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Verein für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung [Editor]
Annalen des Vereins für Nassauische Altertumskunde und Geschichtsforschung — 34.1904(1905)

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Stieda, Wilhelm: Fayence- und Porzellanfabriken des 18. Jahrh. in hessen-nassauischem Gebiete
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8. Die Steingutfabrik zu Weilburg
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https://doi.org/10.11588/diglit.70473#0184
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178 W. Stieda, Fayence- u. Porzellanfabriken des 18. Jahrh. in hess.-nass. Gebiete.

3. Wird das erforderliche Brand-Holz in den von Zeit zu Zeit reguliert werden-
den und baar zu bezalenden Taxen, jedoch nur soweit es ohne Nachteil der Waldungen,
und ebenso ohne Nachteil der übrigen inländischen Bedürfnis und Industrie geschehen
kann, bewilligt, was Endes der Unternehmer seinen Bedarf alljährlich zur rechten
Zeit anzuverlangen hat.
4. Uebernimmt Supplicant die Anlegung und Erhaltung der Fabrick auf seine
und seiner allenfallsigen Consorten alleinige Kosten; sohin auch die Errichtung des
Brennofens, wozu Ihm jedoch ein schicklicher Platz an dem Hayn-Garten-Berg, dem
Münz-Bau gegenüber von dreisig Schu lang, und zwanzig Schu breit unentgeltlich zu-
gesagt und angewiesen wird.
5. Soll demselben so lang er lebt, und die Fabrick in gutem Gang erhält, der-
jenige Teil des sogenannten Münz-Baues, welchen Gh. Hof-Rath Volck zuletzt be-
wohnt hat, zum unentgeltlichen Genuss eingeraumt werden, dergestalt, dass, wenn
Er der Supplicant verstorben, „die Fabrick an andere abtretten, oder auch dieselbe
eingehen sollte, gnädigste Herrschaft über die besagte Wohnung nach Wohlgefallen
wieder disponieren möge, wogegen
6. Derselbe sich verbindlich macht, für die gute Unterhaltung des Gebäudes aufs
beste zu sorgen; und besonders mit Feuer und Licht vorsichtig umgehen, auch für
allen durch seine oder seiner Angehörigen Verwahrlosung entstehenden Schaden mit
seinem Vermögen zu haften.
Soviel aber die Unterhaltungs-Kosten dieser Wohnung betrift, wird
7. Supplicant zwar von irgend einem Beitrag aus seinen Mitteln in allem was
die Unterhaltung des Dachwercks, und was den Speicher betrift, oder auch wenn ein
Trag-Balcken brechen sollte, hierdurch frei gesprochen; es verpflichtet sich derselbe
aber, alle übrige grösere Reparatur-Kosten in der Ihm eingegebenen Wohnung zur
Helfte — die kleine Herstellungen hingegen, als zum Beispiel das Ausweisen der
Zimmer, das Schwärzen und Aufsetzen der Oefen, die Ergänzung zerbrochener Fenster-
Scheiben, schadhafter Schlösser und dergleichen auf seine alleinige Kosten zu über-
nehmen, wobei jedoch die Zusicherung geschiehet, dass die kleine Schadhaftigkeiten,
welche sich jetzt schon in besagter Wohnung befinden mögten, noch vor seinem Ein-
zug auf herrschaftliche Kosten verbessert werden sollen.
8. Verspricht der Unternehmer den Verdienst bei seiner Fabrik den Einwohnern
des hiesigen Lands vorzüglich zukommen lassen zu wollen, auch, wenn Er junge
Leuthe zu Arbeiten dabei anführet, dergleichen aus hiesigem Land dazu zu erwählen,
sofern Sie Gaben dazu besitzen.
9. Damit sein Geheimnis auf den Fall seines Todes oder Abtritts vom Werk für
das hiesige Land nicht verlohren gehen möge, so will Supplicant dasselben schrift-
lich verfasst, und mit seinem Pettschaft versiegelt, bei der hiesig Fürstlichen
Regierung verwahrlich niederlegen; unter der Bedingung gleichwohl, dass bis auf
seinen Todesfall oder bis zu seinem Abtritt von der Fabrick, kein Gebrauch davon
gemacht — und Ihm die deponirte Schrift auf Verlangen zu Erkennung der Un-
verletztheit des Siegels wieder vorgelegt werde.
Gleichwie nun dem supplicirenden Bildhauer Johann Keilhauer über alle vor-
stehende Bewilligung gegenwärtiges mit der gewöhnlichen Unterschrift und Insiegel
versehene Decret zu seiner Rechtfertigung ausgefertiget worden; So hat derselbe da-
gegen ein gleichlautendes Exemplar, von Ihm unterschrieben, und mit seinem Pett-
schaft gesiegelt, statt Reverses zu den cameral Acten abzugeben.
Weilburg d. löten Septembris 1797.
 
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