfassen auch schwierigerer Intervalle und Rythmen entwickeltes
musikalisches Gefühl;
3. in der Theorie der Musik: Übung im leichteren Musikdiktat, Aussetzen nicht zu schwieriger
bezifferter Bässe, korrektes Harmonisieren gegebener Melodien;
4. im Klavierspiel: eine Skalen und Arpeggien beherrschende Technik, korrekter Vortrag
Mozartscher und leichterer Beethovenscher Sonaten sowie leichterer Stücke aus Seb. Bachs
»Wohltemperiertem Klavier«;
5. im Violinspiel: Kenntnis der ersten 5 Lagen, Vortrag leichterer Etüden.
Karlsruhe, den 10. Februar 1913. gez. WILHELM R.
ggez. v.TROTT zu SOLZ.
An den Minister der geistlichen p. Angelegenheiten.
und 119 des durch Allerhöchste Order vom 19. Juni 1882 bestätigten Statutes
der Akademie der Künste in Berlin folgende Fassung erhalten:
§ 114. Lehrgegenstände sind: Orgelspiel und Orgelkunde, Gesang (Solo- und Chorgesang,
Chorleitung und Methodik des Schulgesanges), Klavier- und Violinspiel, Harmonielehre, Kontra-
punkt und Formenlehre, Instrumentationslehre, Partiturspiel, Einrichtung älterer Musik, Liturgik
(einschließlich des Gregorianischen Gesanges) und Musikgeschichte, Physiologie und Hygiene
der Stimme.
§ 119. Jeder Aufzunehmende hat sich in einer Vorprüfung vor dem gesamten Lehrer-
kollegium über seine musikalische Veranlagung und Vorbildung auszuweisen. Hierbei wird
verlangt:
1. im Orgelspiel: Vortrag eines mittelschweren polyphonen Orgelstückes, Erfindung 8- bis
lötaktiger Vorspiele sowie Sicherheit im Modulieren und im vierstimmigen Begleiten ge-
gebener Chormelodien;
2. im Gesang: ein gesundes, bildungsfähiges Organ, lautreine dialektfreie Aussprache sowie
ein bis zum richtigen Erfassen auch schwierigerer Intervalle und Rythmen entwickeltes
musikalisches Gefühl;
3. in der Theorie der Musik: Übung im leichteren Musikdiktat, Aussetzen nicht zu schwieriger
bezifferter Bässe, korrektes Harmonisieren gegebener Melodien;
4. im Klavierspiel: eine Skalen und Arpeggien beherrschende Technik, korrekter Vortrag
Mozartscher und leichterer Beethovenscher Sonaten sowie leichterer Stücke aus Seb. Bachs
»Wohltemperiertem Klavier«;
5. im Violinspiel: Kenntnis der ersten 5 Lagen, Vortrag leichterer Etüden.
Karlsruhe, den 10. Februar 1913. gez. WILHELM R.
ggez. v.TROTT zu SOLZ.
An den Minister der geistlichen p. Angelegenheiten.