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Allgemeine Literaturzeitung: Supplemente zur allgemeinen Literatur-Zeitung — 1785 (1787)

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Supplemente zur Allgemeinen Literatur-Zeitung vom Jahre 1785 - Zweyte Lieferung
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Numero 43
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https://doi.org/10.11588/diglit.47940#0181
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RECHTSGELAHR THEIT.
Frankfurt und Leipzig: Kann ein Apoßoli-
fcher König die Ungarifche Klerisey in Anfe-
ttung der Kirchenguter regutiren, ohne die ihr zu-
kommende (. n) d/iche ( n) Rechte und Ereyheiten zu
fehwächen? 78 S. 8· (4gr·)
Der Verf. schildert in dieser kleinen Schrift
zuerst den bisherigen kläglichen Zustand .der Seel-
sorge bey den Karholischen in Ungarn, giebt .dann
die srommen Absichten der verewigten Maria The»
resia, diesen Gebrechen abzuhelfen an, geht von
da zur Ausführung dersejben unter Joseph II. über,
welche zu befördern der Monarch eine gewissenhaf-
te Angabe vom Ertrage etc., der kirchlichen Stel-
len gesordert habe etc. und meldet, dass nirgends
mehr, als in Ungarn, die hohe Klerisey dem Mo-
narchen lieh widersetze, und dazu aus der Unga-
rischen Landesversassung den Vorwand hernehme,
dass die Ung. Geistlichkeit die Rechte des A-
dels besitze; bloss Ein Titularbifehof habe in die
Gegenvorstellungen an den Kaiser nicht gewilliget,
ibndern vielmehr die Gründe seiner Weigerung
in einer Schrift ausgeführt: Regulativ bonorum
Cleri per Regem inßituenda non praejudicat priri-
legiis nobiliaribus. Diese Schrist nun ist hier aus-
zugsweil’e ins Deutsche übersetzt und mit vielen
und meistens recht gründlichen Anmerkungen be-
gleitet. Mothwendig musste gleich anfangs unter-
sucht werden, ob denn wirklich die Klerisey Adels-
recht habe? Das Resultat davon ist: die Klerisey
überhaupt hat nur Kiessbrauch der Kirchengüter,
und zwar nach Vorschrist der Kirchen-und Lan-
desgesetze, ober welche übrigens dem Könige zu
disponiren freygebliebe.n ist, so lange iie zweck-
mälsig angewendet werden; sie hat aber kein erb-
liches und personliches Adelsrecht. Da nun seit
dem Anfänge des Christenthums in Ungarn, seit
Königs Stephanus Zeiten, die gewöhnliche Ein-
theilung der Kirchenrevenuen in 4 Portionen statt
gefunden, und nur durch Misbrauche verdrängt
werden süllen; da ferner alle von der Krone der
Krche gelchenkten Güter, nicht dem oder jenem
Prälaten, sondern der Stiftung gegeben worden;
überdem die Prälaten, wegen des dem Könige
A. L.Z, 1785. Supplementband,

zuständigen Spolienrechtes, nicht einmahl über ih-
ren beweglichen Kachlass verfügen dürfen, bis sie
durch Verträge hiezu ein sehr eingeschränktes
Recht erst in neuern Zeiten erhalten haben; ja da
endlich schon mehrmals gesetzmässig die reichern
Stifter und Prälaten angehalten worden, einen an-
sehnlichen T.heil ihres Einkommens zu Pfarr - und
.andern Bedürfnissen herzuschiessen; — so sey es
gar keinem Zweifel unterworfen, dass Joseph II,
so wie er es gethau, verfugen können und dem Adels-
recht der Ungr. (hohen) Klerisey geschehe dadurch
kein Eintrag. Das alles wird aus Ungrischen Kir-
chengesetzen, Reichstagsdecreten und andern
Rechtsquellen historisch und rechtlich erläutert und
zum Theil gut bewiesen. — Der Rec, meint aber
doch, dass vieles, nach dem Vorgänge eines Kol-
Jary und andrerUngr. gelehrtenPatrioten, eindrückli-
cher .und anschaulicher hätte dargestellt werden
können— Als etwas Sonderbares merkt R. an,
dass nach S. 23 der Bischof von Erlau gehalten ist,
den 4ten königl. Prinzen auf seine Kosten zu erzie-
hen. Wenn der Verf. kein Protestant ist, so denkt
er sehr billig; allein sein Deutseh ist nicht so, als sein
Patriotismus; Befehlen, damit st. dass kömmt ei-
nigemahl vor, und so noch einige Kleinigkeiten
der Art. —
ARZ ENEYG EL AHR THEIT.
Strasburg, bey Treuttel: ffacob Reinhold.
Spielmanrfs, weil, der Arzneywissenschaft Doctors,
unct öffentlichen Lehrers u, s. w., Anleitung zur
Kenntnift der Arzneymittel, zu akademischen Vor-
lesungen eingerichtet. Aus dem Lateinischen un-
ter des Verfassers Aufsicht ins Deutsche übersetzt.
Eieue verbesserte und vermehrte Ausgabe, 1735.
791 S. und. 100 S, Reg. g. mit dem Schattenriße
des Verfassers. (2 Rthlr.)
Eine ziemlich steife, und auch nicht völlig
getreue Uebersetzung des nach seinen guten und
schlechten Eigenschaften hinlänglich bekannten
Spielmannischen Lehrbuchs. Der Verdeutscher
desselben, Herr D. ßo. ßac. Spielmann zu Stras-
burg, hat sich die hreyheitgenommen, an einigen
Stellen etwas wegzulassen, an andern hingegen ei-
U u nige
 
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