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Archiv für die Geschichte der Stadt Heidelberg: eine Vierteljahresschr — 1.1868

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XVIII. Das deutsche Bergheim, bis zu einer Vereinigung mit Heidelberg
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https://doi.org/10.11588/diglit.35626#0093
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gut. Den Rest der Ländereien hatten die Freien, je nach ihrem An-
sehen und Verdienst. So entstanden die unermeßlichen königlichen
Kammergüter, in unserer Gegend vornehmlich in Waldungen beste-
hend, sodann die großen Privatgüter der hohen Adeligen, die sich
später zu selbstständigen Fürsten emporschirangen; der ebenfalls be-
deutende Güterbesitz des niedern Adels, der Freigelassenen und ihrer
Nachkommen. Je mehr jenes Dynastische Privatgut sich vermehrte,
um so mehr mußte sich die Zahl der grundbesitzenden Freien mit der
Zeit vermindern; aber es bildeten sich jene geschlossenen Güter, wie
sie später als Ritter- und Edelsitze fortbestanden und zum Theil noch
jetzt bestehen, als freiherrliche Grundbesitze und Herrschaften.
Der besitzende Stand war in der Urzeit der hohe, mittlere, nie-
dere Adel; einen Ai ittelstand gab es nicht, er entwickelte sich erst
durch den Einfluß des Ehristenthums und vornehmlich erst dnrch das
Aufkommen der Städte im 10., 11. und 12. Jahrhundert. Alle
landwirtschaftlichen und Handwerksarbeiten wurden von den Sklaven
besorgt; die Ländereien des Adels wimmelten von solchen, sie gehörten
zum Grund und Boden und wurden mit diesen verkauft und ver-
schenkt. —
Da durch das Ergreifen fester Wohnsitze im 6. Jahrhundert die
Kriege seltener wurden, und es den niedereil Freien, den Freigelas-
senen und ihren Nachkommen fast nicht mehr möglich wurde, ihren
freien Stand zu behaupten, so sanken sie zum großen Theil in Folge
. des gänzlichen Verlustes ihrer Habe, die meist in den Besitz der
Großen kam, in den Stand der Leibeigenschaft herab, d. h. sie
traten nothgedrungen in ein drückendes Abhängigkeitsverhältniß zu
einem grundbesitzenden Freien, wurden seine unfreieil Bauern, die
vom Grund und Boden, den sie bewirthschafteten, dem Herreil zins-
und dienstpflichtig wurden; ja dieser Herr erhielt durch jenes Ver-
hältniß ein Recht auf Leib und Leben des so Herabgekommenen.
Zuweilen, jedoch selten und erst in späterer Zeit, als sich
schoil die Einflüsse der Städte geltend machten, übernahmen auch
arme, niedere Freie liegende Güter der Großeil zur Bewirthschaftung
gegen Abgabe, oder sie übergaben ihren geringeren Besitz den Mäch-
tigeren oder einem Kloster, von welchem sie dann in den Stand der
freien Landleute versetzt wurden. Im Ganzen aber blieben den nie-
 
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