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Deutsches Archäologisches Institut / Abteilung Athen [Editor]
Mitteilungen des Deutschen Archäologischen Instituts, Athenische Abteilung — 3.1878

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Zweites Heft
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Lolling, Habbo G.: Ptoische Inschrift
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https://doi.org/10.11588/diglit.34745#0105

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PTOISCHE INSCHRIFT

91

dass dies Terhältniss so lange als der Bund selbst bestand,
wenigstens findet sieb nirgends eine diesem widersprechende
Nachricht.
In den obigen offici eilen Verzeichnissen sind gemein-
sam vertreten, also soweit wir es übersehen können stetige
Bundesglieder gewesen : Thespiä, Tanagra, Orchomenos, Ko-
roneia und Theben, zeitweise dagegen Platää, Anthedon, Ha-
liartos, Lebadeia, Oropos und Kopä. Die Geschichte dieser
Städte muss uns die Unregelmässigkeiten der Slädtelisten er-
klären und zugleich zur Chronologie der 3 böotischen In-
schriften dienen. Wie man auch über die ur-
theilen mag, wird man doch anerkennen müssen, dass die
von ihnen vertretenen Städte diejenigen sind, welche die
Böotarchen stellten U
Platää wurde nach dem Antalkidasfrieden 387 wieder-
hergestellt, aber schon 372 von den Thebanern abermals
zerstört, dann nach der Schlacht bei Chäroneia 338 durch

XXVII 1 fgg. (vgl. mit Liv. XLII 43) als Theilnehmer des boeotischen Bundes
genannt : Tbespiä, Chäroneia, Lebadeia, Theben, Koroneia, Haliartos, aber so
dass die Anzahl unvollständig erscheint; im J. 196 (nach Liv. XXXIII 2) stellt
Dikäarchos aus Platää einen Antrag in der Bundesversammlung zu Theben und
man muss annehmen, dass seine Vaterstadt ein Mitglied des Bundes war ; über
andere Städte wie Tanagra, Orchomenos und Oropos haben wir hier keine di-
rekten Angaben.
i DievonBoeckh zuerst ausgesprochene Ansicht, dass unter den dtBsSpta.-
die Boeotarchen gemeint seien, ist ziemlich allgemein angenommen,
von Schoemann Gr. Alt. IP S. 82 in Frage gestellt und von K. W. Müller Pauly's
Real-Encycl. PS. 2413Anm. zurückgewiesen worden. Letzterer glaubt, dass
man an die 4 ßouXaE (Thuk. V, 38) oder ihre Ausschüsse denken müsse. Und
in der That sieht man nicht ein, weshalb in den Inschriften, wenn die genann-
ten Magistrate keine andere Eigenschaft als die Boeotarchen gehabt hätten, nicht
auch wie z. B. C. I. Gr. I 1565 (einer thebanischen Inschrift die auch noch im
boeotischen Dialect abgefasst ist) ßonuiap^Lovuuv gesetzt sein sollte. Das Wort
a^sSptaTEiSs'.v ist nur aus unseren und einer der S. 86 Anm. 1 angeführten In-
schriften bekannt, die richtige Erklärung scheint Boeckh a. a. 0. zu 1593 zu
vertreten, indem er mit Walpole dasselbe mit ayt$p4vstv zusammenstellt. In
allen 3 (4) Inschriften finden wir die aysSptavEuoviE; vom Bunde mit der Auf-
stellung eines Dreifusses beauftragt. So lange also kein weiteres Material vor-
liegt, wird man diesen Magistraten solche religioese Functionen zuweisen
müssen.
 
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