Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Acten-mäßiger Bericht Jn Sachen Baaden-Durlach Contra Nassau-Saarbrücken, Die Herrschafft Lahr betreffend — [S.l.], 1724 [VD18 90453107]

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.29157#0052
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext

V? (l8) A
graffen zuBaadenLbd. unnachlässrg zu bezahlen/hiermit ernstlich/und wollen/
daß Sie in 6. Wochen und z. Tagen / den nächsten nach beschehener Insinua-
tion dessen/ ohne Verzug undEinrede die an besagtem 2O.OÄ0b.i656./ wie
auch ir.^lartii 1657. ergangene-undmehrmahls daraufbeyUnsermKayscrl.
Cammer-Gericht erfolgte Urtheilen / nemlichft viel dre seit dem jün--
gern Reichs-Abschied erschienene penlioncs betrifft/ würcklich exc-
yuiren und vollziehe»/hieran nicht säumig/hinterstellig oder ungehorsam seyem
als lieb Euer Andacht und Lbd. seyn mag / obangedräuete^oen zu vermeyden;
Daran geschicht Unsere ernstliche Meynung.
Wir heischen und laden Dieselbe dabeneben von berührter Unserer Kay,
serl. Macht/auch Gericht- und Rechtswegen hiermit/daß Sie den dreyssgsten
Tag unmittelbar nach Endschafftobangesetzten Zeit der 6. Wochen und dreyen
Tägen an zu rechnen/deren Wir Denenselben zehen vor den ersten / zehen vor
den andern / zehen vor den dritten / letzten und endlichen Rechts-Tag setzen
und benennen peremptone, oderobderselbige keinGerichts-Tag seyn würde/
den nächsten Gerichts-Tag darnach sechsten, oder durch einen gevollmächtigten
Anwalden an mehrbenentem Unserm Kayserl. Cammer-Gericht erscheinen/
glaubliche Anzeig und Beweiß zu thun / daß diesem Unserm Kayserl.
alles seines Jnnhalts gehorsamlich gelebet seye/vder wo nicht / alsdann zusehen
und hören / Euer Andacht und Lbd. in vorgemeldte?(Ln gefallen zu seyn mit
Urthel und Recht sprechen/erkennen und erklähreN/vder aber beständig erheb-
liche Einreden/ob Sie einige hätten/warum solche Erklährung nicht geschehen
solle / vorzubringen / und endlichen Entscheids darüber zu gewarten.
Wann Euer Andacht und Liebden kommen/und erscheinen alsdann also
oder nicht/so wird doch nichts destoweniger auf des gehorsamen Theils oder des-
selben Anwalds Anrussen und Erfordern hierinnen in Rechten mit obangedeu-
ter Erkänntnüß/ Erklährung und sonst andern gehandelt und procecürt / wie
sich das von rechtlicher Ordnung nach gebühret; Darnach sie sich zu richten.
Geben in Unserer und des H. Reichs Stadt Speyer den 12. Tag des Monats
Novembris, nach Christi Unsers lieben HErrn Geburt im 1658/ Unserer
Reiche des Römischen im Ersten/des Hungarischen im Vierten / und des Bö-
heimischen im dritten Jahr.
Johann Konrad von Lautenberg/
Verwalter.
loanntt Nicolaus Lccln, ^uciicii LLMciL
ImocriLlis kroconocaliu5.
OGOGOGGOKGGOGOKGO GKKGGGOKKKKOKK
I.ir. k.
NaMuii^eö Moratorium 6e^nno 1666.
öMAJr Leopold rc. re. bekennen öffentlich mit diesem Brkeff/und thun kund
8W z allermänniglich/demnach Uns des H. Reichs Churfürsten und Stände
und der Abwesenden Räche / Bottschafften und Gesandte auf gegen-
wärtigem Reichs-Tag der in. JohanN/Johann Ludwigen, Gustav Adolphen/
Wohlrad undFriedricheN/Grafen zuNassau-Saarbrückewsowohl bey denen-
selben / als bey Uns sechsten angebrachte Beschwerden / absonderlich/ wie daß Ih-
nen
 
Annotationen