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Preussische Akademie der Künste
Statut der Königlichen Akademie der Künste zu Berlin — Berlin, 1926

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https://doi.org/10.11588/diglit.70951#0051
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§ 32. Gemeinsame Sitzungen beider Sektionen der Genossenschaft hat der Präsident der Sitzungen.
Akademie nach Bedürfnis, jedoch mindestens einmal in jedem Halbjahr, anzuberaumen. In
denselben werden rechtzeitig eingebrachte Anträge verhandelt sowie Berichte und Vorlagen
der Mitglieder entgegengenommen.

§ 33. Zur Ausübung der in § 31 den Sektionen beigelegten Rechte und Pflichten werden
die Mitglieder von dem Vorsitzenden der Sektion je nach Bedürfnis berufen. Außerdem ist von
demselben eine Versammlung anzuberaumen, so oft mehr als ein Drittel der in Berlin wohn-
haften Mitglieder der Sektion es beantragt.

§ 34. Die Wahl von ordentlichen und Ehrenmitgliedern der Akademie gehört zu den
Rechten und Pflichten der in Berlin wohnhaften (§ 131) ordentlichen Mitglieder der Akademie.
Ein Zwang, die Zahl der in Berlin wohnhaften ordentlichen Mitglieder auf sechzig bzw. fünf-
zehn zu erhalten, liegt nicht vor. Auswärtige Mitglieder, welche nach Berlin übersiedeln, treten
in die erste Stelle ein, welche unter den in Berlin wohnhaften Mitgliedern frei wird. Die Wahl
der in Berlin wohnhaften ordentlichen Mitglieder sowie der auswärtigen ordentlichen Mit-
glieder erfolgt nach § 35, die der Ehrenmitglieder nach § 36.

§ 35. In jeder Sektion findet jährlich im Monat Januar eine Versammlung zur Wahl neuer
in Berlin und Vororten wohnhafter ordentlicher Mitglieder statt, sobald dieselben nicht mehr
vollzählig (sechzig bzw. fünfzehn) sind. In demselben Monat findet auch die Wahl auswärtiger
ordentlicher Mitglieder statt.
Zu der Wahlversammlung sind die in Berlin wohnhaften Mitglieder der betreffenden Sektion
mindestens drei Wochen vorher unter Angabe des Zweckes einzuladen. Etwaige Vorschläge
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