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Archenholz, Johann Wilhelm von
England und Jtalien (Ersten Bands 2ten Theil): [England] — Leipzig: [Verlag nicht ermittelbar], 1786 [VD18 90954289]

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https://doi.org/10.11588/diglit.68021#0033
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Gesezgebung, 257
Schulden seiner Gattin haften, die es also in ihrer
Gewalt hat, ihm böse Stunden zu machen. Ich
habe eine Frau gekannt, die obgleich eine Auslände-
rin, dieses englische Gcsez ans die boshafteste Weise
ausdchnte. Sie lebte mit ihrem Manne in einer
unglüklichen Ehe, die durch die Dürftigkeit, worein
sie sich Beide gestürzt hatten, noch quälender wurde.
In dieser Lage machte die Frau Schulden, und ließ
durch ihre Anweisung sodann für eben diese Schul-
den den Mann in Verhaft nehmen, um ihn von sich
zu entfernen. Noch trauriger aber ist es, wenn ein
Ehemann gleich nach der Hochzeit für die alten
Schulden seiner Lady eingcsperrt wird, die er mit
ihr zugleich geheyrathet hat. Man sieht sich deshalb
sehr vor, denn nicht selten nahmen Frauenzimmer
blos deswegen Männer, weil sie sich vor Schulden
nicht zu retten wissen. Es ist daher sehr gewöhn,
lich, daß der Ehemann selbst aus dem Brautbette
herausgeholt wird, und nach dem Gefänguiß wan-
dern muß.
Ein deutscher Jüngling hatte eine sonderbare
Avant üre dieser Art. Eine Wittwe von großem
Vermögen, die nach dem Tode ihres Mannes nun
dessen Schulden bezahlen sollte, die sehr beträchtlich
waren, verschob dieses von einer Zeit zur andern,
bis sie einen Verhaft befürchten mußte. In dieser
Lage sicht sie zufälligerweise den vorerwähnten Deut-
schen, dessen Bildung ihr gcsiel, dessen Aufzug aber
auch das stiefmütterliche Glük anzeigte. Sie wagt
es daher, ihm ihren außerordentlichen Antrag zu
Ihun. Dieses war, noch den nämlichen Tag ihre
Hand, und mit derselben 1000 Pf. St. baar Geld
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