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verhüllten eigentlichen Tabernakel wohnend
wisse.
3. R. C. stellt es am 21. Juli 1855
(Mühlbauer I. 382) frei, die Farbe des
Conopeum nach der Tagesfarbe zu richten
(aber beim Requiem violett), wie in Rom
üblich; oder in Rücksicht ans das Aller-
heiligste immer die weiße Farbe zu behal-
ten. Letzteres dürfte sich praktisch mehr
empfehlen; doch liegt für die Advent- und
Fastenzeit — Festtage ausgenommen —
die violette Farbe nahe. Der Stoff darf
nach demselben Dekret der 3. R. C. 21. Juli
1855 auch Wolle, Baumwolle oder Linnen
sein. Immerhin soll man schöne Gewebe
wählen, wie z. B. für Kirchensahnen u. drgl.
Man sieht, daß die kirchlichen Vor-
schriften eingehalten werden können bei
allen Baustylen, ebenso bei bloßen Taber-
nakelaltären, bei Altären mit niedriger
Rückwand und bei solchen mit Hochbau.
Doch muß letzterer, um deu Tabernakel
nicht zu verkümmern, in einem niedrigen
Presbyterium wegbleiben, wodurch aber
dieses und der Altar nur gewinnen.
Wir stellen schließlich zusammen, was
nach den liturgischen Vorschriften und
deren Konsequenzen bei jedem Tabernakel
erforderlich ist, unbeschadet aller Freiheit
in Baustyl u. drgl.
a) Auf der Mensa des Altares: Sockel
oder Unterbau etwas höher als die Kanon-
tasel.
b) Der eigentliche Tabernakel oder das
Sakramentshaus. Doppelthüren. Im In-
nern zu beiden Seiten des Eingangs Raum
für Custodia, Konsekrationspyxis u. drgl.
Verkleidung aller inneren Flächen mit
Seide, resp. Gold; ans dem Fußboden
Corporale. Außen Vergoldung. Verhül-
lung durch das Conopeum.
c) Thronus zur Exposition der Mon-
stranz. Lage über dem Tabernakel, „in
loco eminentiori". Weißer Baldachin.
Corporale am Fußboden. Ein Kreuzchen
als oberer Abschluß.
6) Altarkreuz, am besten über dem
Tabernakel, sei es an Stelle eines entsern-
baren Thronus, sei es vor dem Thronus,
aus einer Konsole.
Bei Tabernakeln, wo das Allerheiligste
nie in der Monstranz ausgesetzt wird, kom-
men selbstverständlich von den vorstehen-
den Ausführungen nur jene zur Anwen-
dung, welche sich aus den eigentlichen Ta-
bernakel und das Altarkreuz beziehen.
Soll das Ciborium auf einem anderen Al-
täre ausgesetzt werden, als wo es im
Tabernakel aufbewahrt wird, so darf es
dort ebenfalls nicht auf irgend einen Thro-
nus gestellt werden, wie es auch nicht
korrekt ist, es frei auf den Altar zu stel-
len. 3. R. C. 10. Juli 1688 (Mühl-
bauer III. ?. II. 364) verlangt für eine
solche Uebertragung des Ciborium die Er-
laubniß des Bischofs, und gestattet, diese
vorausgesetzt, die Aussetzung desselben auf
einem beliebigen Altäre in einem dort zu
diesem Zwecke eigens angebrachten Taber-
nakel, „intra tabernaculunr amovibile“.
Auf einen solchen transportablen Taber-
nakel findet selbstverständlich jede Vor-
schrift Anwendung, welche für den eigent-
lichen Tabernakel gilt.
Zuweilen wird auch die Monstranz aus
einem anderen Altäre ausgesetzt, als wo
sich der Tabernakel befindet. Die Vor-
richtung, welche zu diesem Zwecke herge-
stellt wird, muß alle Eigenschaften haben,
die von einem Thronus gefordert werden:
locus eminens, baldachinum seu umbella
albi coloris.
Möchten diese Zeilen dazu beitragen,
daß bei Neuherstellungen und Restaura-
tionen die Wohnung des Herrn so gestal-
tet werde, wie die Anordnungen und Wünsche
der Kirche, mithin der Wille des Herrn
selbst dieselbe erfordert.
Pf. K. in O.
praktische N)inke für den Bau
des Tabernakels und Tabernakel-Altars.
(Mit 2 artistischen Beilagen.)
Den vorstehenden Ausführungen über
den Tabernakel und dessen Altar fügt die
Redaktion noch praktische Winke für die
Ausführung der entwickelten Grundsätze
bei. Zur besseren Veranschaulichung ist
dieser und der nächsten Nummer je ein
artistisches Blatt beigegeben. Beide ent-
halten Altäre in den drei Stylarten: roma-
nisch, gothisch und Renaissance, vom ein-
fachen wie vom Hochbau, für Gemälde,
wie für plastische Darstellungen in offenen
oder in Flügelaltären. Nochmal aber sei
die Versicherung wiederholt, daß die Re-
daktion Niemand in dem ungestörten Ge-
brauch eines Tabernakelaltars, der mit den
verhüllten eigentlichen Tabernakel wohnend
wisse.
3. R. C. stellt es am 21. Juli 1855
(Mühlbauer I. 382) frei, die Farbe des
Conopeum nach der Tagesfarbe zu richten
(aber beim Requiem violett), wie in Rom
üblich; oder in Rücksicht ans das Aller-
heiligste immer die weiße Farbe zu behal-
ten. Letzteres dürfte sich praktisch mehr
empfehlen; doch liegt für die Advent- und
Fastenzeit — Festtage ausgenommen —
die violette Farbe nahe. Der Stoff darf
nach demselben Dekret der 3. R. C. 21. Juli
1855 auch Wolle, Baumwolle oder Linnen
sein. Immerhin soll man schöne Gewebe
wählen, wie z. B. für Kirchensahnen u. drgl.
Man sieht, daß die kirchlichen Vor-
schriften eingehalten werden können bei
allen Baustylen, ebenso bei bloßen Taber-
nakelaltären, bei Altären mit niedriger
Rückwand und bei solchen mit Hochbau.
Doch muß letzterer, um deu Tabernakel
nicht zu verkümmern, in einem niedrigen
Presbyterium wegbleiben, wodurch aber
dieses und der Altar nur gewinnen.
Wir stellen schließlich zusammen, was
nach den liturgischen Vorschriften und
deren Konsequenzen bei jedem Tabernakel
erforderlich ist, unbeschadet aller Freiheit
in Baustyl u. drgl.
a) Auf der Mensa des Altares: Sockel
oder Unterbau etwas höher als die Kanon-
tasel.
b) Der eigentliche Tabernakel oder das
Sakramentshaus. Doppelthüren. Im In-
nern zu beiden Seiten des Eingangs Raum
für Custodia, Konsekrationspyxis u. drgl.
Verkleidung aller inneren Flächen mit
Seide, resp. Gold; ans dem Fußboden
Corporale. Außen Vergoldung. Verhül-
lung durch das Conopeum.
c) Thronus zur Exposition der Mon-
stranz. Lage über dem Tabernakel, „in
loco eminentiori". Weißer Baldachin.
Corporale am Fußboden. Ein Kreuzchen
als oberer Abschluß.
6) Altarkreuz, am besten über dem
Tabernakel, sei es an Stelle eines entsern-
baren Thronus, sei es vor dem Thronus,
aus einer Konsole.
Bei Tabernakeln, wo das Allerheiligste
nie in der Monstranz ausgesetzt wird, kom-
men selbstverständlich von den vorstehen-
den Ausführungen nur jene zur Anwen-
dung, welche sich aus den eigentlichen Ta-
bernakel und das Altarkreuz beziehen.
Soll das Ciborium auf einem anderen Al-
täre ausgesetzt werden, als wo es im
Tabernakel aufbewahrt wird, so darf es
dort ebenfalls nicht auf irgend einen Thro-
nus gestellt werden, wie es auch nicht
korrekt ist, es frei auf den Altar zu stel-
len. 3. R. C. 10. Juli 1688 (Mühl-
bauer III. ?. II. 364) verlangt für eine
solche Uebertragung des Ciborium die Er-
laubniß des Bischofs, und gestattet, diese
vorausgesetzt, die Aussetzung desselben auf
einem beliebigen Altäre in einem dort zu
diesem Zwecke eigens angebrachten Taber-
nakel, „intra tabernaculunr amovibile“.
Auf einen solchen transportablen Taber-
nakel findet selbstverständlich jede Vor-
schrift Anwendung, welche für den eigent-
lichen Tabernakel gilt.
Zuweilen wird auch die Monstranz aus
einem anderen Altäre ausgesetzt, als wo
sich der Tabernakel befindet. Die Vor-
richtung, welche zu diesem Zwecke herge-
stellt wird, muß alle Eigenschaften haben,
die von einem Thronus gefordert werden:
locus eminens, baldachinum seu umbella
albi coloris.
Möchten diese Zeilen dazu beitragen,
daß bei Neuherstellungen und Restaura-
tionen die Wohnung des Herrn so gestal-
tet werde, wie die Anordnungen und Wünsche
der Kirche, mithin der Wille des Herrn
selbst dieselbe erfordert.
Pf. K. in O.
praktische N)inke für den Bau
des Tabernakels und Tabernakel-Altars.
(Mit 2 artistischen Beilagen.)
Den vorstehenden Ausführungen über
den Tabernakel und dessen Altar fügt die
Redaktion noch praktische Winke für die
Ausführung der entwickelten Grundsätze
bei. Zur besseren Veranschaulichung ist
dieser und der nächsten Nummer je ein
artistisches Blatt beigegeben. Beide ent-
halten Altäre in den drei Stylarten: roma-
nisch, gothisch und Renaissance, vom ein-
fachen wie vom Hochbau, für Gemälde,
wie für plastische Darstellungen in offenen
oder in Flügelaltären. Nochmal aber sei
die Versicherung wiederholt, daß die Re-
daktion Niemand in dem ungestörten Ge-
brauch eines Tabernakelaltars, der mit den