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hin wollen die Vermittler zur Ausgleichung der Streitig-
keiten beider nach Kräften beitragen. In Betreff der For-
derungen und Stösse, die Gr. Johann und Gr. Ruprecht
gegen einander gehabt, sprechen sie, dass »Wort und Werk
und alle Stösse« versönet seien ■ in Bezug auf die Hada-
marische Erbschaft und anders, darüber sie Briefe haben,
dass einer dem andern seine Briefe halten soll — mit Vor-
behalt der Rechte der Erzstifte von Cöln und Trier. In
gleicher Weise sollten die Grafen von Katzenelnbogen mit
Ruprecht gesühnet sein. Wollte Ruprecht den Mefried
von Brambach in Schutz nehmen (verantworten als seinen
Mann oder Burgmann), so soll er ihn anhalten, recht zu
leben; wofern dieser es aber nicht hielte, so soll auch
Ruprecht ihm nicht helfen wider die Grafen von Katzeneln-
bogen; eine Forderung Ruprechts an die letztere soll durch
eine besondere Commission erledigt werden; eine For-
derung Ruprechts an den von Dillenburg soll aufgehoben
sein. Haben endlich die Parteien noch zu »dedingen« um
Lehen, so sollen sie vor den Lehnsherrn es bringen, oder um
Eigen oder um andere Auflaufe, so sollen sie vier ihrer
Freunde und einen Fürsten wählen, die sie dann scheiden
ohne Krieg.
In demselben Jahre verglichen sich mit Ruprecht
mehrere adlige Herrn. So am Allerheiligen Abend Friedrich
von Waldeck; am Freitag nach jenem Feste 1) Fritz von
Gattenhofen »vm alle ferlust die ich odir mine gesellin die
bie mir zu Schillingeffirst in den kryge lagen iz sie an
’) Tags zuvor stellte noch ein andrer Ritter, von dessen Namen ich
in der mir abschriftlich von Idstein zugekommenen Urkunde
nicht den Anfangsbuchstaben lesen konnte — Fritz von . chenhein
— eine Quittung aus, dass er sich mit Ruprecht verglichen habe.
hin wollen die Vermittler zur Ausgleichung der Streitig-
keiten beider nach Kräften beitragen. In Betreff der For-
derungen und Stösse, die Gr. Johann und Gr. Ruprecht
gegen einander gehabt, sprechen sie, dass »Wort und Werk
und alle Stösse« versönet seien ■ in Bezug auf die Hada-
marische Erbschaft und anders, darüber sie Briefe haben,
dass einer dem andern seine Briefe halten soll — mit Vor-
behalt der Rechte der Erzstifte von Cöln und Trier. In
gleicher Weise sollten die Grafen von Katzenelnbogen mit
Ruprecht gesühnet sein. Wollte Ruprecht den Mefried
von Brambach in Schutz nehmen (verantworten als seinen
Mann oder Burgmann), so soll er ihn anhalten, recht zu
leben; wofern dieser es aber nicht hielte, so soll auch
Ruprecht ihm nicht helfen wider die Grafen von Katzeneln-
bogen; eine Forderung Ruprechts an die letztere soll durch
eine besondere Commission erledigt werden; eine For-
derung Ruprechts an den von Dillenburg soll aufgehoben
sein. Haben endlich die Parteien noch zu »dedingen« um
Lehen, so sollen sie vor den Lehnsherrn es bringen, oder um
Eigen oder um andere Auflaufe, so sollen sie vier ihrer
Freunde und einen Fürsten wählen, die sie dann scheiden
ohne Krieg.
In demselben Jahre verglichen sich mit Ruprecht
mehrere adlige Herrn. So am Allerheiligen Abend Friedrich
von Waldeck; am Freitag nach jenem Feste 1) Fritz von
Gattenhofen »vm alle ferlust die ich odir mine gesellin die
bie mir zu Schillingeffirst in den kryge lagen iz sie an
’) Tags zuvor stellte noch ein andrer Ritter, von dessen Namen ich
in der mir abschriftlich von Idstein zugekommenen Urkunde
nicht den Anfangsbuchstaben lesen konnte — Fritz von . chenhein
— eine Quittung aus, dass er sich mit Ruprecht verglichen habe.