Gruppe zur R. erkennen wir die Parteien A (Fig. 1) und B (Fig. 2).
Jener trägt die Farben des Veräußerers, dieser die Farben des
Erwerbers wie in Nr. 1. A steht vor dem Lehen, weil er es noch
hat. In der Hs. O scheint er den B zum Herrn hinführen zu wollen.
Unter dieser Voraussetzung wäre der §4 schon von den Worten
kundigit her -gerne an illustriert. Mit diesem Ergebnis wäre das
Bild in D nicht unvereinbar, wenn wir dort die Bewegung der
r. Hand von A als Redegestus auffassen dürfen, wie in Handgeb.
173 geschehen. Dann wäre das Kleinod, das B emporhält, dessen
Gegenleistung an A. Aber diese Gegenleistung ist nicht nur im Text
nicht erwähnt, sie ist im vorliegenden Casus auch gänzlich gleich-
giltig. Man könnte aber die Gebärde des A auch für die Auf-*
lassungsgebärde nehmen; vgl. oben Nr. 1. Dann wäre das Kleinod
des B der Gegenstand einer Gabe, womit er sich bei C die Beleh-
nung erwirkt, und wäre auch der Bildbuchstabe der richtige.
4. Zu Ldr. 19 §5: Wer ouch dem andern — werschaft bedarf. 7a(Taf.i3)4.
Farben: 1) Rock rot, Beinkl. lichtgrün; — 2) Rock dunkelblau,
Beinkl. rot; — 3) (Herr) wie in Nr. 1—3. Buchstabe W dunkelblau.
= W13a4. Ähnlich Olla4, wo jedoch der Sitzende kein Scha-
pel trägt und einer der beiden stehenden Männer dem andern ein
Ährenbüschel reicht.
Der auf Herausgabe eines Lehengutes verklagte Erwerber B Gewährschaft
(Fig. 1) — kenntlich an seinen Farben (vgl. Nr. 1—3) — hat mit
der r. Hand einen darauf wachsenden Halm ergriffen, d. h. er be-
findet sich im Besitz (der „Gewere") des Gutes. Mit der Gelöbnis-
gebärde seiner 1. Hand verspricht er die Stellung seines Gewäh-
ren1) A, der ihm das Gut überlassen hat. Da ihn dieser nach der
Bestimmung des Textes „in der Gewere vertreten" soll und zu die-
sem Zweck gemäß Ldr. III 83 § 3 B dem A das Gut wieder „in
seine Gewere lassen" muß, so ergreift A (Fig. 2) — als Veräußerer
ebenfalls an seinen Farben kenntlich (vgl. Nr. 1, 3) — mit der R.
*) Irrtümlich nahm ich in Handgeb. 217 oben die Figur für den Veräußerer und die
Gelöbnisgebärde für ein Versprechen der Gewährschaft.
185
Jener trägt die Farben des Veräußerers, dieser die Farben des
Erwerbers wie in Nr. 1. A steht vor dem Lehen, weil er es noch
hat. In der Hs. O scheint er den B zum Herrn hinführen zu wollen.
Unter dieser Voraussetzung wäre der §4 schon von den Worten
kundigit her -gerne an illustriert. Mit diesem Ergebnis wäre das
Bild in D nicht unvereinbar, wenn wir dort die Bewegung der
r. Hand von A als Redegestus auffassen dürfen, wie in Handgeb.
173 geschehen. Dann wäre das Kleinod, das B emporhält, dessen
Gegenleistung an A. Aber diese Gegenleistung ist nicht nur im Text
nicht erwähnt, sie ist im vorliegenden Casus auch gänzlich gleich-
giltig. Man könnte aber die Gebärde des A auch für die Auf-*
lassungsgebärde nehmen; vgl. oben Nr. 1. Dann wäre das Kleinod
des B der Gegenstand einer Gabe, womit er sich bei C die Beleh-
nung erwirkt, und wäre auch der Bildbuchstabe der richtige.
4. Zu Ldr. 19 §5: Wer ouch dem andern — werschaft bedarf. 7a(Taf.i3)4.
Farben: 1) Rock rot, Beinkl. lichtgrün; — 2) Rock dunkelblau,
Beinkl. rot; — 3) (Herr) wie in Nr. 1—3. Buchstabe W dunkelblau.
= W13a4. Ähnlich Olla4, wo jedoch der Sitzende kein Scha-
pel trägt und einer der beiden stehenden Männer dem andern ein
Ährenbüschel reicht.
Der auf Herausgabe eines Lehengutes verklagte Erwerber B Gewährschaft
(Fig. 1) — kenntlich an seinen Farben (vgl. Nr. 1—3) — hat mit
der r. Hand einen darauf wachsenden Halm ergriffen, d. h. er be-
findet sich im Besitz (der „Gewere") des Gutes. Mit der Gelöbnis-
gebärde seiner 1. Hand verspricht er die Stellung seines Gewäh-
ren1) A, der ihm das Gut überlassen hat. Da ihn dieser nach der
Bestimmung des Textes „in der Gewere vertreten" soll und zu die-
sem Zweck gemäß Ldr. III 83 § 3 B dem A das Gut wieder „in
seine Gewere lassen" muß, so ergreift A (Fig. 2) — als Veräußerer
ebenfalls an seinen Farben kenntlich (vgl. Nr. 1, 3) — mit der R.
*) Irrtümlich nahm ich in Handgeb. 217 oben die Figur für den Veräußerer und die
Gelöbnisgebärde für ein Versprechen der Gewährschaft.
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