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Archiv für die Geschichte der Stadt Heidelberg: eine Vierteljahresschr — 1.1868

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XVIII. Das deutsche Bergheim, bis zu einer Vereinigung mit Heidelberg
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Der Freie schämte sich der Arbeit: Krieg und Jagd allein beschäf-
tigten ihn. Zur Bebauung seiner Felder hatte er seine Sklaven,
aus deren Stand auch die Handwerker jeder Art waren.
Das Zahlenverhältniß der Herren zu den Sklaven, der Bevor-
rechteten zu den Rechtlosen, kurz des Adels zum Sklaven- und Hand-
werkerstand war so, daß auf ungefähr 25 rechtlose Familien eine
bevorrechtete kam. Aber die Freien selbst waren unter sich in mnnch-
fache Rangstufen geschieden. In ganz vorzüglicher Weise thut dieses
die Bestimmung des sogenannten Wehrgeldes dar, d. h. die Hand-
habung der Vermögensbußen, welche in der christlichen Zeit an
die Stelle der altheidnischen Blutrache getreten waren. Die Summe,
welche zur Sühne der an einer mächtigen Familie der Edlinge oder
später:: Dynasten begangenen Beleidigung von dem Beleidiger
bezahlt werden mußte, war so ungeheuer groß, daß das Vermögen
des Letztern stark beschädigt oder ganz ruinirt wurde; aus dieser
Gesetzesbestimmung erwuchs letztlich die Unverletzlichkeit, die Majestät
der Dynasten. Geringer war die Buße für Beleidigung eines mitt-
leren oder niederen Freien, welch' Letzterer aus der Familie eines
Freigelassenen hervorging, noch niederer die für die Beleidigung eines
erst Freigelassenen. Die'Sklaven büßten mit ihrem Leib und Leben,
denn sie waren besitzlos.
Die hier nur in kurzen Zügen geschilderten Verhältnisse der
deutschen und besonders fränkischen Urzeit (bis zum 5. Jahrhundert)
blieben auch noch lange und jedenfalls biZ zum 10. Jahrhundert in
ihren: Wesentlichen bestehen, nachdem die Besitzverhältnisse des Franken-
stammes geregelt waren, und Kriegszüge zur Bereicherung seltener
wurden. Nach den: Sturze des römischen Reichs kamen die siegenden
Deutschen in den Besitz alles Grundeigenthums, aller Sklaven, die
zurückgebliebenen Römer wurden selbst in den Sklavenstand versetzt.
Wer aber erhielt jenen Besitz? Nur der Besitz- und Rechtsfähige,
die Freien und zwar je nach der Höhe ihres freien Standes mehr
und ausgedehntere Ländereien nnd Sklaven.
Schon die merovingischen Könige, 500—750, die Dagoberte,
voran, sodann aber die Carolinger, 750—918, theilten sich von
den Ländereien, die in ihrer großen Masse weder eultivirt, noch reich
bevölkert waren, große Stücke zu als königliches Privat- oder Kammer-
 
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