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Allgemeine theologische Bibliothek — 7.1777

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https://doi.org/10.11588/diglit.22492#0106
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94 Lehrbegriffder christlichen Kirche
wohnlich damit zu verknüpfen pflegen, unterschiebet,
ohngeachtetesin vielen Fällen unleugbar ist, daß sie
sie in einem ganz andern Verstände genommen ha-
ben. Zweitens, daß man insgemein als ausge-
macht Voraussicht, daß sie was sie vorgetragen, we-
nigstens selbst wohl verstanden, und gewußt haben
was sie sagen wollen, daß es also nur unsere Schuld
sey, wenn wir nicht allemal einen vernünftigen
Sinn herausbringen könnten, da es doch offenbar
viele Stellen und Ausdrücke giebt, wobey die Ver-
fasser selbst nichts, wenigstens nichts bestimmtes,
gedacht haben. Die vierte Regel (S. 28. f.)
handelt von der Sorgfalt bey dem Gebrauch der
Zeugnisse der Väter, damit man keine falsche oder
Privatmeinungen auf die Rechnung der Kirche
schreibe. — Hier glaubt nun Herr R. daß die all-
gemeine Lehre der Kirche in diesen früheren Zeiten
am sichersten aus den verschiedenen Schuhschriften
zu ersehen sey, „welche den heydnischen Kaysern in
„ dem Namen und zum Besten der Christen über-
„ geben worden, oder übergeben werden sollten,
„ zum wenigsten unter diesem Titel auf uns ge-
„ kommen sind. Zwar hat man keine besondere
„Versicherung, soviel wir wissen, daß diese Schrift
„ten den Verfassern zu verfertigen seyen aufgetragen
„ und feyerlich genehm gehalten worden. Aber
„die
 
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