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Deutsches Archäologisches Institut / Abteilung Athen [Editor]
Mitteilungen des Deutschen Archäologischen Instituts, Athenische Abteilung — 23.1898

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Heft 4
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Wilhelm, Adolf: Altattische Schriftdenkmäler
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https://doi.org/10.11588/diglit.39188#0483

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ALTATTISCHE SCHRIFTDENKMAELER

471

Formel findet sonst auf Nichtbürger Anwendung, die in ihren
Leistungen den Athenern gleichgestellt werden (Isotelen),
hier dagegen sämtlichen Erklärungen und Ergänzungen zu-
folge auf Kleruchen , die Bürger waren und Bürger blie-
ben. Deshalb hat Köhler nicht nur auf die Änderung hinge-
wiesen (S. 119), die im Verlaufe von zwei Jahrhunderten der
sprachliche Ausdruck erfahren habe, sondern auch ausdrück-
lich bemerkt (S.124): 'wenn in dem Psephisma die Kleruchen
scheinbar den Bürgern gegenüber gestellt werden,so wird man
darin nicht sowol eine formale Ungeschicklichkeit als ein An-
zeichen dafür zu sehen haben, dass der Begriff des Bürger-
rechtes im öffentlichen Rechtsbewusstsein noch nicht festge-
stellt war’. Töpffer dagegen schloss in seinen Quaestiones
Pisistrateae S. 26 (jetzt in den Beiträgen zur griechischen
Altertumswissenschaft S. 20) aus denselben Worten, dass das
ganze Psephisma einem Nichtathener gelte, und ihm folgend
bezeichnet es auch Beloch (Rhein. Mus. 1895 S. 266) als
'bekanntlich keineswegs sicher, ob diese Inschrift wirklich
von einer Kleruchie handelt und nicht vielmehr von der Ver-
leihung eines Grundstückes auf Salamis an einen um Athen
verdienten Fremden’. Diese Auskunft glaube ich allerdings mit
Busolt (Griechische Geschichte2 I! S. 445 ) ablehnen zu müs-
sen, da die erhaltenen Reste, so verstümmelt sie auch sind,
allgemeinen Bestimmungen anzugehören scheinen. Auchdurch
die Berufung auf formale Ungeschicklichkeit oder die Unvoll-
kommenheit der Rechtsbegriffe jener Zeit wird m. E. jene
Schwierigkeit nicht behoben. Sie würde aber verschwinden,
wenn sich die durch die Lesung οίκεΐν έαν nahegelegte Auf-
fassung als zulässig erweisen sollte, dass sich diese Bestim-
mungen nicht auf athenische Kleruchen, sondern auf die frühe-
ren Bewohner der Insel, die Salaminier, beziehen1.
Meine zweite Bemerkung gilt der letzten Zeile. Hier folgt

1 Über die Dienstpflicht der Untertanen v. Wilamowitz, Hermes 1887 S.
242 lf., über die Salaminier derselbe Hermes 1877 S.342, U. Köhler,Athen.
Mitth. 1879 S. 26.
 
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