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Deutsches Archäologisches Institut / Abteilung Athen [Hrsg.]
Mitteilungen des Deutschen Archäologischen Instituts, Athenische Abteilung — 23.1898

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Heft 4
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Drerup, Engelbert: Ein athenisches Proxeniedekret für Aristoteles
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https://doi.org/10.11588/diglit.39188#0387

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EIN ATHENISCHES PR0XEN1E DEKRET FUER ARISTOTELES

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fen. In der zweiten Hälfte des 4. Jahrhunderts verbindet man
mit der allgemeinen Belobigung gerne die Verleihung eines
goldenen Kranzes in der stereotypen Wendung και στεφανώσαι
χρυσω στεφάνω (από X δραχμ ών). Konnte dies nun etwa vom
Araber durch 'Vorzug und Auszeichnung ’ wiedergegeben
werden? Ich behaupte,nein: denn die Kranzverleihung ist eine
so sinnfällige Ehrung, dass sie vom Araber verstanden, und
der Ausdruck dafür so prägnant, dass er von ihm jedenfalls
richtig übersetzt wäre. Dasselbe gilt von der Erteilung des
Bürgerrechtes: είναι αυτόν Άθηναΐον, die nicht leicht missver-
standen werden konnte; zumeist ist diese auch von umfang-
reichen Bestimmungen über die Wahl von Phyle, Demos und
Phratrie und über die Bestätigung durch die Volksversamm-
lung begleitet, von denen in der Bearbeitung des Arabers jede
Spur verloren sein müsste. Ατέλεια aber, ισοτέλεια oder έγκτη-
σις, die für den in Makedonien lebenden Fremden auch erst
in zweiter Linie in Frage kommen, werden nur in seltenen
Fällen verliehen, wenn nicht gleichzeitig die Ernennung zum
Proxenos oder die Einreihung unter die attischen Bürger er-
folgt oder früher bereits erfolgt ist. Es bleibt demnach in der
That nur noch die Ernennung zum Proxenos und Euergetes,
die ich um so bestimmter für Aristoteles in Anspruch nehme,
als die Worte des Arabers sich leicht aus einem Missver-
ständniss des attischen Terminus technicus qrklären. Die προ-
ξενιά war dem Araber in ihrer Bedeutung dunkel, und ebenso
wenig konnte er die staatsrechtlicheStellung der offiziellen εΰερ-
γέται kennen ; doch konnte er vermuten, dass es sich hier um
eine ehrende Auszeichnung handle, und danach ist dann seine
Übersetzung ausgefallen. Eine vage Verallgemeinerung ver-
tritt die staatsrechtlichen Termini, die nur insofern eine ge-
nauere Wiedergabe gefunden haben, als die meistens verbun-
denen Begriffe der προξενιά und ευεργεσία durch zwei Syno-
nyma ausgedrückt sind: und dieses bürgt uns für die Richtig-
keit unserer Vermutung. Wir dürfen aber jetzt auch weiter
gehen: denn die Ernennung zum Proxenos und Euergetes
wird in den meisten Fällen auf die Nachkommen des Geehr-
 
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