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Allgemeine theologische Bibliothek — 7.1777

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https://doi.org/10.11588/diglit.22492#0107
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in den ersten Lrey Jahrhunderten re. YF
„ die Verfasser reden doch nicht bloß in ihrem
„Namen und nach ihrer Absicht, gesetzt auch,
„daß sie erdichtet gewesen wäre, konnten und
„ durften sie nichts anders, als die allgemeine
„und damals bekannte Lehre der Christen vor-
„ tragen. Es ist auch dreßfalls kein zuverläßi-
„ges historisches Zeugniß wider sie." Wir ha,
Len die eigenen Worte des Vers, angeführt, als
einen schätzbaren Beweis seiner Unpartheylichkeit
und behutsamen Sorgfalt in Bestimmung des
Werths der älteren Apologeten, und der aus ihnen
herzunehmenden Zeugnisse. Auch in dem Verfolg
dieses Abschnitts kommen mehrere dergleichen Be-
hutsamkeitöregeln vor, die wir aber den Liebhabern
dieser Untersuchungen in dem Buche selbst nachzule-
sen überlassen, weil wir sonst gar zu vieles würden
auszeichnen müssen. Die fünfte Regel (S. z 6. f.)
„Wenn von dem gemeinen Lehrbegriff der Kirche
„in jetzt streitigen Dingen, die Frage ist, und die
„ öffentlich gültige Bekenntnisse oder Schriften nichts
„ bestimmen; so kann man mit Recht diejenige Mei-
„nung davor annehmen, für welche sich mehrere
„ und besonders berühmte Lehrer meinem Zeitraum
„ mit und nach einander erklären, wenn schon der
„Lehrsatz zu ihrer Zeit keinem besonder« Streit und
„daher entstehender eigener (genauem) Unterste
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