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Archenholz, Johann Wilhelm von
England und Jtalien (Ersten Bands 2ten Theil): [England] — Leipzig: [Verlag nicht ermittelbar], 1786 [VD18 90954289]

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https://doi.org/10.11588/diglit.68021#0004
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228 Gesezgebung.
gnädigen würde, wenn die öffentlichen' Pro-
zesse nicht vorhergehn müßten, die weder die könig-
liche noch die vereinigte gefezgebende Gewalt des
Reichs verhindern können.; man müßte denn die ganze
Staatsverfassnng über den Haufen werfen. Hi-
storische Beyfpiele der neuesten Zeit werden dieses
am besten beweisen, eine Methode, die unstreitig
unterrichtender und angenehmer ist, als weitläufige
Räsonncments, und die ich daher in diesem Werke
so oft gebrauche, um dm Leser in den Stand zu
setzen, durch seine eignen Urtheile und Resultate
das Mangelhafte der meinigen zu ersetzen.
Es waren zwar in den Kriegen des Prätenden-
ten verschiedene Lords wegen Hochverrats) hinge-
richtct worden, allein eines Privatverbrechens hal-
ber hatte man hier in mehr als hundert Jahren
keinen Pair des Reichs mit dem Tode bestraft ge-
stehn. Dieses Beyspiel gab der Graf Ferrers, Bru-
der des jetzigen Grafen dieses Namens, von unge-
fähr fünfundzwanzig Jahren. Er ermordete seinen
Haushofmeister, und zwar picht in einem Anfalle
von Zorn, sondern überdacht und wohl vorbereitet.
Die Veranlassung zu dieser That, und die dazu
gehörigen ^Umstände, verriethen , wo nicht einen
Wahnsinn, doch einen ungemein blöden Verstand.
Der Graf erschoß ihn in einem Zimmer auf seinen
Gütern. Da er nach dem Schuß noch lebte, so
gereuete es den Lord , daher er auch gleich einen
Wundarzt holen ließ, der aber die Wunde tödtlich
fand, und selbst den Grafen als Mörder angab.
Er wurde in Verhaft genommen und nach London
gebracht, wo der Tower sein Gefangniß war, bis
man
 
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