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Verein für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung [Hrsg.]
Annalen des Vereins für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung — 10.1870

DOI Artikel:
Weidenbach, Anton Joseph: Nassauische Territorien: vom Besitzstande unmittelbar vor der französischen Revolution bis 1866 : nebst einer Karte des Herzogthums Nassau nach seinem Territorialbestande
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(10), Idstein (9), Königstein (12), Langenschwalbach (9), Limburg (12),
Meudt (10), Montabaur (11), Rennerod (6), Büdesheim.(11), Selters (9),
Usingen (7), Wiesbaden (8).
Die einzelnen Pfarreien beider Kirchen und ihre Zutheilung zu
den Decanaten erhellen aus §. 31.
Die oberste Justizbehörde war das Oberappellationsgericht
zu Wiesbaden, höchste Instanz in allen Civil- und Strafrechtssachen.
Es entschied zugleich als Cassationshof über Nichtigkeitsbeschwerden
gegen Erkenntnisse eines- Anklagesenats, oder eines Assisenhofes, und
als Revisionsbehörde.
Die zwei Hof- und Appellationsgerichte zu Dillenburg und
Wiesbaden bildeten die zweite Instanz in allen Civilprozessen bei einer
Appellationssumme von 50 Gulden, so wie gegen alle Erkenntnisse der
Justizämter in Strafsachen. Sie erkannten ferner als correctionelle Straf-
gerichte auf Grund der von den Justizämtern geführten Untersuchungen
über alle Vergehen, welche nicht durch das Gesetz den 1849 angeord-
neten Assisen überwiesen waren. Die Untersuchungsbehörden für sämmt-
liche Assisenfälle, so wie für gewisse, durch Gesetz vom 23. December
1851 der Zuständigkeit der Assisen wieder entzogenen Sachen (z. B.
Hoch- und Landesverrath, Majestätsbeleidigung, Verbrechen des Aufruhrs,
der Verletzung der Amts- und Dienstehre und einiger andern) bildeten
die Crimin algerichte zu Dillenburg und Wiesbaden. Die Assisen
wurden an den Sitzen der beiden Hofgerichte gehalten.
Das Hof- und Appellationsgericht zu Dillenburg umfasste die Amts-
bezirke : Dillenburg, Herborn, Rennerod, Marienberg, Hadamar, Diez,
Weilburg, Reichelsheim, Hachenburg, Limburg, Wallmerod, Montabaur,
Runkel und Selters, im Jahre 1864 mit 218,260 Einwohnern.
Das Hof- und Appellationsgericht zu Wiesbaden (von 1832—1849
nach Usingen verlegt) umfasste die Amtsbezirke: Wiesbaden, Wehen,
Idstein, Usingen, Eltville, Rüdesheim, Hochheim, Höchst, Königstein,
St. Goarshausen, Nastätten, Langenschwalbach, Braubach und Nassau,
im Jahre 1864 mit 236,982 Einwohnern.
Die 28 Justizämter bildeten die erste Instanz in allen Civil-
Sachen und in allen Strafsachen, bei welchen die Strafe nicht 4 Wochen
Amtsgefängniss oder 30 Gulden Geldbusse überstieg.
Hinsichtlich der Feld-, Forst-, Jagd- und Fischereivergehen, sowie
hinsichtlich der sämmtlichen auf die Ortspolizei Bezug habenden Contra-
ventionen stand, wenn das Vergehen eingestanden war, den Bürger-
meistern eine Strafcompetenz von 3 Gulden an Geld oder sechstägiger
Arbeitsstrafe zu.
Die freiwillige Gerichtsbarkeit war den Land ober schult-
heisser eien übertragen, deren sich eine an jedem Amtssitze befand
 
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